Sonstiger Bescheid, UFSF vom 30.11.2010, FSRV/0022-F/10

Beschwerde gegen Nichtbescheid (Beschlagnahmeanordnung) wegen fehlender Unterschrift, fehlende Aktivlegitimation; Beschlagnahme zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits aufgehoben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0022-F/10-RS2
Eine nach erfolgter Aufhebung der Beschlagnahme eingebrachte Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da durch die Aufhebung der Beschlagnahme der Bescheid zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Freistellung des ursprünglich beschlagnahmten Gegenstandes dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung ist ().
Folgerechtssätze
FSRV/0022-F/10-RS1
wie RV/1617-W/05-RS1
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören neben der Bezeichnung der Behörde (§ 96) und dem Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO3, § 93 Tz 22; ). Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (). Da nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind, sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO3, § 273, Tz. 6).

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Dr. Doris Schitter, über die Beschwerde des X., Rechtsanwalt, Adr.1, vertreten durch Advocatio Rechtsanwälte Grabher Schallert, Pflugstrasse 28, FL 9490 Vaduz, vom gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) gem. § 89 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom , GZ.: 11881,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Am wurde Mag. M. Y. anlässlich der Ausreise aus dem Zollgebiet der Europäischen Union beim Zollamt Feldkirch/Wolfurt, Zweigstelle RAST Meiningen, einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass Mag. Y. seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich, und zwar in Adr.2, hat. Mag. Y. führte eine vom Beschwerdeführer (Bf.) ausgestellte Bestätigung folgenden Inhaltes mit: "Hiermit wird bestätigt, dass das nachfolgend bezeichnete Fahrzeug des Halters X., Rechtsanwalt in Adr.3, in der Zeit von bis einschließlich zum durch Herrn Mag. Y., geboren am 1 in S., uneingeschränkt benutzt werden darf. Model: 3."

Mit Beschlagnahmeanordnung vom , GZ.: 11881, adressiert an Mag. Y., wurde gem. § 89 Abs. 1 FinStrG die Beschlagnahme des PKW der Marke 4, 1 Zulassungsschein und 1 Fahrzeugschlüssel angeordnet. Grund für die Beschlagnahme: "Widerrechtliche Verwendung eines ausländischen unverzollten Fahrzeuges".

Mit Eingabe vom hat der Bf. Beschwerde mit der Begründung eingebracht, Adressat der bekämpften Beschlagnahmeanordnung sei zwar Mag. M. Y., da er jedoch Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges sei, sei er als von der bekämpften Entscheidung unmittelbar betroffen und daher beschwerdelegitimiert.

Weiters führte er im Wesentlichen aus, dass er als Rechtsanwalt in 5 tätig sei und infolge einer mehrwöchigen Russlandreise mit Mag. Y. vereinbart habe, dass dieser während seiner Abwesenheit in der Zeit vom - für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebes Sorge zu tragen habe. Dies umfasse Erledigungen in den Kanzleiräumen sowie die regelmäßige Leerung der Posteingangsfächer in Vaduz (Briefkasten, Postfach und Gerichtsfach) und N. (Wohnort), die Weiterleitung etwaiger behördlicher Schriftstücke als Scan via E-Mail, Botendienste etc. Weiters sei eine ständige Ruf- bzw. Einsatzbereitschaft vereinbart worden. Mag. Y. sei in der Zeit seiner Abwesenheit als Angestellter (nach Liechtensteinischem Recht) seiner Kanzlei anzusehen, was er auch fristgerecht der zuständigen Behörde in Liechtenstein gemeldet und wofür er auch AHV-Beträge abgeführt habe.

Er habe Mag. Y. das Fahrzeug am übergeben und die bei der Behörde aufliegende Bestätigung ausgestellt. Mag. Y. sei infolge der durchgehenden Rufbereitschaft auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug privat zu verwenden.

Aufgrund der Bestimmungen des Zollkodex betreffend die vorübergehende Verwendung von Fahrzeugen, insbesondere Firmenfahrzeugen, sei Mag. Y. zur Benutzung des Fahrzeuges berechtigt gewesen, zumal er die hiefür erforderliche Ermächtigung mitgeführt habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Erledigungen im Finanzstrafverfahren, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes vorschreibt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Eine gültige Unterschrift im Sinne des § 96 BAO muss nicht lesbar sein (). Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (). Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt ().

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO3, § 273, Tz. 6).

Der vom Bf. angefochtene "Bescheid" des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ.: 11881, ist wie folgt unterfertigt: "Für den Vorstand: 11881". Der Name sowie die Unterschrift des Genehmigenden fehlen. Da nicht erkennbar ist, wer die Beschlagnahmeanordnung genehmigt hat, hat diese folglich keinen Bescheidcharakter.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Auch wenn das Eingehen auf das weitere Vorbringen des Bf. obsolet ist, ist doch noch folgendes anzumerken:

Der vom Bf. bekämpfte "Bescheid" ist an Mag. Y. als Bescheidadressat ergangen. Im Falle einer Beschlagnahme mittels Bescheid kann diese jedoch nur von demjenigen bekämpft werden, an den der Bescheid ergangen ist. Bringt eine vom Bescheidadressat verschiedene Person eine Beschwerde ein, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Der Bf. ist, da er nicht Adressat der von ihm bekämpften Beschlagnahmeanordnung war, mangels Aktivlegitimation nicht berechtigt, diese mit Beschwerde anzufechten.

Des Weiteren handelt es sich beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren, dass der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache zum Zwecke ihrer Verwahrung dient. Als zeitlich begrenzte Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. die Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Verfallsausspruch.

Wie den vorgelegten Akten des Zollamtes zu entnehmen ist, wurde die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Pkws bereits am gegen Entrichtung der Eingangsabgaben aufgehoben. Damit wurde der angefochtene "Bescheid" betreffend die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch diese Entscheidung (Ausfolgeanordnung) der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch dem vom Bf. gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene "Bescheid" ohne weitere Wirkung (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Beschlagnahme
fehlende Unterschrift
Bescheid
Zurückweisung
formelle Rechtskraft
Aktivlegitimation
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at