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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.03.2006, RV/0046-G/06

Verspätet eingebrachte Berufung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0179 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0046-G/06-RS2
Der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides stellt als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel dar, der eine Antragstellung nach § 245 Abs. 2 BAO erfordert, um die Rechtsmittelfrist zu hemmen (vgl. ).
Folgerechtssätze
RV/0046-G/06-RS1
wie RV/0210-G/03-RS1
Telefonische Anbringen sind keine "mündlichen" Anbringen iSd § 85 Abs.3 BAO (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) ist ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich. Für das Jahr 2003 wurde im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens ein Betrag von € 377.096,50 beantragt unter dem Titel "Costsharing für das Schloss A.". Nach einem Betriebsprüfungsverfahren stellte das Finanzamt fest, dass diese Vorsteuerbeträge nicht zu gewähren seien (aus hier nicht entscheidungswesentlichen, und daher nicht angeführten Gründen), und erließ mit einen Abweisungsbescheid. Als Begründung wurde ausgeführt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."

Dieser Bescheid langte bei der Bw. am ein. Am wurde in einem Aktenvermerk des Finanzamtes festgehalten, dass der Zustellbevollmächtigte der Bw. sich mit dem Finanzamt telefonisch in Verbindung gesetzt habe "wegen BP-Bericht (als Begründung zum bereits zugestellten Bescheid)". Der Betriebsprüfungsbericht wurde daraufhin vom Finanzamt an den Zustellbevollmächtigten übermittelt und ging am bei der Bw. ein. Mit wurde ein Ersuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis eingebracht. Die Berufung vom erfolgte innerhalb dieser Frist. Die Berufung samt Stellungnahme des Betriebsprüfers wurde dem UFS direkt vorgelegt. Mit Vorhalt vom 8. Feber 2006 wurde die Bw. mit der nach Aktenlage als verspätet anzusehenden Berufung konfrontiert. Dazu führte die Bw. bzw. deren steuerliche Vertretung mit Vorhaltsbeantwortung vom aus: Der angefochtene Bescheid sei bei der Bw. am mit dem Hinweis auf eine noch zu ergehende Begründung eingelangt. Die Bescheidbegründung sei durch den Prüfungsbericht erfolgt, welcher der Bw. erst am zugegangen sei. Da die Berufungsfrist gemäß § 245 BAO erst mit Bekanntgabe der fehlenden Begründung zu laufen beginne, sei das Fristverlängerungsersuchen vom , und damit auch die Berufung als fristgerecht eingebracht zu werten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Gemäß Abs. 2 wird der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) gehemmt. Abs. 3: Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

§ 85 Abs. 1 BAO lautet: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach § 85 BAO Abs. 3 hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, (a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder (b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder (c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Im berufungsgegenständlichen Fall hat der Bescheid vom eine Begründung enthalten, wenngleich diese inhaltlich als unzureichend zu werten ist. Die tatsächliche Begründung enthielt der Betriebsprüfungsbericht, auf den der Bescheid hinwies. Entgegen der Ansicht des Bw. enthielt der Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung ("Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."), und wurde der Lauf der Berufungsfrist mit Zustellung des Bescheides an den Zustellbevollmächtigten (mit ) in Gang gesetzt. In seinem Erkenntnis vom , 93/13/0307, sprach der VwGH aus, dass der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel darstelle, der zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO berechtige. Nur ein tatsächlich gestellter Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO bewirke eine Hemmung des Laufes der Berufungsfrist.

Selbst wenn man den Anruf beim Finanzamt vom im Sinne des § 245 Abs. 2 BAO als Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid teilweise fehlenden Begründung werten würde, müsste dieser als nicht formgerecht eingebracht beurteilt werden. Bei einem derartigen Antrag handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor (vgl. Ritz, BAO, 3.Auflage, § 85, Tz 9). § 89 BAO legt fest, dass fernmündliche Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sin. Die BAO unterscheidet daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen. Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (vgl. und vom , 2004/15/0089; Ritz, BAO, 3.Auflage, § 85 Tz 9 mwN). Auch der Umstand, dass das Finanzamt auf Grund des Telefonates den Betriebsprüfungsbericht formlos übermittelt hat, ändert daran nichts.

Das Telefonat vom ist daher kein fristhemmendes Anbringen iSd § 245 Abs. 2 BAO gewesen. Die Rechtsmittelfrist begann mit Zustellung des Bescheides am und endete einen Monat später am . Das Fristverlängerungsansuchen vom wurde bereits außerhalb dieser Frist eingebracht. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag aber nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. z.B. ; Ritz, BAO, 3.Auflage, § 245 Tz 25).

Da der Lauf der Berufungsfrist nicht rechtswirksam gehemmt worden ist, muss die Berufung als verspätet eingebracht gewertet werden, und ist diese gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dass die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat, steht einer Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht entgegen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, S. 2709).

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Gegenständlich wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung lediglich in der Vorhaltsbeantwortung vom gestellt. Entsprechend der Judikatur des VwGH begründen Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (, , 98/14/0179, , 2001/13/0039). Demnach bestand für die Bw. kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorsteuererstattungsverfahren
verspätet eingebrachte Berufung
Hemmung der Berufungsfrist
fehlende Bescheidbegründung
Betriebsprüfungsbericht als Bescheidbegründung
Fristverlängerungsantrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at