Bw. bringt trotz entschiedener Berufung weitere Rechtsmittel ein
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Draschtak & Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung - GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom erhob der Berufungswerber (Bw.) gegen den Haftungsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung zurück, dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom für die aushaftenden Abgabenschulden der Firma F. im Ausmaß von € 5.411,29 zur Haftung herangezogen worden sei. Nach einer Reihe von Fristverlängerungsanträgen sei mit Datum Berufung gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.
Dieses Rechtsmittel sei mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen worden.
Ein gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenes Rechtsmittel sei mit Berufungsvorentscheidung vom abweislich erledigt worden.
Mit Note vom sei die Vorlage des Rechtsmittels (gegen den Zurückweisungsbescheid vom respektive die Berufungsvorentscheidung vom ) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, Senat 10, habe dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom , GZ. RV/1200-W/07 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Das Schriftstück sei am an den steuerlichen Vertreter zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, die Amtspartei hätte auf ein außerordentliches Rechtsmittel verzichtet. Laut Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes (die sechswöchige Beschwerdefrist sei bereits abgelaufen) sei auch seitens des Bescheidadressaten keine Beschwerde erhoben worden.
Demnach sei die Sache "Haftungsinanspruchnahme" rechtskräftig erledigt.
Mit Datum sei neuerlich "das Rechtsmittel der Berufung" gegen den Haftungsbescheid vom erhoben worden.
Nachdem über die Angelegenheit "Haftungsinanspruchnahme" jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (wenn auch nicht meritorisch), hätte dieser neuerliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dies sei mit dem Zurückweisungsbescheid vom mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" erfolgt.
Die Note vom enthalte drei Anträge:
a.) Eine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom (Über diesen Antrag sei mit Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden), b.) Einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung und c.) eine weitere, nämlich bereits zum dritten Mal eingereichte Berufung gegen den Haftungsbescheid vom .
Diese nun eingereichte dritte Berufung gegen einen Haftungsbescheid, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei wegen der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" genauso unzulässig wie die zweite Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom . Der Grundsatz "ne bis in idem" besage, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Deswegen sei bereits die zweite Berufung gegen den selben Haftungsbescheid mit Bescheid vom zurückgewiesen und die dagegen erhobene Berufung () abweislich erledigt worden.
Da sowohl die vorgenannte Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom als auch die gegenständlich dritte Berufung gegen den Haftungsbescheid vom in ein und demselben Schriftsatz gestellt worden seien und die Sachlage in beiden Fällen die selbe sei, werde um Wiederholungen zu vermeiden, zur näheren Begründung ausdrücklich auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass, wie bereits ausführlich in den Berufungen vom , , , und dargelegt worden sei, die Bw. für die nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997 als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft F. zu Unrecht zur Haftung in Anspruch genommen worden sei.
Diese mehrfachen Ausführungen - auf die ausdrücklich verwiesen werde - weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. nicht vorliegen könne, sei bislang nicht gewürdigt worden. Statt dessen seien Formalfragen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen seitens des Finanzamtes erörtert worden, deren Rechtsmeinung sich die steuerliche Vertretung nicht anschließen könne. Nach deren Ansicht seien zu keinem Zeitpunkt Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt worden. Auf die mehrfachen Ausführungen werde verwiesen.
Es werde deshalb um eine inhaltliche Entscheidung in der Haftungssache und die Erledigung aller damit im Zusammenhang stehenden offenen Verfahren ersucht.
Mit Eingabe vom begehrte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzsenat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufunga) nicht zulässig ist oderb) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , abgewiesen.
Den in diesem Zusammenhang eingebrachten Vorlageantrag vom wies der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom , GZ. RV/1200-W/07 als verspätet eingebracht zurück.
Der Haftungsbescheid vom ist daher zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren betreffend Bescheid vom über die Zurückweisung der Berufung vom durch den genannten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates beendet.
Mit Eingabe vom brachte der Bw. neuerlich eine Berufung gegen den Haftungsbescheid vom ein.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die von der Behörde untersuchte und entschiedene Sache kein zweites Mal an sie herangetragen werden. Wird neuerlich der nämliche Anspruch erhoben, steht ihm die Einrede der entschiedenen Sache entgegen.
War bereits die Berufung vom verspätet, trifft dies zwangsläufig auch die Eingabe vom zu, so dass diese ebenfalls gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen war.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.
Im Übrigen scheint der Bw. zu übersehen, dass über Berufungen Sachentscheidungen, somit Berufungsvorentscheidungen oder Berufungsentscheidungen nur zu erlassen sind, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind.
Weiters ist der Behörde beim Vollzug der Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO kein Ermessen eingeräumt.
Das Vorbringen, dass sich das Finanzamt nur Formalfragen erörtert habe, kann daher ebenfalls nicht zum Erfolg führen.
Ein Antrag auf mündliche Senatsverhandlung ist in der Berufung oder im Vorlageantrag zu stellen. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf eine mündliche Senatsverhandlung (; , 96/14/0091).
Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung erfolgte nicht in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom und war daher unbeachtlich.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | entschiedene Sache formelle Entscheidungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at