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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.03.2007, RV/0236-I/06

1.) Darlehenstilgung, Prozesskosten und Eheschließung als außergewöhnliche Belastung? 2.) Kontoführungskosten als Werbungskosten?


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Miterledigte GZ:
RV/0157-I/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0236-I/06-RS1
Wurde ein Darlehen im Rahmen einer unterdessen aufgegebenen gewerblichen Betätigung aufgenommen, stellen die Kapitaltilgungen dieses Darlehens mangels Zwangsläufigkeit der seinerzeitigen - im Unternehmerwagnis gelegenen - Darlehensaufnahme keine außergewöhnliche Belastung dar. Hingegen sind die Schuldzinsen als nachträglichen Betriebsausgaben abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom bzw. betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner am beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 begehrte der Berufungswerber neben Fremdkapitalzinsaufwendungen im Betrag von 684,24 € als nachträgliche Betriebsausgaben ua. die steuerliche Berücksichtigung von Rückzahlungen der Kreditraten für obigen offenen Betriebsmittelkredit in Höhe von 4.010,00 € sowie von Heiratskosten im Betrag von 7.480,00 € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG. Die Abgabenbehörde versagte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum ) obigen geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, Heiratskosten seien als private Ausgaben des Steuerpflichtigen gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Kreditraten für den Betriebsmittelkredit würden keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG darstellen, da lediglich Zinsen für die Rückzahlung eines Betriebskredites als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden könnten.

Der Abgabepflichtige begründete seine hiergegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom ua. damit, die Verehelichung seiner aus dem Ausland kommenden Ehegattin sei aus dem Grunde der Familienzugehörigkeit zwangsläufig. Die Heiratskosten seien nicht geplant gewesen und hätten seinen Finanzplan weit überschritten und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit beeinträchtigt. Diese Kosten seien auch als Familienheimfahrten und als Notwendigkeit zwecks Familienzugehörigkeit zu betrachten und den Kosten für eine Hausgehilfin gleichzustellen. Die Heiratskosten seien sohin als einmalige Kosten für Hausgehilfin und einmalige Kosten für Familienheimfahrten und damit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Neben den bereits im bekämpften Bescheid als nachträgliche Betriebsausgaben gewährten Zinsen im Betrag von 684,24 € seien weiters auch die dazu anfallenden Darlehensrückzahlungen von 4.008,00 € laut Lohnsteuerrichtlinien, Rz. 821, und , vom , 88/14/0163 und vom , 94/14/0009 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn zur Finanzierung der steuerlichen abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen werde. Da er im Jahr 1996 ein Darlehen für seinen damaligen Betrieb aufgenommen habe und die Darlehensrückzahlungen noch bis 3/2008 laufen würden, seien die gegenständlichen Zahlungen auch in seinem Fall steuerlich zu berücksichtigen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Verehelichung würden gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG unter die nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben fallen, sodass die geltend gemachten Heiratskosten typische Kosten der Lebensführung darstellen würden. Bei einer Heirat handle es sich um eine freiwillige persönliche Entscheidung der Lebensführung. Eine Belastung erwachse nur dann zwangsläufig, wenn man sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Dies treffe auf eine Eheschließung nicht zu. Des Weiteren seien nur die nach einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung anfallenden Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig. Eine Abzug dieser betrieblichen Schuldzinsen in der Höhe von 684,24 € sei bei der Einkommensteuerveranlagung bereits erfolgt. Die reinen Kapitalrückzahlungen für einen Betriebskredit seien hingegen keine Betriebsausgaben, keine Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Kredit sei zur Finanzierung von Betriebsmitteln aufgenommen worden. Diese Betriebsmittel seien entweder sofort Betriebsausgaben und sohin "damals" steuerlich berücksichtigt oder seien im Wege der AfA abgeschrieben worden. Dem aufgenommenen Kreditbetrag würden sohin Wirtschaftsgüter entgegenstehen, welche steuerlich bereits als Ausgabe berücksichtigt worden wären. Eine neuerliche steuerliche Berücksichtigung dieser Kapitalzahlungen für den Betriebsmittelkredit sei ausgeschlossen.

In dem hiergegen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (im Schreiben vom ) führte der Berufungswerber ergänzend aus, die Familienzusammenführung/-zugehörigkeit würde in seinem konkreten Fall eine außergewöhnliche Belastung darstellen, da diese nicht geplant gewesen und plötzlich eingetreten sei. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich in Folge der ausländischen Herkunft seiner Frau aus dem Aufenthaltstitel der Familienzugehörigkeit, da ihm ansonsten auch eine Lebensgemeinschaft ohne entsprechende Vorkosten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei hierdurch beeinträchtigt worden. Betreffend die Darlehensrückzahlung für Betriebsmittelkredit seien die Angaben in der Berufungsvorentscheidung unzutreffend, dass diese Betriebsausgaben damals durch AfA steuerlich erfasst worden wären. Aus der damaligen Bilanz sei ersichtlich, dass keine derartige AfA steuerlich erfasst worden sei und der Betriebsmittelkredit von der AfA herkomme. Nicht zutreffend sei auch die Behauptung der Geltendmachung durch Betriebsausgaben, da der Betriebsmittelkredit als Bilanz-Fortschreibung bis zur endgültigen Rückführung zu sehen sei. Es gäbe noch einen Passivposten Betriebsmittelkredit, der dann bis 2008 durch diese Rückzahlung erledigt sei. Hierzu gäbe es eine klare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0011, demzufolge die (Darlehens)Schuldtilgung zu außergewöhnliche Belastung führen würde.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 (eingelangt bei der Abgabenbehörde am ) beantragte der Berufungswerber (neben Zinsaufwendungen für einen Betriebsmittelkredit als nachträgliche Betriebsausgaben im Betrag von 498,16 €) wiederum die steuerliche Berücksichtigung der weiters angefallenen Darlehensrückzahlungen in Höhe von 4.008,00 € als außergewöhnliche Belastung. Daneben wies der Abgabepflichtige ua. noch die Kontoführungskosten seines Gehaltskontos im Betrag von 195,14 € als sonstige Werbungskosten sowie die im Rahmen eines "ihm aufgezwungenen Zivilprozesses" angefallenen Rechtsanwaltskosten für Rechtsanwalt in Höhe von 5.626,64 € als außergewöhnliche Belastungen aus. Über Vorhalt des Finanzamtes vom erklärte der Berufungswerber, der gegenständliche Zivilprozess werde wegen Preisminderung und Schadenersatz im Zusammenhang mit Mängeln beim Hausbau geführt. Ein Urteil sei bis dato noch nicht ergangen. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (mit Ausfertigungsdatum ) wiederum lediglich den Zinsaufwand in Höhe von 498,16 € als nachträgliche Betriebsausgaben, nicht jedoch die beantragten Darlehenstilgungen für einen Betriebsmittelkredit im Betrag von 4.008,00 € als außergewöhnliche Belastung an. Darüber hinaus wurden dem Berufungswerber die geltend gemachten Zivilprozess- bzw. Rechtsanwaltskosten für Rechtsanwalt im Betrag von 5.626,64 € (da weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen) nicht als außergewöhnliche Belastung und die Kontoführungskosten für ein Gehaltskonto im Betrag von 195,14 € (wegen dem Aufteilungsverbot) nicht als Werbungskosten gewährt.

In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom beantragte der Berufungswerber die antrags- und erklärungsgemäße Veranlagung, da die Kontoführungskosten seines Gehaltskontos im Betrag von 195,14 € Werbungskosten darstellen würden, da sein Dienstgeber eine bargeldlose Gehaltsauszahlung verlangt habe. Das Gehaltskonto würde sohin der Sicherung und Erhaltung der steuerlichen Einkünfte dienen. Des Weiteren seien die Darlehenstilgungen für Betriebsmittelkredit (aus den bereits im Berufungsverfahren des Jahres 2004 dargelegten Gründen sowie den Ausführungen der §§ 34 und 35 Lohnsteuerrichtlinien 821) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der Zivilprozess sei ihm im Jahr 2005 von der Firma1 durch Klage aufgezwungen worden, da er um eine außergerichtliche Regelung des von ihm wegen Mängel beim Hausbau vorgenommenen Abzuges bemüht gewesen sei. Derartige Prozesskosten seien laut Einkommensteuergesetz unabhängig vom Prozessverlauf als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da ihm dieser Prozess aufgezwungen worden sei. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer ersten Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.

Der Referent nahm Akteneinsicht in den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes zur Aktenzeichen1 bzw. des Landesgerichtes als Berufungsgericht zur Aktenzeichen2.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Werbungskosten: Kontoführungskosten:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung, das sind Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Aufteilungsverbot). Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 769f, 1993, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar9, Tz. 41f zu § 16, 31, 2005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Berufungswerber begehrt im Jahr 2005 die steuerliche Berücksichtigung der Kontoführungskosten seines Gehaltskontos im Betrag von 195,14 € als Werbungskosten, da der Dienstgeber eine bargeldlose Gehaltsauszahlung verlangt habe.

Kontoführungskosten (einschließlich der Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte) für das Gehaltskonto des Arbeitnehmers stellen nach herrschender Lehre keine Werbungskosten dar und zwar auch dann nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar9, Tz. 220 zu § 16, 117, 2005). Derartige Kosten sind als gemischt veranlasste Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 5.2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, 1997). Da die beantragten Aufwendungen sohin ausschließlich der privaten Lebensführung des Berufungswerbers zuzurechnen sind, kann der Berufung diesbezüglich keine Folge gegeben werden.

2.) außergewöhnliche Belastungen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich sein (Abs. 2) als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4); damit sind Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 20 zu § 34, 12, 1999).

Eine Belastung ist dann außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Somit können Ereignisse, die bei der überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß § 34 EStG berücksichtigt werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 1 zu § 34 Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG dann zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zwangsläufige Aufwendungen liegen sohin in Abgrenzung von freiwilligen Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (; ; ; ). Daraus ergibt sich nach Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 3 zu § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, 2006, mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat oder die sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen (, betreffend Verschuldung aus einer gewerblichen Tätigkeit).

Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen. Rechtliche Gründe sind solche, die dem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung aus einer rechtlichen Verpflichtung auferlegen. Rechtliche Gründe können sich aus dem Gesetz oder auch aus einem Vertrag, einem Urteil oder einem Verwaltungsakt ergeben (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 38f zu § 34, 17f, 1999).

2 a) Darlehenstilgung:

Der Berufungswerber erzielte in den Vorjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei von ihm im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein betriebliches Darlehen aufgenommen wurde, welches bei Betriebsaufgabe noch aushaftete. Die nach der Betriebsaufgabe hieraus angefallenen Schuldzinsen wurden in den strittigen Jahren 2004 und 2005 von der Abgabenbehörde antrags- und erklärungsgemäß als nachträgliche Betriebsausgaben qualifiziert und zum Abzug gebracht, da die Verbindlichkeit von der Abgabenbehörde weiterhin als betrieblich veranlasst angesehen wurde.

Der Berufungswerber begehrt nunmehr die aus obigem Darlehen in den Jahren 2004 und 2005 neben den (als nachträgliche Betriebsausgaben gewährten) Schuldzinsen weiters angefallenen Darlehensrückzahlungen (das sind die Kapitaltilgungen, sohin die Differenz zwischen den Kreditraten/-rückzahlungen und den hierin enthaltenen Schuldzinsen) als außergewöhnliche Belastung.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG letzter Satz bleiben bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, außer Betracht. Es ist auch nicht möglich, in jenen Fällen, in denen der Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben durch das Gesetz beschränkt ist, die vom Abzug ausgeschlossenen Ausgabenteile, die sich bei den einzelnen Einkunftsarten oder bei der Einkommensermittlung nicht voll als Abzugsposten auswirken konnten, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihre Eigenschaft als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht verlieren. Da die damalige Inanspruchnahme des gegenständlichen Darlehens lediglich zu einer bloßen Vermögensumschichtung des Abgabepflichtigen geführt hat, können sohin lediglich die Schuldzinsen, nicht jedoch die Kapitaltilgung (das heißt die "bloße Zurückzahlung" des aufgenommenen Betrages) einen steuerlichen Abzug als (nachträgliche) Betriebsausgabe finden, weshalb eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht mehr in Betracht kommt (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 78 zu § 34, 45, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 5 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988, 6f, 1999).

Die Bestimmung des § 34 EStG wurde nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit entsteht als Folge des mit der früheren beruflichen Tätigkeit verbundenen kaufmännischen Wagnisses, das der Steuerpflichtige freiwillig auf sich genommen hat ( 799/60; ).

Auch im vorliegenden Fall wurde das streitgegenständliche Darlehen, dessen Rückzahlung exklusive Zinsen als außergewöhnliche Belastung beantragt wurde, infolge eines vom Berufungswerbers im Rahmen seiner damaligen gewerblichen Tätigkeit übernommenen Unternehmerwagnisses aufgenommen. Die für eine Qualifizierung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geforderte Zwangsläufigkeit kann sohin vom Referenten im streitgegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb eine steuerliche Anerkennung im Sinne des § 34 EStG nicht in Frage kommen kann.

Der Verweis des Berufungswerbers auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 821, kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, da Ausgaben für die Tilgung von Schulden nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger ist. Es muss also schon die Begründung des Schuldverhältnisses zwangsläufig sein, um ihrer Erfüllung die Eigenschaft einer außergewöhnlichen Belastung verleihen zu können ( 279/59). Lediglich dann, wenn diese Schuld durch ein aufgenommenes Darlehen entsteht und diese Schuldaufnahme eine außergewöhnliche Belastung darstellt, dann sind die entsprechenden Rückzahlungsbeträge (zusammen mit den allenfalls zu leistenden Schuldzinsen) steuerlich zu begünstigen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz. 38 zu § 34 EStG, Stichwort "Schulden, Schuldzinsen", 1294). Schuldzinsen sind sohin als außergewöhnliche Belastung nur dann abzugsfähig, wenn die Darlehensaufnahme zwangsläufig erfolgte und damit auch die Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 78 zu § 34, Stichwort "Schuldzinsen", 45, 1999).

Nachdem - wie bereits oben dargelegt - die Aufnahme des streitgegenständlichen Darlehens nicht zwangsläufig, sondern im Rahmen des kaufmännischen Wagnisses freiwillig erfolgte, stellte die Darlehensbegründung keine Finanzierung von als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen dar, sodass die auf das Darlehen entfallenden Zahlungen - in Einklang mit den Lohnsteuerrichtlinien 2002 - keine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden können. Die vom Berufungswerber in seinem Vorbringen angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vom , 84/13/011; vom , 88/14/0163 und , 94/14/0009) bestätigen die Rechtsansicht des Referenten, da diese doch ebenso ausdrücklich festhalten, dass eine Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen gemäß § 34 EStG nur dann gegeben sei, wenn das Eingehen der Darlehensverpflichtung für den Abgabepflichtigen zwangsläufig erfolgt sei.

2 b) Prozesskosten:

Der Berufungswerber beantragt im Jahr 2005 die steuerliche Berücksichtigung der (Rechtsanwalts-)Kosten in Höhe von 5.626,64 € für einen ihm nach seiner Ansicht aufgezwungenen Zivilprozess im Rahmen seines privaten Hausbaues als außergewöhnliche Belastung.

Prozesskosten stellen jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge des Abgabepflichtigen darstellt (; ). Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich selbst herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat; davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (). Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB. bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches). Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon Prozesskostenersätze, soweit einbringlich (), sowie Leistungen aus der Rechtschutzversicherung abzuziehen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 78 zu § 34, 44, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Prozesskosten, 26ff, 2001).

Den streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten liegt die zivilrechtliche Klage der Klägerin gegen den Berufungswerber auf Zahlung des aushaftenden Kaufpreises für ein Fertigteilhaus zugrunde. Mit Urteil vom , Aktenzeichen1, gab das Bezirksgericht der Klage Folge und verpflichtete den Berufungswerber zur Zahlung eines Betrages von 7.970,00 € samt 4 % Zinsen sowie der mit 5.257,54 € bestimmten Prozesskosten (ua. Ersatz der gesamten Prozesskosten der klagenden Partei). Begründend führte das Gericht im Urteil aus, das Klagebegehren bestünde - abgesehen von 100,00 € sowie einem Zinsenmehrbegehren - zu Recht, da der von der beklagten Partei eingewendete Schadenersatzanspruch bereits von der klagenden Partei in der Rechnungsstellung als Preisminderung anerkannt worden wäre. Die beklagte Partei habe sohin die Rechnungssumme (abgesehen von 100,00 €) unberechtigterweise nicht beglichen. Der hiergegen erhobenen Berufung des Abgabepflichtigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes als Berufungsgericht vom , Aktenzeichen2, keine Folge gegeben.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist damit auch die streitgegenständliche Berufung entschieden, da den strittigen Prozesskosten ausschließlich ein vom Berufungswerber aus freien Stücken gesetztes Verhalten zugrunde liegt. Wie sich aus obigem (rechtskräftigem) Urteil ergibt unterließ der Steuerpflichtige vorsätzlich und unberechtigterweise die Begleichung des gegenüber der klagenden Partei aushaftenden Rechnungsbetrages (abgesehen von 100,00 €) aus dem Ankauf eines Fertigteilhauses. Die Klage der Klägerin, die Prozessführung und das Unterliegen im Gerichtsprozess sowie die hierdurch aufgelaufenen Prozesskosten sind somit ausschließlich durch das Verhalten des Berufungswerbers selbst begründet. Die strittigen Aufwendungen waren sohin dem Berufungswerber weder aufgezwungen worden noch sind diese zwangsläufig begründet, sodass diese - wie aus obigen rechtlichen Ausführungen ersichtlich ist - keine außergewöhnliche Belastungen darstellen und damit keine steuerliche Berücksichtigung finden können.

2 c) Kosten der Eheschließung:

Der Berufungswerber beantragt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Eheschließung mit seiner aus dem Ausland abstammenden Ehegattin aus dem Titel der "Familienzugehörigkeit" bzw. "Familienheimfahrten" und "Hausgehilfin" als außergewöhnliche Belastung.

Kosten der Einwanderung bzw. die Emigrationskosten eines ins Inland Zugezogenen sind grundsätzlich genauso wenig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig (BFH, BStBl 1978 II 147) wie die Kosten der Einbürgerung; sie können nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn dem Zuziehenden elementare Menschen- und Freiheitsrechte vorenthalten worden sind (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 78 zu § 34, 30, 34, 1999). Ebenso sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit Hochzeiten (wie Brautkleid, Vermählungsanzeigen, Hochzeits- und Polterfeier und -tafel, Hochzeitsreisen etc.) mangels rechtlicher und sittlicher Verpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 78 zu § 34, 37, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Hochzeit, 17f, 2001). Eine rechtswirksame Eheschließung bedarf nämlich des freien Willens der Brautleute, sodass hierin eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG nicht erblickt werden kann.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage bestand für den Berufungswerber weder eine gesetzliche noch eine sittliche oder moralische Verpflichtung für eine Verehelichung, sondern unterlag diese seiner freien Entscheidung. Bei einer (rechtswirksamen) Eheschließung handelt es sich nämlich um eine freiwillige persönliche Entscheidung der Lebensführung, welcher damit auch keine Zwangsläufigkeit zukommen kann (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 37 zu § 34, 17, 1999). Einer solchen Zwangsläufigkeit bedürfte es jedoch für eine Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, seine Ehegattin käme aus dem Ausland, weshalb eine Lebensgemeinschaft zur Gewährleistung der Aufenthaltsberechtigung ("Aufenthaltstitel") in Österreich nicht ausgereicht hätte, sondern er zu einer Verehelichung zwangsläufig verpflichtet gewesen sei, kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen. Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage bedarf es für eine Gewährung der Aufenthaltsberechtigung in Österreich keiner Verehelichung der Antragstellerin mit einem österreichischen Staatsbürger bzw. einem in Österreich Ansässigen, sodass für den Berufungswerber weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung zur Eheschließung mit seiner Ehegattin bestand. Des Weiteren wäre für die Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erschiene (; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 41 zu § 34, 18, 1999), sodass auch eine Verehelichung aus dem ausschließlichen Grunde der Erleichterung der Verschaffung der Aufenthaltsberechtigung eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG nicht begründen könnte. Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Berufungswerbers eine "nicht geplante" bzw. nicht beabsichtigte und "plötzlich eingetretene" Veranlassung zur Eheschließung keine "Zwangsläufigkeit" bzw. keine "Außergewöhnlichkeit" begründen, da auch ein persönlicher emotionaler Entschluss zur Verehelichung keiner Zwangsläufigkeit bzw. einer Verpflichtung im Sinne des § 34 EStG gleichkommt.

Die streitgegenständlichen Aufwendungen, welche sich ausschließlich aus Kosten für Schuhe und Anzug (240,00 €), Brautkleid (650,00 €), Eheringe (440,00 €), Festessen (340,00 €), Getränke (200,00 €), Fotoalbum (1.100,00 €), Ausflug und Übernachtung Gardasee (200,00 €) sowie Urkundenübersetzung (300,00 €) zusammensetzen, können - entgegen dem Berufungsbegehren des Abgabepflichtigen im Schreiben vom - ebenso nicht unter dem Titel "Kosten für Hausgehilfin" oder "Kosten für Familienheimfahrten" bzw. "Familienzugehörigkeit" als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da die begehrten Kosten offensichtlich keine derartigen Ausgaben (weder Kosten der Haushaltsführung oder für Haushaltshilfe noch Reisekosten von Russland nach Österreich, sondern ausschließlich Kosten im Rahmen einer Eheschließung) beinhalten. Daneben könnten die Kosten einer Haushaltshilfe unter Umständen lediglich bei einer - im konkreten Fall jedoch nach der vorliegenden Aktenlage nicht gegebenen - etwaigen Kinderbetreuung oder bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in Folge von Krankheit oder Behinderung (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 78 zu § 34, 36f, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Haushaltshilfe, 14ff, 2001), nicht jedoch ausschließlich für die Begründung eines gemeinsamen ehelichen Haushaltes verbunden mit der Haushaltsführung durch die Ehegattin steuerliche Berücksichtigung finden. Des Weiteren wären auch die Kosten der Anreise von Russland nach Österreich (im Rahmen einer "Familienzugehörigkeit", "Familienheimfahrt" bzw. "Familienzusammenführung") ausschließlich der privaten steuerlich unbeachtlichen Lebensführung zuzurechnen, da die Übersiedlungskosten eines Ehepartners an den Wohnort des anderen Ehepartners bzw. an den zukünftigen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz (ohne berufliche Veranlassung) keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen begründen können (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Hochzeit, 18, 2001).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Lebensführung
Privatsphäre
Kontoführung
Girokonto
Kontoführungskosten
außergewöhnliche Belastung
Darlehenstilgung
Darlehen
Unternehmerwagnis
Schuldzinsen
Kapitaltilgung
Betriebsdarlehen
betriebliches Darlehen
nachträgliche Betriebsausgabe
Schuldaufnahme
zwangsläufig
Prozesskosten
Zivilprozess
Unterliegen
Eheschließung
Ehe
Hochzeit
Familienzusammenführung
Haushaltshilfe
Einbürgerung

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