Bewertung niedrig verzinslicher Darlehen
Rechtssätze
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RV/1177-W/05-RS1 | Die Tatsache, dass aus rechts- oder sozialpolitisch bestimmten Gründen einem größeren Bevölkerungskreis Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen zugestanden werden, schließt besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG nicht aus, weil als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen besonderer Umstände die vom Regelfall abweichenden Kreditkonditionen selbst und nicht die mehr oder weniger große Zahl von Personen anzusehen ist, denen Darlehen zu vom Kapitalmarkt abweichenden Bedingungen gewährt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.P., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom hat Herr D.M. Herrn D.P., dem Berufungswerber, seine Anteile an der Liegenschaft EZ yyy auf seinen Todesfall geschenkt. Im Punkt "Zehntens:" dieses Vertrages hat sich der Berufungswerber verpflichtet, bei Ableben des Geschenkgebers zu Gunsten von Herrn B.P. ein lebenslängliches Wohnrecht grundbücherlich einzuverleiben. Diese Liegenschaft ist mit Ausnahme der Pfandrechte für das Bundesland Niederösterreich sowie einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungsverbot für das Bundesland Niederösterreich frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten.
Herr D.M. ist am xxx verstorben. In einer Ergänzung zu seinem Testament hat der Verstorbne zu Gunsten seines Enkelsohnes, dem Berufungswerber, zusätzlich noch einen Betrag von S 177.200,-- (entspricht € 12.877,63) vermacht.
Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen Erwerbsvorgang die Erbschaftssteuer mit € 9.947,22 vorgeschrieben. Dabei wurde das Wohnbauförderungsdarlehen, dessen Verzinsung 0,5 % beträgt, nicht mit dem zum Todestag aushaftenden Betrag von € 36.376,52, sondern mit dem abgezinsten Betrag in der Höhe von € 14.914,38 abgezogen. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens beträgt 47,5 Jahre.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Bescheidqualität an sich in Frage zu stellen sei, da der Erbschaftssteuerbescheid weder unterfertigt ist noch einen entscheidungsbefugten Organwalter erkennen lässt. Weiter werde im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich nicht mit der zum Todestag aushaftenden Höhe von € 36.376,52 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass gemäß § 96 BAO Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, keiner Unterschrift bedürfen und als durch den Leiter der Abgabenbehörde genehmigt gelten. Das Darlehen der Landeshypothekenbank ist laut der vorgelegten Bestätigung mit 0,5 % verzinst und daher gemäß § 14 BewG mit dem abgezinsten Betrag zu berücksichtigen.
In dem Vorlageantrag wird an den Inhalt der Berufung angeknüpft und weiter vorgebracht, dass es sich bei diesem Darlehen um ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich handle, das, wie seitens der Landes-Hypothekenbank AG bestätigt wurde, keine fixe Restlaufzeit habe, sondern prinzipiell jederzeit fällig gestellt werden könne. Eine Abzinsung, wie im § 14 Abs. 3 BewG, wäre nicht vorzunehmen, sondern wäre das Darlehen daher nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem aushaftenden Gesamtbetrag anzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bescheid wurde mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Wie das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in seiner Berufungsvorentscheidung bereits richtig ausgeführt hat, bedürfen gemäß § 96 letzter Satz BAO mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der gegenständliche Erbschaftssteuerbescheid erfüllt sämtliche Voraussetzungen eines Bescheides.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Nach § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung (die Bewertung der Liegenschaft ist hier nicht strittig) nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Die Verzinsung des gegenständlichen Wohnbauförderungsdarlehens beträgt 0,5 %. Die Punkte XIII. und XIV. des Schuldscheines vom lauten:
"XIII. DAS BUNDESLAND NIEDEROESTERREICH KANN DAS DARLEHEN JEDERZEIT UNTER EINHALTUNG EINER KUENDIGUNGSFRIST VON SECHS MONATEN ZUR GAENZE ODER TEILWEISE KUENDIGEN, WENN1. DIE IN DEN PARAGRAPHEN 12 UND 13 DES WOHNBAUFOERDERUNGSGESETZES 1968 ANGEFUEHRTEN UMSTAENDE EINTRETEN;2.DER SCHULDNER SEINEN SONSTIGEN, MIT DIESEM SCHULDSCHEIN UEBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT.
XIV. DAS DARLEHEN KANN OHNE VORANGEHENDE KUENDIGUNG SOFORT FAELLIG GESTELLT UND ZURUECKGEFORDERT WERDEN, WENN DIE IM SINNE DES PARAGR. 14 DES WOHNBAUFOERDERUNGSGESETZES 1968 ANGEFUEHRTEN UMSTAENDE EINTRETEN."
Nach dem Inhalt des Schuldscheines kann das Darlehen nur dann jederzeit gekündigt werden, wenn bestimmte in den §§ 12 bis 14 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführte Umstände eintreten oder der Schuldner seinen im Schuldschein übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine jederzeitige Kündigung dieses Darlehens, wenn die in den §§ 12 bis 14 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführten Umstände nicht eintreten und der Schuldner seinen im Schuldschein übernommenen Verpflichtungen nachkommt, ist im Schuldschein nicht vorgesehen.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG in der zum Todestag geltenden Fassung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Die Tatsache eines niedrigen Zinssatzes ist als besonderer Umstand im Sinne des § 14 BewG zu werten (, verstärkter Senat). Der Umstand, dass der Zinssatz einer Hypothekarschuld nicht unerheblich unter dem üblichen Zinssatz liegt, kann also, insbesondere wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, eine niedrigere Bewertung der Schuld (als mit dem Nennwert) rechtfertigen.
Dem Abzinsungsvorgang liegt der Gedanke zu Grunde, dass für einen in der Zukunft fälligen Betrag zum Bewertungsstichtag nur ein geringerer Betrag zur Verfügung stehen muss, da sich dieser bis zum Fälligkeitszeitpunkt noch um die Zinsen vermehrt. Der verminderte Betrag muss mit den Zinsen zum Fälligkeitszeitpunkt genau den aushaftenden Betrag ergeben; die Zinsen sind daher abzuziehen.
Die Tatsache, dass aus rechts- oder sozialpolitisch bestimmten Gründen einem größeren Bevölkerungskreis Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen zugestanden werden, schließt besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG nicht aus, weil als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen besonderer Umstände die vom Regelfall abweichenden Kreditkonditionen selbst und nicht die mehr oder weniger große Zahl von Personen anzusehen ist, denen Darlehen zu vom Kapitalmarkt wesentlich abweichenden Bedingungen gewährt werden.
Die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vorgenommene Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens entspricht somit Gesetz, Judikatur und Verwaltungspraxis. Gegen die Art der Berechnung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurden keine Einwände vorgebracht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte | Abzinsung Wohnbauförderungsdarlehen Zinssatz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at