Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.01.2010, RV/4061-W/09

Auslagenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 zählen nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften und sind keine Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., xxx, ygasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Walter Halbmayr, vom betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog als Journalist im Jahre 2008 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und machte dafür pauschalierte Werbungskosten im Ausmaß von 7,5 % der Bemessungsgrundlage höchstens 3.942,00 € gemäß der Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl II 2001/382, geltend.

Er gab weiters an, vom Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze in Höhe von insgesamt 2.211,74 € erhalten zu haben.

Dazu geht aus einer schriftlichen Aufstellung des Bw. hervor, dass ihm sein Dienstgeber neben Taggeldern in Höhe von 1.208,14 € und Kilometergeldern von 1.003,60 € auch steuerfreie Auslagenersätze in Höhe von 831,24 € gezahlt habe.

Das Finanzamt beurteilte die oben erwähnten Aufwendungen zur Gänze als einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigende Werbungskosten.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 führte der Bw. aus, dass bei den Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, das Finanzamt nicht beachtet habe, dass die vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Werte der steuerfrei erhaltenen Kostenersätze auch Kosten des Dienstgebers in Höhe von 831,24 € für einen ihn betreffenden Einkauf von Materialien und Leistungenenthalten würden. Aus organisatorischen Gründen wären diese Aufwendungen über die Reisekostenabrechnung verrechnet worden. Diese Vorgangsweise samt einer diesbezüglichen Aufstellung der Kosten des Bw. habe die Abgabenbehörde erster Instanz schon in den Vorjahren als richtig anerkannt.

Aus der Sicht des Bw. seien lediglich die Tag- und Kilometergelder im Ausmaß von 2.211,74 € vom Berufsgruppenpauschale (3.942,00 €) abzuziehen gewesen, sodass der Differenzbetrag im Ausmaß von 1.730,26 € jedenfalls einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sei.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte die Abgabenbehörde erster Instanz begründend aus, dass gem. § 26 EStG 1988 unter anderem Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) sowie Beträge durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze), nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zählen.

Nach § 4 der Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 würden Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 den Pauschbetrag kürzen. Demnach seien auch die Kostenersätze zB für den Einkauf von Materialien als steuerfreie Bezüge zu werten.

Im Vorlageantrag verwies der Bw. auf eine Stattgabe seiner Berufung zu einem identischen Vorgang hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004 und dass er im Vertrauen darauf das "Handling" in den Folgejahren dementsprechend vorgenommen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass der Bw. für seinen Dienstgeber Materialen eingekauft und für ihn Geldbeträge verausgabt hatte, die er in der Folge von seinem Arbeitgeber über die Reisekostenabrechnung ersetzt bekam.

Gemäß § 1 Z 4 der Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (BGBl 1993/32 für die Jahre bis 2001 bzw BGBl. 2001/382 ab dem Jahr 2002) werden für Journalisten anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 Werbungskosten für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses in Höhe von 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 € jährlich festgelegt.

Für Journalisten gilt weiters gemäß § 4 dieser Verordnung, dass Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 den genannten Pauschbetrag kürzen.

Im Sinne des § 26 Z 2 EStG 1988 gehören durchlaufende Gelder, also Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben und Auslagenersätze, wie Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Daraus ergibt sich somit, dass durchlaufende Gelder und Auslagenersätze nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören. Diese Bestimmung bezweckt, jene Beträge aus dem umfassenden Arbeitslohnbegriff des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auszuscheiden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Kostenersätze erhält. Diese gehören gemäß § 26 EStG 1988 zu den nicht steuerbaren Einnahmen, weshalb der Arbeitnehmer die ihm ersetzten Ausgaben nicht als Werbungskosten abziehen kann.

Durchlaufende Gelder und Auslagenersätze müssen einzeln abgerechnet werden (vgl. Doralt, EStG, 7. Auflage; § 26 Tz 20, ). Ein Aufwandersatz liegt somit grundsätzlich vor, wenn darüber mit dem Arbeitgeber einzeln abgerechnet wird. Pauschalabgeltungen hingegen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, sind keine durchlaufenden Gelder, selbst wenn sie für die zu § 26 EStG 88 angeführten Zwecke gedacht sind (), sie sind vielmehr Arbeitslohn (vgl. Doralt EStG 7. Auflage, § 26 Tz 20).

Ebenso handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder im eigenen Interesse auftritt, wobei seine Ausgaben durch einen entsprechend höheren Arbeitslohn oder ein Pauschale als Lohnbestandteil abgegolten werden. In diesem Fall ist im Veranlagungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die vom Arbeitnehmer getätigten Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Durch § 26 EStG 1988 sollen jedoch jene Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden, die für den Arbeitnehmer keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, da sie im ausschließlichen bzw. zumindest überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen ().

Im Ergebnis ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass Auslagenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 vorliegen, die nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen, demnach keine Werbungskosten sind und die jeweiligen Pauschbeträge nach § 4 der oben zitierten Verordnung kürzen.

Zum Hinweis des Bw. auf eine andere rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde erster Instanz in einem vergleichbaren Sachverhalt im Jahre 2004 ist auszuführen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt. Die Abgabenbehörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. ). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. ; ).

Daraus folgt für den Berufungsfall, dass der Unabhängige Finanzsenat im Sinne der im gegenständlichen Fall zitierten Bestimmungen und Verordnung nicht gehindert ist, von einer allenfalls unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines im Jahre 2004 gegebenen Sachverhaltes durch das Finanzamt abzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

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