Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.11.2011, RV/1315-W/11

Berufung durch den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldner

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. P., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit an Dr. P. gerichtetem Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FAG) zur oa. Erfassungsnummer gegenüber diesem unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG, für eine von ihm als Vertreter für den Bw. und weitere Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Abs. 1 B-VG eingebrachte Beschwerde, eine mehrfache Gebühr gemäß § 17a VfGG samt Erhöhung fest, wogegen der Berufungswerber (Bw.) vertreten durch Dr. P. am eine Berufung mit der Begründung einbrachte, dass die Eingabengebühr nur einfach zu bezahlen gewesen sei. Diese Berufung wurde vom FAG mit Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass Berufungswerber nur der sein könne, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden sei und inhaltlich bestimmt sei.

In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und begründete diese Berufung ebenfalls damit, dass die Eingabengebühr nur einfach zu bezahlen gewesen sei. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Die Berufung wurde vom FAG mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass es dem Bw. an der Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid vom gefehlt habe, und, da sich die gegenständliche Berufung nur gegen den Zurückweisungsbescheid vom richte, unter Hinweis auf die inhaltlich unzutreffende Begründung, abgewiesen, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht. Diese Bestimmungen gelten auf Grund des § 17a Z 6 VfGG auch für die Eingabengebühr bei Beschwerden gemäß Artikel 144 Abs. 1 B-VG.

Das FAG schrieb die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG samt Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG dem Beschwerdevertreter Dr. P. als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte durch ausschließliche Anführung des Dr. P. im Adressatenbereich des Bescheides nur an diesen als Gebührenschuldner und nicht an den, lediglich in Zusammenhang mit dem Gegenstand der Gebühr im Betreff des Bescheides genannten Bw. Der Bescheid vom wurde nicht zu Handen Dr. P., sondern an Dr. P. zugestellt.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Auf Grund des § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht berufungsbefugt. Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so hat die Abgabenbehörde die Berufung auf Grund des § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (siehe ).

Der Bw. war als Gesamtschuldner nicht herangezogen worden und daher zur Erhebung der Berufung gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom nicht legitimiert. Ein Berufungsbeitritt lag nicht vor. Die Berufung vom war daher ungeachtet dessen, ob die Eingabengebühr einfach oder mehrfach angefallen ist, zurückzuweisen.

Da die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem im Spruch anders lautendem Bescheid hätte führen können, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen (vgl. , uvm), wobei bemerkt wird, dass der Zurückweisungsbescheid ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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