Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Unbeachtlichkeit des Motivirrtums
Rechtssätze
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FSRV/0058-I/04-RS1 | Mit dem Vorbringen, die Unterlassung der Einbringung von Umsatzsteuervoranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt (bei offenbar gegebener Kenntnis um die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung der Abgaenerklärung bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt), wird kein im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht, sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über die Strafbarkeit - unbeachtlich ist. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Edith Egger, Rechtsanwältin, 6020 Innsbruck, Gänsbacherstraße 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN A,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 24.008,76 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN A ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 04-12/2003 und 01/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 25.989,33 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe es zwar unterlassen, die Voranmeldungen zeitgerecht beim Finanzamt einzubringen, jedoch seien die Erklärungen fristgerecht eingebracht worden. Die Unterlassung der Vorlage der Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt, keinesfalls jedoch vorsätzlich. Unverzüglich nach dem subjektiven Erkennen der begangenen Unterlassung habe sich der Beschwerdeführer mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und versucht, durch das Angebot von Ratenzahlungen die entstandenen Fehlbeträge nachzuzahlen. Er habe sein Unternehmen ohne Eigenkapital begonnen und die auf ihn zukommenden Belastungen gewaltig unterschätzt. Wäre ihm in unternehmerischer Voraussicht bewusst gewesen, mit welchen Steuern und öffentlichen Abgaben er zu rechnen habe, hätte er von jeglicher unternehmerischen Tätigkeit Abstand genommen. In der Zwischenzeit habe er aus der Erkenntnis, dass sein kleines Reinigungsunternehmen niemals gewinnbringend hätte geführt werden können, die Konsequenzen gezogen, sei seiner Konkursantragspflicht nach § 69 KO nachgekommen und gehe nunmehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag von € 25.989,33 entspreche nicht den tatsächlichen Rückständen, zumal das Finanzamt selbst mit Rückstandsausweis vom Rückstände an Umsatzsteuer in Höhe von € 18.269,38 zum Konkursverfahren B angemeldet habe. Die Rückstände seien nicht durch vorsätzliche Abgabenhinterziehung aufgelaufen, vielmehr hätten sie ihre Ursache in der von Anfang an bestehenden Liquiditätsschwäche des Beschwerdeführers gehabt. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG, nicht jedoch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Der Beschwerdeführer hat ab Februar 2003 in X eine Gebäudereinigung betrieben. Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom , AZ. B, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom , AZ. B, wurde die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens bewilligt.
Aus dem Strafakt, SN A, dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. C, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuerzahllasten für 04-06/2003, 07-09/2003, 10-12/2003 und 01/2004 jeweils verspätet bekannt gegeben hat:
Für den Zeitraum 04-06/2003 hat der Beschwerdeführer am eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 1.980,57 bekannt gegeben und sofort entrichtet. Für denselben Zeitraum hat er am eine weitere Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 1.194,79 bekannt gegeben, die er nicht entrichtet hat. Die Zahllast für 04-06/2003 beläuft sich damit auf € 3.175,36. Ebenfalls am der Beschwerdeführer auch die Zahllasten für 07-09/2003 in Höhe von € 10.011,89, für 10-12/2003 in Höhe von € 12.247,91 und für 01/2004 in Höhe von € 554,17 bekannt gegeben. Auch für diese Zeiträume hat er die Zahllasten nicht entrichtet. Die Vorinstanz hat die Summe all dieser Zahllasten für 04-06/2003, 07-09/2003, 10-12/2003 und 01/2004 in Höhe von € 25.989,33 als strafbestimmenden Wertbetrag herangezogen.
Die verspäteten Meldungen der Umsatzsteuerzahllasten für die inkriminierten Zeiträume sind als Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG zu werten. Die am gemeldete Zahllast für 04-06/2003 in Höhe von € 1.980,57 wurde sofort entrichtet. In diesem Umfang tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein, sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag in diesem Ausmaß auf € 24.008,76 reduziert. Hinsichtlich der am bekannt gegebenen Zahllasten erfolgte hingegen keine rechtzeitige Entrichtung, sodass eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hier nicht eintreten kann.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Eine nachträgliche Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Aufgrund obiger Feststellungen besteht nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume 04-06/2003, 07-09/2003, 10-12/2003 und 01/2004 verspätet bekannt gegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für diese Zeiträume in Höhe von € 24.008,76 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Umsätze würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Rechtsmittelentscheidung die vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebenen Zahllasten zugrunde liegen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt, was auch daraus ersichtlich ist, dass er für die Zeiträume 01-03/2003 und 04-06/2003 (wenn auch verspätet bzw. zu niedrig) die Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsfrei gewusst. dass die verspätete Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer führen musste. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht, von seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gewusst zu haben, er bringt vielmehr vor, die Unterlassung der Vorlage der Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt. Damit wird aber kein im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht, sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über die Strafbarkeit - unbeachtlich ist. Auch die in der Beschwerdeschrift angesprochenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ).
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzstrafverfahren Vorsatz Irrtum Motivirrtum Selbstanzeige |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at