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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 12.01.2010, FSRV/0028-G/09

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und wegen Monopolhehlerei

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0028-G/09-RS1
wie FSRV/0030-G/08-RS3
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorhanden sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Täter das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache gegen Herrn A, ÖBB-Bediensteter, geboren am xy, wohnhaft in B, vertreten durch Frau Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin, 8700 Leoben, Parkstraße 3, wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a und gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 700000-2009/xxxxx-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Herrn A, ÖBB-Bediensteter, geboren am xy, wohnhaft in B, das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er - im Zeitraum September 2002 bis April 2003 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 88.000 Stück (440 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken ausländischer Herkunft, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 15.039,90 (Z1 - Zoll: € 3.674,88; TS - Tabaksteuer: € 7.795,04; EU - Einfuhrumsatzsteuer: € 3.569,98) lasten und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen wurde und - diese 88.000 Stück Zigaretten, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommt, von insgesamt € 14.080,00 festgesetzt ist und hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen wurde, vorsätzlich von Herrn C an sich gebracht und dadurch zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. FinStrG und zu b) das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. FinStrG begangen habe. Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt seine Entscheidung, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführten Tatbestände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe, auf seine Ermittlungsergebnisse und auf die Aussagen des Beschuldigten C vor Organen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) vom . Der Bf hat im Wesentlichen vorgebracht, er sei bereits mit Bescheid es Zollamtes Graz vom für schuldig erkannt worden, 6.000 Stück (30 Stangen) Zigaretten der Marke "Marlboro light 100"ausländischer Herkunft erstanden zu haben. Er sei aufgefordert worden, die seinerzeit unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.155,68 zu bezahlen und habe den vorgeschriebenen Betrag auch zur Anweisung gebracht. Dem seinerzeitigen Bescheid sei zu entnehmen, es wäre augrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass er im Zeitraum November 2002 bis März 2003 insgesamt 6.000 Stück Zigaretten erworben habe, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren. Er sei daher im gegenständlichen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt und auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hingewiesen worden, so dass seine neuerliche Verurteilung bzw. die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Es habe C, welcher ursprünglich Käufer der Zigaretten gewesen sei, die ihn belastenden Angaben am , sohin eineinhalb Jahre vor Erlassung des zitierten Bescheides getätigt. Der nun angefochtene Bescheid widerspreche den im Bescheid vom angegebenen Beweisergebnissen. Hinzu komme, dass offensichtlich der Zeuge (richtig wohl: Beschuldigte) C ursprünglicher Abnehmer der Zigaretten gewesen sei, er selber sei lediglich ein Endverbraucher. Er könne die ihm nunmehr für den Zeitraum September 2002 bis April 2003 (8 Monate) zur Last gelegte Menge (88.000 Stück) nicht nachvollziehen, da er in diesem Fall hätte täglich ca. 260 Zigaretten konsumieren müssen, ein Menge die der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Darüber hinaus seien die Angaben des C während des Verfahrens widersprüchlich gewesen, während er von Anfang an zugestanden habe, 30 Stangen Zigaretten erworben zu haben. Er habe lediglich Zigaretten der Marke "Marlboro light 100" erworben, während C angegeben habe, bei den von ihm angeführten 440 Stangen Zigaretten habe es sich um solche unterschiedlicher Marken gehandelt. Weil die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht erwiesen werden könne, er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, sei der bekämpfte Bescheid zu beheben und von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt als Sachverhalt zugrunde, dass Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz einen schwunghaften Handel mit zollunredlichen Zigaretten aufgezeigt haben. Der Verdächtige C, wohnhaft in D, wurde am niederschriftlich befragt. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, E im September 2001 in Graz kennen gelernt zu haben. Dieser habe ihm bereits im Herbst 2001 das Angebot gemacht, für ihn billige Zigaretten besorgen zu können. Er habe von E beginnend mit Herbst 2001 wöchentlich eine Stange Zigaretten gekauft. In weiterer Folge habe er beginnend mit Oktober 2002 eine Menge von 20 bis 60 Stangen Zigaretten der Sorten Marlboro, Chesterfield und Lucky Strike pro Monat gekauft. Für die starken Zigaretten habe er pro Stange € 20,50, für Zigaretten der Sorte Memphis € 19,50 bezahlt. Die Sorte Marlboro habe er ausschließlich selber geraucht, die anderen Sorten mit einem Aufschlag an Abnehmer verkauft. Er habe von E eine Gesamtmenge von 400 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten gekauft. Er habe gewusst, dass es sich bei den Zigaretten um Schmuggelware gehandelt hat. Letztmalig habe er Anfang April 2003 von E eine Menge von 40 Stangen Zigaretten, davon 30 Stangen der Sorte Memphis Classic und 10 Stangen der Sorte Memphis light gekauft. Ein gewisser F habe von ihm alle Zigaretten, außer jene die er selbst geraucht habe, abgekauft. F wohne in H in der Nähe eines Bahnüberganges, von dort die zweite Straße rechts abbiegend auf der linken Seite gelegen das vorletzte Haus. Er habe F vor ca. 8 Jahren kennen gelernt, F sei ca. 35 Jahre alt und bei den ÖBB beschäftigt. Er habe lediglich ca. 10 Stangen Zigaretten selbst geraucht. Ihm hätten die Zigaretten nicht gut getan, er habe Magen- und Kopfschmerzen bekommen und deshalb österreichische Produkte gekauft und geraucht. Er habe von den 400 von E gekauften Stangen Zigaretten ca. 390 dem F verkauft.

Der Bf wurde am zur Sache befragt. Er gab im Wesentlichen an, Herrn C seit ca. 15 Jahre zu kennen. Im Oktober 2002 habe dieser angedeutet, er könne eventuell billige Zigaretten auftreiben. Bei einem zufälligen Treffen im November 2002 habe er ihm gesagt, Zigaretten zu haben. Er selbst habe Interesse nur an Marlboro light 100 bekundet. Ungefähr 14 Tage nach diesem Treffen habe er dann 3 oder 4 Stangen dieser Sorte um den Betrag von glaublich € 26,00 oder € 27,00 je Stange gekauft. Er sei mit C in Kontakt geblieben. Dieser habe ihn zu verschiedenen Zeitpunkten mit Zigaretten versorgt. Er habe von C seit November 2002 in den Folgemonaten immer eine Menge zwischen 2 und 5 Stangen Zigaretten gekauft; im Zeitraum November 2002 bis März 2003 seien es insgesamt zwischen 15 und 25 Stangen Marlboro light 100 gewesen. Dass er von C nach dessen Anagaben insgesamt 390 Stangen Zigaretten gekauft haben soll, stimme nicht. Er rauche zwischen 20 und 40 Stück pro Tag und habe sämtliche von C gekauften Zigaretten selber konsumiert und keine Zigaretten an andere Personen weiterverkauft oder weiterverschenkt. Seit dem letzten Ankauf Mitte oder Ende März 2003 habe er von C nichts mehr gehört. Auf Herrn E angesprochen (dem Bf wurden zwei Lichtbilder vorgelegt) gab er im Wesentlichen an, dieser sei ihm als G bekannt. Er habe G über C kennen gelernt. G habe ihn glaublich im März auf seinem Handy angerufen und ihm Zigaretten angeboten. G sei ca. 14 Tage vor Ostern mit einem silberfarbenen PKW, vermutlich Passat Kombi, zu ihm in den F-weg - den Weg dorthin habe er G erklärt - gekommen. Er habe damals von G 4 oder 5 Stangen Zigaretten der Sorte Marlboro light 100 um glaublich € 26,00 pro Stange gekauft. Außer dieser Lieferung habe er von G keine Zigaretten bekommen. Zur Aussage des E vom , dieser habe an ihn drei Lieferungen von Zigaretten in sein Haus zugestellt, namentlich bei der ersten Lieferung 20 Stangen a° 400 €, bei der zweiten Lieferung 70 Stangen a° € 1.400 und bei der dritten Lieferung 20 bis 30 Stangen a° € 400 bis € 600 und dass er diese Lieferungen bezahlt habe, hat der Bf im Wesentlichen gemeint, dass dies nicht stimme. Er habe gewusst, dass es sich bei den von ihm erworbenen Zigaretten um Schmuggelware gehandelt hat. Die Zigarettenschachteln hätten englischen Aufschriften und Warnhinweise betreffend Gesundheitsschädigung getragen. Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich nicht um österreichische Zigaretten gehandelt hat. Er habe sich durch den Ankauf der Zigaretten Geld sparen wollen und gewusst, sich durch diese Handlungsweise strafbar gemacht zu haben jedoch nicht damit gerechnet, erwischt zu werden.

Anlässlich der fortgesetzten Niederschrift am hat der Beschuldigte C seine Ausführungen vom im Wesentlichen insofern berichtigt, als er angegeben hat, von E 450 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten gekauft, davon maximal 10 Stangen selbst geraucht und 440 Stangen an den Bf, der sein einziger Abnehmer gewesen sei, verkauft zu haben. Es würden die Ausführungen des Bf vom , dass dieser von ihm lediglich zwischen 15 und 25 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro light 100 bekommen habe, nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe an den Bf rund 440 Stangen Zigaretten - darin seien keine Zigaretten der Marke Marlboro light 100 enthalten gewesen - verkauft.

Am wurde die niederschriftliche Einvernahme des Bf fortgesetzt. Dem Bf wurden im Wesentlichen die Ausführungen des C vom vor Organen des Zollamtes Graz, namentlich dass dieser seine Ausführungen dahingehend berichtigt habe, an den Bf eine Gesamtmenge von 440 Stangen Zigaretten verkauft haben, vorgehalten. Der Bf hat dazu angegeben, dies entspreche nicht der Wahrheit. Bei den von C gekauften Zigaretten habe es sich um eine Menge zwischen 15 und 25 Stangen Zigaretten gehandelt, die er selbst verraucht habe. Er rauche ausschließlich Zigaretten der Marke Marlboro light 100.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom wurde gegenüber C die Entstehung einer Eingangsabgabenschuld betreffend 90.000 Stück (450 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken im Betrage von insgesamt € 16.601,52 geltend gemacht. Gegen C wurde mit Bescheid des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom das Finanzstrafverfahren betreffend dese 90.000 Stück Zigaretten eingeleitet.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom wurde gegenüber dem Bf die Entstehung einer Eingangsabgabenschuld betreffend 6.000 Stück (30 Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro light 100 im Betrage von insgesamt € 1.155,68 geltend gemacht. Am wurde gegen den Bf das verfahrensgegenständlich Finanzstrafverfahren betreffend 88.000 Stück (440 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken eingeleitet.

Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Aus dem Monopolrecht ist von Belang:

§ 5 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz: Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

§ 5 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz: Handel im Sinne von Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. Zl. 89/16/0201). Es reicht für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht damit nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung einer Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben ( Zl. 2000/13/0196).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den Tatverdacht aufgrund der Erhebungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aufgrund seiner Ermittlungsergebnisse und der Aussagen des C vor Organen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz als hinreichend begründet.

Auch der Unabhängige Finanzsenat gelangt mit den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Bf Tabakwaren abgabenunredlicher Herkunft an sich gebracht hat und dass durchaus eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach den §§ 37 und 46 FinStrG gegeben sind.

Zur objektiven Tatseite ist gemäß den oben zitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass nach den zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen Tabakwaren mit Ursprung außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen) deklarierungs- und abgabepflichtig sind.

Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung in das Zollgebiet bringt und im Zollgebiet anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35 Abs. 1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel (§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden, annimmt, kauft bzw. an sich bringt, erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG. Hierbei kann sich das deliktische Handeln durchaus auch auf eine längere Kette von Personen beziehen; z.B. dass jemand die Zigaretten zollunredlicher Herkunft vom Schmuggler übernimmt und damit zum Abgabenhehler wird, ebenso aber auch derjenige (als Subhehler), an den die verhehlten Zigaretten weitergegeben werden. Es ist dabei nicht wesentlich, ob ein Subhehler die Zigaretten selbst verraucht oder weiterverkauft, schon das bloße "An sich bringen" ist ein strafbarer Tatbestand. Schon die äußeren Umstände des Sachverhalts, insbesondere der Umfang und der ersichtliche Vertrieb von Billigzigaretten mit einem Stangenpreis von € 25,00 bzw. € 26,00 machen deutlich, dass es sich hier um illegalen Zigarettenhandel handelt und die Zigaretten nicht auf legale Weise in Verkehr gesetzt wurden.

Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt angesehen werden, dass Tabakwaren abgabenbelastet sind und dass in Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es - wie bereits ausgeführt - nur einem eingeschränkten Personenkreis (Trafikanten, zugelassenen Großhändlern) bzw. bei besonderen Umständen (z.B. Flug- und Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln.

Es ist auch allgemein bekannt, dass bei aus Drittstaaten stammenden Tabakwaren in der Regel ein deutlich niedrigeres Preisniveau besteht und sich daher eine umfangreiche abgabenunredliche Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. das österreichische Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt haben. Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern und Abgaben den Preis stark beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt hat. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind. Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer Zigaretten wird häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich Tabakwaren einer Qualitätsprüfung unterworfen werden, ein geregeltes Preisniveau haben und mit Warnhinweisen versehen sind.

Dass im vorliegenden Fall solche illegalen Zigarettenlieferungen getätigt wurden, geht nicht nur aus der Ermittlungstätigkeit des Zollamtes Graz und aus den Niederschriften über die Einvernahme des C und des E hervor, was den Verdacht auf vorsätzliches Handeln zudem begründet. Der Bf selbst hat angegeben, gewusst zu haben, dass es sich bei den von ihm erworbenen Zigaretten um Schmuggelware gehandelt hat. Die Zigarettenschachteln hätten englischen Aufschriften und Warnhinweise betreffend Gesundheitsschädigung getragen. Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich nicht um österreichische Zigaretten gehandelt hat. Er habe sich durch den Ankauf der Zigaretten Geld sparen wollen und gewusst, sich durch diese Handlungsweise strafbar gemacht zu haben jedoch nicht damit gerechnet, erwischt zu werden.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen.

Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ).

Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ().

Weil im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden muss, durften die einzelnen Fakten - damit vor allem auch die Sorte und die Menge an Zigaretten - nicht bestimmt und damit auch nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (z.B. ).

Der Bf hat selbst zugegeben, von C und von E Zigaretten gekauft zu haben. Die im Einleitungsbescheid angeführte und aufgrund der bisherigen Ermittlungen als Verdachtsmenge angeführte Tatmenge stellt keine für das weitere Verfahren bindende Größe dar. Erst im Untersuchungsverfahren wird abzuklären sein, ob die Ausführungen des Bf oder jene des C und des E der Wahrheit näher sind.

Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz konnte aufgrund seiner Ermittlungen und der diversen sich widersprechenden Aussagen nachvollziehbar zumindest zum Verdacht gelangen, dass der Bf vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) in Tateinheit eine Abgaben- und Monopolhehlerei mit einer möglicherweise größeren Zigarettenmenge verwirklicht haben könnte, sodass beim derzeitigen Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen dieser Finanzvergehen nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Recht erfolgte.

Die Entstehung einer Eingangsabgabenschuld ist die objektive Folge der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes. Bei dem in der Beschwerde angesprochen Bescheid des Zollamtes Graz vom betreffend 6.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro light 100"ausländischer Herkunft hat es sich um einen Abgabenbescheid gehandelt. Die diesem Abgabenbescheid zukommende rechtliche Bedeutung ist jene, dass das Zollamt als "Abgabenbehörde" in einem "Abgabenverfahren" einen für den Bf entstandenen Abgabenanspruch in einen Abgabenzahlungsanspruch verwandelt hat.

Finanzvergehen sind Zuwiderhandlungen, die sich direkt und unmittelbar gegen die Finanzhoheit richten. Diese Zuwiderhandlungen sind unter Strafdrohung gestellt. Strafen zielen darauf ab, jedwede Form gesetzwidrigen Verhaltens kostspieliger zu machen, demjenigen, der sich nicht gesetzeskonform verhält, ein Übel zuzufügen. Die der förmlichen Einleitung eins Strafverfahrens zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, einem Verdächtigen gegenüber mit alle Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass gegen ihn neben der Abgabenbehörde auch noch die "Finanzstrafbehörde I. Instanz" wegen einer bestimmten "Finanzstraftat" einschreitet.

Der Bf wurde im gegenständlichen Finanzstrafverfahren entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde weder rechtskräftig finanzstrafrechtlich abgeurteilt noch wurde gegen ihn ein Finanzstrafverfahren betreffend den Tatzeitraum September 2002 bis April 2003 mit der in Rede stehenden noch nicht genau bestimmbaren Menge an Zigaretten eingeleitet. Der Einrede einer neuerliche Verurteilung bzw. einer neuerlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kommt damit keine Berechtigung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Vorsatz
Untersuchungsverfahren
Offizialmaxime
in dubio pro reo
Manuduktionspflicht
Verdacht
Verdachtsgründe
Tatsachen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at