1. Kosten für Deutschkurs und Deutschbücher keine Betriebsausgaben/Werbungskosten 2. Gebühren für Aufenthaltsberechtigung nicht abzugsfähig gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 3. Aufwendungen für Hausratsversicherung keine Sonderausgaben 4. bei Aufwendungen für optische Sonnenbrille nur Mehraufwand als außergewöhnliche Belastung absetzbar 5. Aufwendungen für FSME-Impfung keine außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., Bakk., PLZ-Ort, Adresse1, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 4/5/10, vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) übte im Zeitraum bis eine selbständige Tätigkeit und im Zeitraum bis eine unselbständige Tätigkeit als Testerin von EDV-Software aus. Dabei handelt es sich um das Testen von Internetseiten und dem Testen von Applikationen für Mobiltelefone. Die im Zeitraum bis erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden durch Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Darüber hinaus hat die Bf. nach Abschluss des Bachelorstudiums "Informatik" an der "Kardeniz Technischen Universität"/Türkei das Master-Studium "Wirtschaftsinformatik" an der Technischen Universität Wien (TU-Wien) begonnen und ist zudem lt. Eingabe vom an der Fachhochschule "Technikum Wien" für das Fernstudium "Wirtschaftsinformatik" inskribiert.
1. Einkommensteuererklärung - E 2014:
Im Gefolge der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2014 wurde die Bf. mit Einkommensteuerbescheid vom gemäß der eingereichten Erklärung veranlagt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit EUR 4.123,08 und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit EUR 17.623,79 ermittelt. Die Einkommensteuer wurde somit iHv EUR 3.695,83 festgesetzt, infolge anrechenbarer Lohnsteuern resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 1.603,00.
2. Beschwerde vom gegen Einkommensteuerbescheid 2014:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 erhob die Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass für die Sonderausgaben lediglich ein Pauschalbetrag von EUR 60,00 berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien die mit Eingabe vom geltend gemachten und durch Belege nachgewiesenen Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere einkommensmindernde Aufwendungen nicht berücksichtigt worden. Unter anderem seien Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungen, Ausbildungskosten, Arbeitsmittel etc. einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Neben den bereits am vorgelegten Belegen würden im Rahmen dieser Beschwerde noch weitere Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 9.702,10 geltend gemacht, denen die nachstehend bezeichneten Aufwendungen zu Grunde liegen:
Die für das Jahr 2014 geltend gemachten Beträge seien im Detail wie folgt ermittelt worden:
Mit Eingabe vom wird seitens der Bf. zu den für das Jahr 2014 beantragten Aufwendungen wie folgt Stellung genommen:
ad Spenden iHv EUR 50,00:
Mit sei ein Betrag iHv EUR 50,00 an die "Stiftung Kindertraum" gespendet worden. Dabei handle es sich um eine steuerbegünstigte Einrichtung, Registrierungsnummer SO 1105.
ad Aus- und Fortbildungskosten iHv EUR 1.106,16:
Die bis (Anmerkung: 2014) angefallenen Aus- und Fortbildungskosten werden als Betriebsausgaben, die ab bis angefallenen Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht.
Am sei ein Betrag von EUR 126,00 für einen Deutschkurs der Stufe "B2/C1" aufgewendet worden, um im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten selbständigen Tätigkeit auch vermehrt Aufträge von rein deutschsprachigen Kunden (die überwiegenden Aufträge seien zu diesem Zeitpunkt in Englisch abgewickelt) erhalten zu können. In diesem Zusammenhang seien am und am Deutschbücher um den Betrag von EUR 52,50 und EUR 9,30 angeschafft worden.
Am sei für die "ISTQB-Zertifizierung" ein Betrag von EUR 100,00 bezahlt worden. Diese Zertifizierung erfasse Standards für Software-Tests und diene zum Nachweis der notwendigen Qualifikationen als Software-Testers für potentielle Auftraggeber und Dienstgeber.
Am seien EUR 18,00 als Studien-/ÖH-Beitrag an die Technische Universität Wien (TU-Wien) überwiesen worden, um das Studium Wirtschaftsinformatik fortzusetzen. Nach Abschluss des Bachelorstudiums "Informatik" an der TU-Wien habe die Bf. die Studienrichtung "Wirtschaftsinformatik" als Zweitstudium mit engem Zusammenhang zum Erststudium (Informatik) begonnen, um im Bereich Software-Testing in die Projektmanagement-Ebene aufsteigen zu können.
Aus dem gleichen Grund sei auch das Fernstudium "Wirtschaftsinformatik" an der Fachhochschule "Technikum Wien" betrieben worden, wofür am Studiengebühren iHv EUR 363,36, der ÖH-Beitrag iHv EUR 18,50 sowie eine weitere nicht retournierbare Kaution iHv EUR 250,00 bezahlt worden seien. Am sei zur Fortsetzung des Studiums "Wirtschaftsinformatik" an der TU-Wien der ÖH-Beitrag von EUR 18,50 bezahlt worden.
ad Büroausstattung iHv EUR 869,66:
Am sei ausschließlich für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Software-Testerin ein Notebook im Wert von EUR 1.197,09 angeschafft worden, wobei für das Jahr 2014 ein Drittel, also EUR 399,03 als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
Am sei ein Drucker für EUR 158,73 und am eine Tastatur, HDMI-Kabel, Maus und eine Festplatte samt Tasche sowie Laptoptaschen und eine Mobiltelefonhülle für insgesamt EUR 228,00 für die selbständige Tätigkeit als Software-Testerin angeschafft worden. Der Drucker sei für den Ausdruck der Honorarnoten und Rechnungen verwendet worden, die übrigen Elektroartikel seien unmittelbar für die Tätigkeit verwendet worden.
Am sei eine Festplatte um EUR 83,90 angeschafft worden, um Back-ups und Studienunterlagen zu sichern.
ad Gebühr iHv EUR 120,00:
Zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, der auch einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt berechtige, sei mit eine Verwaltungsgebühr iHv EUR 120,00 bezahlt worden.
ad Krankheitskosten iHv EUR 4.872,40:
Im Jahre 2014 seien folgende Krankheitskosten entstanden, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden:
Im Juni 2014 sei eine Histamin-Abbaustörung diagnostiziert worden, wobei für die notwendigen Allergietests insgesamt EUR 120,00 bezahlt worden seien. Zur Linderung der Symptome seien Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel eingenommen worden, für die insgesamt EUR 378,22 aufgewendet worden seien.
Für eine FSME-Impfung sei ein Betrag von insgesamt EUR 40,50 aufgewendet worden.
Die Ausgaben für "Heilbehelfe" iHv EUR 367,80 betreffen die Aufwendungen für eine optische Brille und einer optischen Sonnenbrille.
Am sei die Krankheit "Fibromyalgie" diagnostiziert worden. Das sei eine chronische Krankheit, die durch Schmerzen in der Muskulatur und des Bindegewebes gekennzeichnet sei und die im konkreten auch extreme Menstruationsbeschwerden (iVm der später festgestellten Endometriose) ausgelöst habe. Für die Linderung dieser Schmerzen sei ein Thermo-Pad für EUR 36,99 angeschafft worden. Für die Behandlung der "Fibromyalgie" seien im März 2014 Medizinalbäder, Heilmassagen und eine Paraffin-Behandlung durchgeführt worden, für die ein Kostenbeitrag iHv EUR 39,00 geleistet worden sei.
Anlässlich einer Untersuchung bei Dr.N. am , für die EUR 150,00 bezahlt worden seien, sei eine Endometriose diagnostiziert worden. Die operative Entfernung der festgestellten Myome (Wucherungen der Muskelschicht der Gebärmutter) sei im Jänner 2015 erfolgt.
ad Mitgliedsbeiträge iHv EUR 81,00:
Am seien EUR 16,00 als Mitgliedsbeitrag zur "Österreichischen Computer Gesellschaft" bezahlt worden, die Veranstaltungen zu aktuellen IT-Themen organisiere, Konferenzräume zur Verfügung stelle und ihre Mitglieder in internationalen Verbänden vertrete.
Mit sei die Grundumlage an die Wirtschaftskammer Österreich (Pflichtmitgliedschaft) in Höhe von EUR 65,00 überwiesen worden.
ad Schreibwaren iHv EUR 40,85:
Zwischen und seien insgesamt EUR 22,85 für Schreibwaren (Druckerpapier, Stifte etc.) bezahlt worden, die der Abwicklung der beruflichen Tätigkeit gedient haben. Am seien EUR 18,00 für einen "Post-it-Organizer" inkl. Post-it Haftnotizen und Scotch-Tape bezahlt worden, der im Rahmen der Aus- und Fortbildung verwendet werde.
ad Steuerberater iHv EUR 1.183,57:
Für das Jahr 2014 seien Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 1.183,57 als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Die Leistung des Steuerberaters sei in Verbindung mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestanden, die während der selbständigen Tätigkeit zu leisten gewesen seien und in Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Erklärung 2014, mit deren Erstellung aufgrund der Einstellung der selbständigen Tätigkeit mit bereits im Sommer 2014 begonnen worden sei.
ad Versicherung iHv EUR 447,93:
Für das Jahr 2014 seien EUR 211,57 für eine freiwillige Personen- bzw. Unfallversicherung sowie EUR 236,36 für eine Hausratsversicherung bezahlt worden.
ad Quartals-Zahlungen an die SVA der Gewerblichen Wirtschaft iHv EUR 3.739,86:
Die im Jahr 2014 geleisteten Versicherungsbeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ("SVA") würden wie folgt als Betriebsausgaben geltend gemacht:
Mit Schreiben vom habe die "SVA der gewerblichen Wirtschaft" einen Betrag iHv EUR 2.847,19 vorgeschrieben, der am bezahlt worden sei. Von diesem Betrag seien EUR 2.788,08 auf eine "Berichtigung 2013" entfallen. Falls dieser Betrag nicht in der Einkommensteuer-Erklärung 2014 berücksichtigt werden könne, werde eine Berichtigung der Einkommensteuer-Erklärung 2014 beantragt, in der der Betrag iHv EUR 2.788,08 als weitere Betriebsausgabe berücksichtigt werde.
ad Telefonkosten iHv EUR 272,53:
Für den Zeitraum bis seien Kosten für Telefon und mobiles Internet iHv EUR 101,96 aufgewendet worden, wobei der berufliche Anteil während der selbständigen Tätigkeit auf 60% geschätzt werde.
Für den Zeitraum ab seien Kosten für Telefon und mobiles Internet in Höhe von EUR 170,57 erwachsen, wobei der berufliche Anteil nunmehr während der unselbständigen Tätigkeit auf 30% geschätzt werde. Es handle sich demnach um die nachstehend bezeichneten Aufwendungen:
In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass die selbständige und auch unselbständige Tätigkeit vorrangig das Testen von Internetseiten und von Applikationen umfasst habe, die für Mobiltelefone optimiert gewesen seien. Daher sei auch das private Mobiltelefon für die berufliche Tätigkeit genutzt worden.
ad Fahrtkosten iHv EUR 168,00:
Im Jahr 2014 seien Fahrtkosten für Fahrten innerhalb von Wien und für eine Fahrt von Wien nach Bregenz und retour für einen Kundentermin im Gesamtbetrag von EUR 658,00 (Anmerkung: EUR 168,00) angefallen.
3. Beschwerdevorentscheidung vom :
Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben. Dabei wurden die beantragten Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen wie folgt zum Abzug zugelassen:
ad Werbungskosten:
Die von der Bf. beantragten Aufwendungen betreffend Aus- und Fortbildungen iHv EUR 1.106,16 wurden um Aufwendungen betreffend einen Deutschkurs (EUR 126,00) sowie iZm der Anschaffung von Deutschbüchern (EUR 52,50) und somit im Gesamtbetrag von EUR 178,50 gekürzt und im Gesamtbetrag von EUR 927,66 zum Abzug zugelassen.
Ebenso wurden Aufwendungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich iHv EUR 120,00 als nicht beruflich veranlasst nicht zum Abzug zugelassen.
Die Aufwendungen für die Grundumlage an die Wirtschaftskammer Österreich iHv EUR 65,00 sowie der Mitgliedsbeitrag zur "Österreichischen Computer Gesellschaft" iHv EUR 16,00 wurden als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Abzug gebracht.
ad Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Da im vorliegenden Fall die gewerbliche Tätigkeit der Bf. bereits mit geendet habe, wurden die von der Bf. als "nachträgliche Werbungskosten" beantragten Aufwendungen entsprechend dem Datum der Verausgabung den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugeordnet und die Einkünfte aus Gewerbetrieb nunmehr in Höhe von EUR 2.202,13 ermittelt.
ad Versicherungsaufwendungen als Sonderausgaben iHv EUR 447,93:
Bei den von der Bf. geltend gemachten Versicherungsaufwendungen wurden lediglich die Aufwendungen für freiwillige Personen- bzw. Unfallversicherungen iHv EUR 211,57 berücksichtigt. Infolge des Umstandes, dass ein Viertel dieser Aufwendungen geringer als das Sonderpauschale ist, wurde lediglich das Sonderausgabenpauschale betragsmäßig im Einkommensteuerbescheid 2014 berücksichtigt. Die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen betreffend eine Hausratsversicherung iHv EUR 236,36 wurden hingegen nicht zum Abzug zugelassen.
ad Steuerberatungskosten als Sonderausgaben iHv EUR 1.183,57:
Die von der Bf. geltend gemachten Steuerberatungskosten im Gesamtbetrag von EUR 1.183,57 wurden zur Gänze als Sonderausgaben berücksichtigt.
ad Spenden als Sonderausgaben iHv EUR 50,00:
Die von der Bf. mit getätigten Spenden an die steuerbegünstigte "Stiftung Kindertraum", wurden gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zum Abzug zugelassen.
ad Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung iHv EUR 4.872,40:
Hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen wurden die Aufwendungen betreffend die FSME-Schutzimpfung im Betrag von EUR 40,50 nicht zum Abzug zugelassen und die an die SVA der Gewerblichen Wirtschaft geleisteten Vorauszahlungen nicht als Krankheitskosten, sondern als Werbungskosten berücksichtigt. Die vom Finanzamt berücksichtigten Krankheitskosten seien daher mit EUR 1.101,73 zum Abzug zugelassen worden.
Begründend wurde ausgeführt, Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, haben nicht berücksichtigt werden können, da sie im vorliegenden Fall den Selbstbehalt von EUR 2.061,10 nicht übersteigen.
Darüber hinaus könne bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da die Bf. weder den Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt habe, noch auf dessen Geltendmachung verzichtet habe, sei bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von EUR 329,05 berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der übrigen Abweichungen bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung verweist das Finanzamt auf die diesbezügliche "telefonische Besprechung".
4. Vorlageantrag vom :
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, aus der Beschwerdevorentscheidung vom sei nicht ersichtlich, welche in der Beschwerde vom geltend gemachten Positionen nicht berücksichtigt bzw. in welcher Höhe berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf. um Aufschlüsselung der geltend gemachten Fahrtkosten und um Angabe, inwieweit diese Fahrten beruflich bedingt gewesen seien. Des Weiteren solle die Bf. aufschlüsseln, in welchem Ausmaß die Wiener Linien im Zeitraum von Jänner bis April 2014 privat genutzt worden seien. Des Weiteren ersuchte das Finanzamt die Bf. um Bekanntgabe, aus welchem Grund die Fahrt nach Bregenz beruflich bedingt gewesen sei. Dieser Vorhalt des Finanzamtes vom blieb unbeantwortet.
Nach den weiteren Ausführungen des vorlegenden Finanzamtes sei bei den Fahrtkosten der Wiener Linien und den Handytarifrechnungen ein Fehler gemacht worden:
Die Bf. sei in der Zeit von bis selbständig tätig gewesen. In der BVE habe das Finanzamt jedoch versehentlicher Weise angenommen, dass die selbständige Tätigkeit der Bf. ab stattgefunden habe. Dementsprechend seien die Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien im ersten Quartal 2014 und die Zugfahrt nach Bregenz nicht gewährt worden.
Allerdings seien die Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien gewährt worden, welche, da zu diesem Zeitpunkt ein Angestelltenverhältnis bestanden habe, eigentlich bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten worden sei. Die Telefonkosten seien fälschlicher Weise derart behandelt worden, dass die Kosten iHv EUR 101,96 komplett gestrichen worden seien.
Demnach müssten die Kosten für die Wiener Linien für die Monate Jänner, Februar, März und April in der Höhe von je EUR 31,25 gewährt werden. Die Kosten für das Jahresticket der Wiener Linien iHv EUR 365,00, welches am gekauft worden sei, sei zu streichen.
Die Telefonkosten beim Anbieter BOB seien für die Monate Jänner, Februar, März und April in der Gesamthöhe von EUR 106,96, seien mit 60%, daher 61,176 zu gewähren. Die Telefonkosten für die Monate Juni bis Dezember 2014 in der Gesamthöhe von EUR 189,47 seien in der Höhe von 30%, daher mit EUR 56,841 zu gewähren.
Die Streichung der Kosten für den Aufenthaltstitel und die Beschaffung des FSME-Impfstoffes möge beibehalten werden. Die BVE sei dementsprechend zu korrigieren. Da der letzte Vorhalt nicht beantwortet worden sei, komme es zu keinen weiteren zu berücksichtigenden Erkenntnissen.
5. weiteres zweitinstanzliches Ermittlungsverfahren:
ad Aus- und Fortbildungskosten iHv EUR 1.106,16:
Mit Eingabe vom wird seitens der Bf. hinsichtlich der beantragten Aus- und Fortbildungskosten iHv EUR 1.106,16 ausgeführt, dass das Bachelor-Studium an der "Kardeniz Technischen Universität" in der Türkei begonnen und abgeschlossen worden sei. Daran sollte das Master-Studium "Wirtschaftsingenieurwesen-Informatik" an der TU-Wien begonnen werden, für das mit Bescheid vom der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 10 und 11 UG 2002 gefordert worden sei. Aus diesem Grund sei im März 2011 mit einem Deutschkurs an der Universität Wien begonnen und im Jänner 2012 mit dem Level "B2/2" abgeschlossen worden. Dieser Deutschkurs sei Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Studentin für das Master-Studium "Wirtschaftsingenieurwesen-Informatik" gewesen. Die Zulassung als ordentliche Studentin sei mit Bescheid vom "unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache" erfolgt.
Da in weiterer Folge das Master-Studium "Wirtschaftsingenieurwesen-Informatik" ab dem Sommersemester 2011 nicht mehr angeboten worden sei, sei stattdessen das Master-Studium "Wirtschaftsinformatik" inskribiert worden, wofür lt. Bescheid vom ebenfalls die Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 10 und 11 UG 2002 notwendig gewesen sei. Dieser Nachweis sei von der Bf. mit dem vorstehend bezeichneten Sprachkurs erbracht worden.
ad Fahrtkosten iHv EUR 658,00:
Im Zeitraum bis seien die Wiener Linien lediglich ab Wochenende, also an 8 Tagen/Monat privat genutzt worden. Dies entspreche einem Ausmaß der privaten Nutzung von ca. 26,7%. Da im vorliegenden Fall aber Monatskarten angeschafft worden seien, sei ein Herunterbrechen auf einzelne Fahrten anstatt auf Kalendertage nicht zweckmäßig gewesen.
ad Krankheitskosten iHv EUR 4.872,40:
Bei den SVA-Beiträgen iHv EUR 106,29, EUR 2.847,19 und EUR 786,41 handle es sich um Beiträge zur Pflichtversicherung und würden somit zu den Werbungskosten zählen. Diese werden hiermit als solche geltend gemacht.
Aus den beiliegenden Auszügen aus dem "Gesundheitskonto", die den SVA-Vorschreibungen angeschlossen seien, sei ersichtlich, dass die Kosten betreffend "Therme Wien Zukauf/SVA Massage" von der SVA teilweise ersetzt worden seien.
Die Kosten für die optische Brille haben insgesamt EUR 218,90, bestehend aus den Kosten für die Fassung (EUR 39,90), für die Gläser (jeweils EUR 79,50) sowie einer Brillenversicherung (EUR 20,00) betragen. Die Kosten für die optische Sonnenbrille haben insgesamt EUR 148,90 betragen, wovon EUR 99,90 auf die Fassung, EUR 59,90 jeweils auf die Gläser und EUR 30,00 auf die Brillenversicherung entfallen würden. Der Mehraufwand für die optische Sonnenbrille gegenüber einer nicht-optischen Brille habe daher EUR 119,00 betragen. Für den Entfall der nicht-optischen Gläser, die im Preis der Fassung enthalten gewesen seien, sei kein Rabatt gewährt worden, da diese für den Optiker nicht anderwertig verwendbar seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
1. Kosten für Aus- und Fortbildung als Betriebsausgaben/Werbungskosten:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für das Jahr 2014 Aufwendungen für einen bei der Volkshochschule belegten Deutschkurs im B2/C1- bzw. B2/2-Level sowie für Deutschbücher als Betriebsausgabe im Zeitraum 01-04/2014 bzw. Werbungskosten im Zeitraum 05-12/2014 zum Abzug zugelassen werden.
Nach der zum Begriff "Berufsausbildung" ergangenen Rechtsprechung des VwGH sind darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird ( Zl. 87/13/0135; , Zl. 2000/14/0192). Ziel dieser Berufsausbildung ist die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufes erforderlichen fachlichen Qualifikation. Wobei die Ausrichtung des Werdegangs immer auf einen konkreten Beruf gerichtet sein muss ( Zl. 2011/15/0159).
Der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache ist Voraussetzung für die Zulassung zu praktisch allen Studien in Österreich und verbessert auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Diese erworbenen Sprachkenntnisse sind aber keine Berufsausbildung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach der bisher zu "Deutschkursen" ergangenen Judikatur des UFS stellt der Besuch eines "Deutschlehrganges" sowohl an der Universität als auch an einem anderen Institut keine Berufsausbildung dar, zumal durch den Besuch dieses Kurses keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgte (vgl. Zl. RV/0827-L/04).
Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen werden im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Der Besuch einzelner derartiger Kurse auf einer Volkshochschule, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt, kann daher nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. GZ. RV/1087-L/05).
Selbst universitäre Lehrveranstaltungen wie "Deutsch als Fremdsprache" können nicht als Teil bzw. Einheit eines nachfolgend beginnenden Teil des Studiums aus "Informatik" bzw. "Wirtschaftsinformatik" gesehen werden (vgl. GZ. RV/0743-L/06).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. nach Absolvierung ihres Bachelor-Studiums aus "Informatik" an der "Kardeniz Technischen Universität" in der Türkei in Österreich im Sommersemester 2014 mit dem Master-Studium "Wirtschaftsingenieurwesen-Informatik" und in weiterer Folge "Wirtschaftsinformatik" an der Technischen Universität Wien (TU-Wien) begonnen. Darüber ist die Bf. an der Fachhochschule "Technikum Wien" für das Fernstudium "Wirtschaftsinformatik" inskribiert.
Die im Jahr 2014 getätigten Aufwendungen zum Besuch eines Deutschlehrganges an der VHS-Wien im Sprachlevel C1/B2 bzw. "B2/2" sowie zur Anschaffung von Deutschbüchern stellen keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar. Diese Aufwendungen werden somit weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Dies betrifft die nachstehenden bezeichneten Aufwendungen:
2. Büroausstattung als Betriebsausgaben/Werbungskosten:
Aufgrund der von der Bf. im Zeitraum bis ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der im Zeitraum bis ausgeübten unselbständigen Tätigkeit werden diese Aufwendungen als betrieblich veranlasst entsprechend ihrer zeitlichen Verausgabung wie folgt den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugeordnet und zum Abzug zugelassen:
3. Aufwendungen iZm Fahrtkosten:
So im vorliegenden der Bf. im Zeitraum von bis Aufwendungen iHv EUR 125,00 iZm der Anschaffung von vier Monatskarten der Wiener Linien erwachsen, wo von der Bf. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, werden diese Aufwendungen als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
Die jedoch erst mit um EUR 365,00 angeschaffte Jahreskarte der Wiener Linien betrifft jedoch den Zeitraum 01.04.2104 bis , wo von der Bf. bereits eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Die um EUR 365,00 angeschaffte Jahreskarte ist eine Jahresnetzkarte für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien. Die Ausgaben für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien sind daher Ausgaben für die Benützung des gesamten Streckennetzes der Wiener Linien umfassende Jahresnetzkarte.
Hinsichtlich dieser Jahresnetzkarte sind beruflich veranlasste Reisen, die Werbungskosten darstellen könnten, nicht ermittelbar.
Sind die auf berufliche/betriebliche Fahrten entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar, liegen sog. "gemischte" Aufwendungen vor, die infolge des aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF ableitbaren Aufteilungsverbots zur Gänze nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Soweit darüber hinaus diese Jahresnetzkarte für Fahrten der Bf. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird, gelten diese Aufwendungen bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag als abgegolten. Die Aufwendungen für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien iHv EUR 365,00 werden daher nicht zum Abzug zugelassen.
Die mit getätigten Aufwendungen für eine Fahrt nach Bregenz iHv EUR 168,00 und retour aus Anlass eines Kundentermines werden als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
4. Gebühr für Aufenthaltsberechtigung als Werbungskosten:
Nach der Eingabe vom wurden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich, der auch zum uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt, eine Verwaltungsgebühr iHv EUR 120,00 entrichtet.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Lebensführung selbst dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. Zl. 2013/13/0063; Doralt/Kofler , EStG, § 20 Tz 13, mwN).
Entsprechend der vorstehend bezeichneten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden Aufwendungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich als der privaten Lebensführung zuzurechnend, nicht zum Abzug zugelassen.
5. Mitgliedsbeitrag als Werbungskosten:
So mit ein Mitgliedsbeitrag an die "Österreichische Computergesellschaft" iHv EUR 16,00 und mit eine Grundumlage an die Wirtschaftskammer Österreich iHv EUR 65,00 entrichtet wurden, werden diese jeweils als Betriebsausgabe und nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
6. Schreibwaren als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten:
Aufgrund der von der Bf. im Zeitraum bis ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der im Zeitraum bis ausgeübten unselbständigen Tätigkeit werden die Aufwendungen für Schreibwaren als betrieblich veranlasst wie folgt den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugeordnet und in weiterer Folge wie folgt zum Abzug zugelassen:
7. Aufwendungen für Steuerberater als Betriebsausgaben:
Beratungskosten stellen Werbungskosten dar, so sie mit der Einkünfteerzielung in direktem Zusammenhang stehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Eingabe vom , dass die Leistungen des Steuerberaters iZm Umsatzsteuer-Vorauszahlungen stehen, die während der selbständigen Tätigkeit zu leisten waren und iZm der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung aufgrund der Einstellung der selbständigen Tätigkeit mit stehen, mit der bereits im Sommer 2014 begonnen wurde. Die Aufwendungen aus der Steuerberatung in Höhe von EUR 1.183,57 werden daher zur Gänze als Betriebsausgaben anstatt als Sonderausgaben lt. Finanzamt berücksichtigt.
8. Aufwendungen für Telefon als Betriebsausgaben bzw. Werbungkosten:
Die Aufwendungen für Telefon und mobiles Internet haben im Zeitraum der selbständigen Tätigkeit der Bf. von bis EUR 101,96 betragen, wovon der berufliche Anteil mit 60% geschätzt wird. Diese Aufwendungen werden daher mit dem Betrag iHv EUR 61,18 als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
Für den Zeitraum von bis betragen die Kosten für Telefon und mobiles Internet EUR 170,57, hinsichtlich der seitens der Bf. glaubhaft gemacht wird, dass der berufliche Anteil lediglich 30% beträgt. Die zum Abzug zugelassenen Werbungskosten aus Telefonkosten werden daher mit EUR 51,17 (d.s. 30% von EUR 170,57) ermittelt.
9. Sonderausgaben iZm Unfallversicherung/Hausratsversicherung:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung führen, soweit nicht ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, zu Sonderausgaben (vgl. Jakom, EStG, § 18 Rz. 41).
So im vorliegenden Fall für eine freiwillige Unfallversicherung Beiträge in Höhe von EUR 211,57 aufgewendet wurden, werden diese als Sonderausgaben berücksichtigt.
Beiträge zu Sachversicherungen wie Feuer-, Haushalts- und Kaskoversicherungen stellen hingegen keine Sonderausgaben dar (vgl. Zl. 85/14/0150; Jakom, EStG, § 18, Rz. 32, S. 816). Soweit im vorliegenden Fall daher im Jahre 2014 EUR 236,36 für eine Hausratsversicherung bezahlt wurden, können diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen werden.
Sind gemäß § 18 Abs. 3 EStG 1988 im vorliegenden Fall diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel dieser Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 als Sonderausgaben anzusetzen.
Im vorliegenden Fall hat die aufwandswirksame Berücksichtigung allein der Beiträge zu freiwilligen Personen- bzw. Unfallversicherungen iHv EUR 211,57 zur Folge, dass ein Viertel dieser Beiträge niedriger als das Sonderausgabenpauschale ist. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Fall das Sonderausgabenpauschale iHv EUR 60,00 betragsmäßig ausgewiesen.
10. rechnerische Ermittlung der zusätzl. Betriebsausgaben/Werbungskosten:
Die für das Jahr 2014 im Zeitraum bis bzw. bis zusätzlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten werden daher wie folgt ermittelt:
10.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zeitraum 1-4/2014:
Im Zeitraum 1-4/2014 werden die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt ermittelt:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden für den Zeitraum 1-4/2014 wie folgt ermittelt:
10.2 zusätzliche Werbungskosten im Zeitraum 5-12/2014:
Für den weiteren Zeitraum 5-12/2014 werden die von der Bf. zusätzlich beantragten Werbungskosten iZm den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt ermittelt:
11. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach Abs. 2 leg.cit. außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst nach Abs. 3 leg.cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen zwischen 14.600 Euro und 36.400 Euro 10%.
Sind gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Liegt eine Krankheit vor, so sind Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (einschließlich medizinisch verordnete homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungs-, Kostenbeiträge und Selbstbehalte (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat () sowie Aufwendungen für Heilbehelfe, Behandlungsbeiträge und Rezeptgebühren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
11.1 Aufwendungen betreffend Brille und optische Sonnenbrille:
Brillen zur Korrektur der einer Fehlsichtigkeit führen nach der Rspr des VwGH zu einer außergewöhnlichen Belastung, optische Sonnenbrillen nur im entsprechenden Ausmaß. Aufwendungen für eine optische Sonnenbrille können nur folglich nur hinsichtlich des zur Korrektur der Sehschwäche erforderlichen Mehraufwandes zu einer außergewöhnlichen Belastung führen (vgl. GZ. RV/3125-W/09).
So im vorliegenden Fall die Anschaffungskosten einer Brille mitsamt optischer Sonnenbrille EUR 367,80 betragen, worauf EUR 149,80 auf die Anschaffung der Sonnenbrille entfallen, können nur Mehraufwendungen, die aus Korrektur der optischen Sonnenbrille iHv EUR 119,00 resultieren, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Krankheitskosten iZm der Anschaffung einer Brille sowie optischen Sonnenbrille werden wie folgt ermittelt:
11.2 Aufwendungen betreffend FSME-Impfung samt Impfstoff:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Aufwendungen für eine Impfung als Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Eine Impfung hingegen ist eine Immunisierung des Körpers gegen verschiedene Infektionskrankheiten. Durch die Impfung werden im Körper Antikörper gebildet, damit eine Krankheit, mit deren Erregern der Mensch eventuell in Kontakt kommt, gar nicht erst entsteht. Somit entstehen auch keine Krankheitskosten im steuerlich relevanten Bereich, die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können (vgl. GZ. RV/3125-W/09).
Nicht zum Abzug zugelassen werden daher Aufwendungen bloß für die Vorbeugung vor Krankheiten z.B. prophylaktische Schutzimpfungen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2014, § 34 Tz. 90 "Krankheitskosten"; GZ. RV/3100817/2014). Impfaufwendungen iZm FSME-Impfung iHv EUR 40,50 (d.s. EUR 9,00 Impfgebühr samt FSME-Impfstoff iHv EUR 31,50) stellen somit als eine Maßnahme zur Vorbeugung einer Erkrankung keine Krankheitskosten dar und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
11.3 rechnerische Ermittlung der Krankheitskosten:
Im vorliegenden Fall beinhalten die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten im Gesamtbetrag von EUR 4.872,40 quartalsmäßige Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft iHv EUR 106,29, EUR 786,41 und EUR 2.847,19 (Berichtigung 2013), die zwar als Betriebsausgaben, nicht jedoch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zum Abzug zugelassenen Aufwendungen werden daher wie folgt ermittelt:
Da im vorliegenden Fall die mit EUR 1.061,91 den sich iHv EUR 1.748,55 ermittelten Selbstbehalt nicht überschreiten, konnten diese insoweit nicht berücksichtigt werden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Insbesondere folgt diese Entscheidung in der Frage, ob Deutschkurse als Berufausbildung anzusehen und Kosten für einen Aufenthaltstitel zum Abzug zugelassen werden, der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2013/13/0063; , Zl. 2000/15/0192). Dass Beiträge zu Sachversicherungen keine Sonderausgaben darstellen, ergibt sich insbesondere aus Zl. 85/14/0150). Hinsichtlich der anderen strittigen Punkte waren keine Rechtsfragen zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe werden für das Jahr 2014 wie folgt ermittelt:
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102963.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at