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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.11.2010, RV/1920-W/09

Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, vertreten durch V, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 fest. Hiebei wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge) berücksichtigt.

Mit Bescheid vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 vom nach § 295 Abs. 1 BAO insoweit ab, als zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.666,67 € angesetzt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, die Änderung sei auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien X zu Steuernummer 999/9999 vom erfolgt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom erhob die Berufungswerberin Berufung, in welcher sie die Aufhebung des Bescheides beantragte. Sie führte in der Begründung aus, sie beziehe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf die betreffenden Einkünfte habe sie bereits vor längerer Zeit mittels Notariatsaktes verzichtet. Dies sei der Finanzverwaltung bekannt gegeben worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einkunftshöhe aus "D.B. und Mitbesitzer" wäre im dafür zuständigen Finanzamt Wien X, Steuernummer 999/9999, abzuklären. Sollten sich auf Grund eines neuen Feststellungsbescheides Änderungen ergeben, wird von Amts wegen eine Berichtigung gemäß § 295 Abs. 1 BAO vorgenommen. Eine solche ist immer möglich, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist (und somit auch unabhängig von gegenständlicher abweisender Berufungsvorentscheidung)."

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Sie führte in diesem aus, aus der Steuererklärung für 2006 von D.B. und Mitbesitzer ergäbe sich eine Gutschrift.

Aus der dem Vorlageantrag beiliegenden Überschussrechnung der Miteigentümergemeinschaft D.B. und Mitbesitzer für 2006 ergibt sich ein Verlust in Höhe von -8.334,71 €. Hievon entfallen auf die Miteigentümerin D.B. 2/3 (-5.556,47 €) und auf die Berufungswerberin 1/3 (-2.778,24 €).

Nach der Begründung des oben angeführten Feststellungsbescheides 2006 des Finanzamtes Wien X zu Steuernummer 999/9999 vom , wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Auf Grund einer gegen den Feststellungsbescheid 2006 vom eingebrachten Berufung wurde dieser Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom geändert. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in der Berufungsvorentscheidung von bisher 50.000,00 € auf 20.165,29 € herabgesetzt. Die anteiligen Einkünfte der Berufungswerberin betragen für das Jahr 2006 nach diesem Bescheid 6.721,76 €.

Gegen die Berufungsvorentscheidung vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die Berufung im Feststellungsverfahren 2006 ist derzeit noch offen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (vgl. ; ).

Gemäß § 188 BAO erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer der Beteiligten. Sie wirken nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.

Es besteht daher im Einkommensteuerverfahren eine Bindung an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. ; ; ).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 252 Abs. 1 BAO schränkt somit das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 252 Tz 3, sowie die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Im gegenständlichen Fall liegt unbestrittenermaßen ein wirksam erlassener Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid für 2006 vom ) vor. Die in diesem Bescheid festgestellten anteiligen Einkünfte der Berufungswerberin betragen 6.721,76 €. Sie sind für den Einkommensteuerbescheid 2006 der Berufungswerberin bindend und werden daher in der Berufungsentscheidung angesetzt. Einwendungen gegen die Höhe der anteiligen Einkünfte können nur in einem Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid 2006 vorgebracht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at