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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 24.09.2012, RV/0383-F/12

Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1217/12 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0039 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Plz, Str, vertreten durch die Kommunal Control, Revision, Consulting, Steuerber.gmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 für den Kindergarten entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Vergütungsbetrag wird mit 150,31 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Marktgemeinde und betreibt einen Kindergarten. Mit Antrag vom begehrte sie die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011 in Höhe von 1.803,75 €.

Das Finanzamt Feldkirch wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass eine Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab nur mehr für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für den Dienstleistungsbetrieb "Kindergarten" sei somit eine Vergütung von Energieabgaben ausgeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom begehrte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin, den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz mit 1.803,75 € festzusetzen und brachte vor, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 unions- und verfassungswidrig sei.

In der Folge legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Nach § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ist die oben wiedergegebene Ausschlussbestimmung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.

Streit besteht gegenständlich darüber, ob und in welchem Ausmaß die Berufungswerberin für das Jahr 2011 einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben hat. Der Schwerpunkt des Betriebes der Berufungswerberin besteht unstrittig in der Erbringung von Dienstleistungen und nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter.

Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits wiederholt festgestellt hat, mangelt es für den Monat Jänner 2011 offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung durch die Europäische Kommission"), sodass die beantragte Vergütung der Energieabgaben für diesen Zeitraum anteilig zu gewähren und daher der Berufung insoweit Folge zu geben war (vgl. zB RV/0188-I/12; RV/0287-I/12; ; RV/0268-F/12; RV/0403-I/12; RV/0271-F/12; RV/0435-I/12; RV/0357-F/12; siehe dazu unter https:// findok.bmf.gv.at). Für den Zeitraum ab Februar 2011 lag eine entsprechende Genehmigung der Europäischen Kommission vor (nach dem Informationsblatt, das der Europäischen Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom " - "; folglich konnte sich die Genehmigung iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz durch die Europäische Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union 2011, C-288, 21, veröffentlicht wurde, auch nur auf diesen Zeitraum beziehen) und bestand damit ab diesem Zeitpunkt () nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz für den gegenständlichen Dienstleistungsbetrieb der Berufungswerberin kein Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben und war daher über den auf Jänner 2011 entfallenden Vergütungsanspruch hinaus der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Eine Unionsrechtswidrigkeit vermag der Unabhängige Finanzsenat in der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe nicht zu erkennen (mit ausführlicher Begründung zB ; siehe dazu auch Bieber, Ist die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das BBG 2011 unionsrechts- und verfassungskonform?, ÖStZ 2012/89, Seiten 60 ff).

Die Klärung der Frage, ob mit der in Rede stehenden Regelung gegen Verfassungsrecht verstoßen wird, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Der Unabhängige Finanzsenat ist an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at