zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.03.2006, RV/0547-W/06

Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Zivildienstes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gertrud Pirringer, Angestellte, geb. , 1130 Wien, Auhofstraße 79/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum vom bis für ihren Sohn, geboren am , Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war der Sohn der Bw. seit bis Zivildiener.

Während dieser Zeit studierte der Sohn der Bw. auch an der Universität Wien Politikwissenschaft. Beigelegt wurde dem Antrag auf Familienbeihilfe ein Sammelzeugnis der Universität Wien, in dem im Zeitraum Februar 2005 bis April 2005, absolvierte Prüfungen und Übungen in Höhe von 12 Semesterstunden ausgewiesen werden.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes stellt an sich keine Berufsausbildung dar und schließt grundsätzlich eine Ausbildungszeit aus.

Da der Sohn der Bw. ab den Zivildienst leistete, war die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom bis zurückzufordern.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung und führte dazu Folgendes aus:

"Mein Sohn leistete einerseits den Zivildienst und studierte gleichzeitig an der Wiener Universität (die entsprechenden Nachweise wurden bereits vorgelegt).

Es waren daher auch in diesem Zeitraum Kosten für Studiengebühren, Studienmaterial, etc. zu begleichen. Als Zivildiener war er von diesem Betrag weit entfernt.

Ich möchte auch anmerken, dass mein Sohn schon die nächste Prüfung mit gutem Erfolg abgelegt hat und weitere Grundkurse und Vorlesungen besucht (dies ist jederzeit belegbar). Es ist daher nicht einzusehen, warum ein Zivildiener, der sich einer Doppelbelastung aussetzt, und sein Studium so schnell wie möglich abzuschließen versucht, dafür bestraft wird.

In meinen Augen gibt es keinen Unterschied zwischen einem studierenden Zivildiener und einer/einem StudentIn mit Nebenverdienst."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 941/77 entschieden, dass die Pflicht der Erfüllung des Präsenzdienstes nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 angesehen werden kann.

Aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie des Zivildienstgesetzes ist die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass sich der Soldat bzw. der Zivildiener mit allen seinen Kräften der Erfüllung seiner Pflichten als Präsenz- bzw. Zivildiener zu widmen hat. Daraus muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Präsenz- bzw. Zivildienst als Haupttätigkeit ansieht, die eine gleichzeitige Berufsausbildung nicht zulässt.

Die Berücksichtigung solcher Zeiten als Zeiten einer Berufsausbildung hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung und führte darin weiters begründend aus:

"Mein Sohn leistete einerseits den Zivildienst und studierte gleichzeitig an der Wiener Universität. Es waren daher auch in diesem Zeitraum Kosten für Studiengebühren, Studienmaterial, etc. zu begleichen. Auch als "Nur-Student" könnte mein Sohn im Jahr ca. 8.000 € zusätzlich verdienen. Als Zivildiener war er von diesem Betrag weit entfernt.

Angemerkt wird weiters, dass der Sohn die nächste Prüfung schon mit gutem Erfolg abgelegt hat und weitere Grundkurse und Vorlesungen besucht.

Es ist daher nicht einzusehen, warum ein Zivildiener, der sich einer Doppelbelastung aussetzt, um sein Studium so schnell wie möglich abzuschließen, dafür bestraft wird.

Es gebe nach Ansicht der Bw. keinen Unterschied zwischen einem studierenden Zivildiener und einer/einem StudentIn mit Nebenverdienst.

Wie in der Berufungsvorentscheidung richtig angeführt wurde, ist die Pflicht der Erfüllung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1978, nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 anzusehen. Dieses Erkenntnis habe jedoch nichts mit der Tatsache zu tun, dass der Sohn der Bw. gleichzeitig eine Berufsausbildung und sein Studium absolvierte.

Weiters ist es in den Augen der Bw. äußerst fragwürdig, wenn nicht bedenklich, dass der Gesetzgeber bestimmt, was die Haupttätigkeit eines Menschen ist, bzw. welcher Tätigkeit sich ein/e StaatsbürgerIn mit all seinen Kräften zu widmen hat.

Die Bw. weist nochmals darauf hin, dass es nicht ihr Anliegen sei den Zivildienst als Berufsbild darzustellen, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung argumentierte.

Das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahr 1978 habe mit der momentanen Situation, in der man ein Studium absolvieren soll, wenig zu tun (Studiengebühren gab es damals noch nicht). Außerdem sei dieses zitierte Erkenntnis keine Rechtfertigung für den Nicht-Bezug der Familienbeihilfe."

Abschließend ersuchte die Bw. um eine fallspezifische und faire Entscheidung im Sinne der geleisteten Doppelbelastung (Zivildienst und Studium) des Sohnes.

Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist nun, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge während des Zivildienstes besteht, wenn während des Zivildienstes weiterhin das Studium zielstrebig absolviert wurde.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) in seiner Fassung BGBl. 1996/433 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, werden nähere Regelungen jener Bedingungen getroffen, bei deren Vorliegen eine Berufsausbildung anzunehmen ist.

Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten.

§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Unstrittig ist, dass der Sohn der Bw. von Februar 2005 bis September 2005 den Zivildienst geleistet hat, allerdings parallel dazu an der Universität Wien als ordentlicher Hörer inskribiert war und das Studium weiterbetrieben hat.

Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vom Finanzamt zitierten Erkenntnis vom , 941/77, folgende Ausführungen getroffen:

"... In der Folge muss also weiters geprüft werden, ob während des Präsenz- bzw. Zivildienstes eine den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Berufsausbildung vom Gesetzgeber als zulässig ins Auge gefasst war. Bedenkt man nun, dass einerseits aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes, sowie des Zivildienstgesetzes, BGBl. 1974/187 (ZDG) ... die klare Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, der Soldat bzw. der Zivildiener habe sich mit allen seinen Kräften der Erfüllung seiner Pflichten als Präsenz- bzw. Zivildiener zu widmen und andererseits gerade aus diesem Grunde Hochschulstudierende zwecks Fortsetzung ihres Studiums bzw. Vorbereitung auf eine zugehörige Prüfung sowohl nach § 29 Abs. 6 lit. b WehrG als auch nach § 14 Z 2 ZDG der Dienstantritt aufgeschoben werden kann, so zeigt sich folgendes:

Der Gesetzgeber sieht die Präsenz- bzw. Zivildienstleistung als einen einschneidenden Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines männlichen Staatsbürgers an, der die Aufgabe einer neuen oder die Fortsetzung einer schon begonnenen Berufsausbildung in der Regel hindert und deren Unterbrechung bewirkt... Daran vermag auch ein allfälliges während des Präsenz- oder Zivildienstes möglich gewesenes Studium nichts zu ändern, da einem solchen gegenüber der Haupttätigkeit, nämlich die Erfüllung der Wehrpflicht, keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die Berücksichtigung eines nebenbei unternommenen Studiums als "Berufsausbildung" im Sinne der hier maßgeblichen Gesetzesstelle hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft."

Im Erkenntnis vom , 96/13/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof - hier zum Präsenzdienst folgende Aussagen getroffen:

Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes darstellt, wodurch während dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mehrmals ausgesprochen.

Dies ergebe sich auch mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 unmittelbar. Normiert die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann ist mit dieser gesetzliche Regelung klargestellt, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine (beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt ().

Die gegenteilige Auslegung der Bw. scheitert bereits am Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG, aus welchem die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes zwingend hervorgeht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvorsetzung wegfällt.

Auf Grund der obigen Ausführungen steht somit eindeutig fest, dass der Bw. für ihren Sohn ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes folgt (Februar 2005) bis zur Beendigung desselben keine Familienbeihilfe zusteht.

Die Meinung der Bw., dass die Ableistung des Zivildienstes von männlichen Staatsbürgern für viele Familien eine zusätzliche Belastung darstellt, mag zwar an sich richtig sein, doch ist der unabhängige Finanzsenat auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden.

Darauf hingewiesen sei weiters, dass der Gesetzgeber nicht jede Unterhaltsverpflichtung seitens der Eltern durch Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 2001/59 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, sind die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzuzahlen. Zurückzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von den in den obigen Erkenntnissen getroffenen klaren Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Es steht somit fest, dass die Präsenz- bzw. Zivildienstleistung ein daneben unternommenes Studium überlagert, weshalb das Finanzamt zu Recht für den Zeitraum vom bis bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at