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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2009, RD/0063-W/08

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei der Erledigung einer Berufung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Antragstellerin, vertreten durch Steuerberater, betreffend die Berufung gegen den Bescheid des FA bezüglich Körperschaftsteuer 2003 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin hat mit Datum vom ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 elektronisch eingebracht. Mit Datum vom erließ das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003. Am erging im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003, welcher mit Berufung vom , eingelangt beim Finanzamt am , von der Antragstellerin bekämpft wurde.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am , stellte die Antragstellerin den Antrag ("Devolutionsantrag gem den §§ 311, 311a BAO") auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 von der säumigen Behörde erster Instanz auf den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO-Handbuch, S 264).

Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. So hat der VwGH im Erkenntnis vom , 92/13/0310 ausgesprochen, dass ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere geht. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 3013; ).

Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der Berufung besteht nur die Möglichkeit auf Grund des Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Ein Devolutionsantrag im Sinne des § 311 BAO ist in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen und muss von der Abgabenbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden (zB VwGH v , Zl 86/17/0084; Rombold, SWK 2001, S 591).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht
Devolution
Devolutionsantrag
Säumnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at