Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.11.2011, RV/2562-W/11

Eingabegebühr für VwGH-Beschwerde (Abweisung)


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Miterledigte GZ:
RV/2563-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2562-W/11-RS1
Auf die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG findet das Gerichtsgebührengesetz keine Anwendung. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ist in § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Herrn W, anwaltlich vertreten durch den Berufungswerber (Bw), gegen den Bescheid des XY vom , Zl., ein.

Mit dem an den Beschwerdeführer zuhanden des Bw gerichteten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), aufgefordert, die Gebühr von 220 Euro binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 220, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110, insgesamt sohin € 330, vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte aus, entgegen der Annahme der Behörde liege keine Gebührenschuld vor. Richtig sei, dass er für W am eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht habe. Er habe den Verwaltungsgerichtshof mit Abbuchungsermächtigung vom gleichen Tage ermächtigt, die Gebühr von € 220 von seinem xyKonto einzuziehen. Aus ihm unbekannten Gründen habe der VwGH von dieser Abbuchungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht, sondern ihn am zur Barzahlung oder Überweisung der Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel aufgefordert. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen und habe diese Gebühr am auf das Bezug habende Konto überwiesen. Er sei somit seiner Gebührenpflicht vor Erlassung des Gebührenbescheides nachgekommen, zumal dieser am erlassen worden sei. Er habe sohin nahezu zwei Monate vor Bescheiderlassung, jedenfalls zwei Monate bevor ihm der Bescheid zugegangen sei, die ihm zu Unrecht auferlegte Gebühr bezahlt. Da eine Abgabenschuld nicht mehr bestanden habe, sei der Gebührenbescheid zu Unrecht erlassen worden. Da der Gebührenbescheid rechtswidrig erlassen worden sei, sei auch der Bescheid über die Gebührenerhöhung rechtswidrig.

Als Beweis legte der Bw eine Kopie der ersten Seite der Beschwerdeschrift mit folgendem Hinweis vor:

"ABBUCHUNGSERMÄCHTIGUNG erteilt gemäß S 4/2/2 GGG bis € 220,- !!!xy.!!!"

Weiters legte der Bw eine Kopie der Überweisungsbestandsaufschlüsselung vor, welche die in der Berufung angeführte Überweisung mit Durchführungsdatum auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel unter Hinweis auf den Beschwerdeführer samt Geschäftszahl des VwGH enthält.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG als unbegründet ab. Im gegenständlichen Fall sei seitens des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. xyz am die Aufforderung ergangen, die Gebühr in Höhe von € 220 zu entrichten und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen den Nachweis der Einzahlung zu erbringen. Die Einzahlung sei zwar am 6. Juni erfolgt, der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH sei aber nicht erbracht worden.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag argumentiert der Bw, die Behörde erster Instanz habe das Gebührengesetz falsch angewendet. Die Erhöhung der Gebühren gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 sei dann vorgesehen, wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Das betreffe lediglich die Entrichtung der Gebühr, also die Zahlung und nicht die Verständigung der Behörde von der Zahlung. Unstrittig sei, dass er die Gebühr rechtzeitig bezahlt habe, sodass die Festsetzung nicht mehr rechtmäßig gewesen sei. Der bloße Umstand, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel keine Übersicht über die entrichteten Gebühren habe, sei nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei der Festsetzungsbescheid aufzuheben, jedenfalls von der pönalen Festsetzung von 50% der Gebühr Abstand zu nehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet auszugsweise:

"§ 24 (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. ...

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen...

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. .........

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wurde. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).

Der Bw wendet nun ein, er habe in der Beschwerde auf die erteilte Abbuchungsermächtigung hingewiesen. Der Bw hat folgenden Vermerk auf der ersten Seite der Beschwerde angebracht:

"ABBUCHUNGSERMÄCHTIGUNG erteilt gemäß S 4/2/2 GGG bis € 220,- !!!xy. !!!".

Artikel 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 111/2010 ab , bestimmt in § 4 die Art der Gebührenentrichtung. Gemäß § 4 Abs. 4 GGG können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Auf die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG findet das Gerichtsgebührengesetz jedoch keine Anwendung. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG bestimmt, dass - wie oben ausgeführt - Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ist in § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorgesehen.

§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Dies ist in vorliegendem Fall mit dem o.a. Schreiben vom geschehen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

In vorliegendem Fall wurde die Gebühr auf Grund des Aufforderungsschreibens vom am überwiesen. Der Einzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich nicht vorgelegt worden und wird Gegenteiliges im Berufungsverfahren auch gar nicht behauptet. Auch die Zahlung ist jedenfalls nicht innerhalb der vom VwGH gesetzten Nachfrist von einer Woche erfolgt.

Unabhängig davon hätte die Gebühr für eine ordnungsgemäße Entrichtung ohnedies spätestens im Zeitpunkt der Überreichung (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet werden müssen und der Beleg darüber wäre dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Beschwerde vorzulegen gewesen (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG).

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10). In vorliegendem Fall ist einerseits der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht worden und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Damit ist die Gebühr aber keinesfalls vorschriftsmäßig entrichtet worden womit eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hatte.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ist nicht festgesetzt worden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).

Der Bw hat in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 4 Abs. 4 GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at