Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.11.2011, RV/3003-W/10

Auswärtige Berufsausbildung, Gleichartigkeit von Schulen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., vertreten durch Walter Jagersberger, 2700 Wiener Neustadt, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 ihres Sohnes für 4 Monate.

Das Finanzamt gewährte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid datiert vom den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass gemäß der Verordnung zu § 34 Abs 8 EStG 1988 und § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien bzw nach F. zeitlich zumutbar sei.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid angeführte Verordnung davon ausgehe, dass der Schulweg innerhalb von 60 Minuten bewältigt werde. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht möglich: Der Bus würde um 6 Uhr 58 von F. nach G. fahren. Die Schule in der A. in Wien C. (Straßenbahnhaltstelle: B.) würde der Sohn erst um 8 Uhr 16, also nach 76 Minuten erreichen.

Daher seien die einschränkenden Bestimmungen der Verordnung nach Ansicht des steuerlichen Vertreters nicht anzuwenden und der Freibetrag für das auswärtige Studium würde der Bw zustehen.

Er ersuche daher im Rahmen der Berufungsvorentscheidung das auswärtige Studium des Sohnes der Bw als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter der Bw die Daten der Schule mit:

Name der Schule : D.

Ort der Schule: A., C. E. Wien

Unterrichtszeiten: 8 Uhr 30 bis 16 Uhr 30

Im Veranlagungsakt (E-Akt 2008/ S 6 ff) finden sich diverse Ausdrucke aus dem Internet. Unter anderem ist der homepage zu entnehmen:

"Die D. ist eine private Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht (lt. BMUK Bescheid vom ) für Jugendliche im Alter von 14 bis 19 Jahren (9.-13- Schulstufe). Die D. schließt mit Matura (Exsternistenreifeprüfung) ab.

Der Unterreicht findet von Montag bis Freitag, 08:30 bis 16:30 Uhr statt und orientiert sich am Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischen Gestaltung und Werkerziehung.

Die Schwerpunkte der D. sind: Höhere Bildung, Persönlichkeitsentwicklung und Praxiserfahrung

Verschiedenste Erfahrungsräume

Der für die D. relevante Ort des Lernens ist das konkrete Tun - neben dem regulären Unterricht in den Gegenständen laut Lehrplan finden verschiedenste Projekte statt. Diese Projekte sollen Lebenserfahrung ermöglichen.

In der D. werden für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 19 Jahren verschiedenste Lernumwelten geschaffen, die kognitive, soziale und künstlerische Fähigkeiten bestmöglich zur Entfaltung bringen.

Ziel ist es die Jugendlichen auf ein, gegenüber der Vergangenheit gesellschaftlich drastisch verändertes, selbst bestimmtes Leben vorzubereiten und ihnen jene Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die konkrete offene europäische Gesellschaft am Beginn des 21. Jahrhunderts notwendig erscheinen.

Das Konzept der D. besteht aus drei Säulen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhere Bildung
Persönlichkeitsentwicklung
Praxiserfahrung
Mentoring
Exsternistenprüfungen
Theater und Kunst
Praktika
Matura
Selbsterfahrung
Auslandsaufenthalte
Präsentationstechniken
Gruppendynamik
Kooperation mit
Reisen
Unternehmen
Sozialprojekte

Höhere Bildung, die zur Reifeprüfung führt und die Zugangsvoraussetzung zu weiterführenden Bildungsinstitutionen ist, ist eines der Angebote für die Jugendlichen. Die D. steht allerdings auch Jugendlichen offen, die die Matura nicht anstreben.

Um Bildung (im Sinne von "bilden/formen") zu gewährleisten, orientieren sich viele Projekte am Lehrplan der AHS. Darüber hinaus werden immer wieder neue Angebote in das Programm aufgenommen, die in der heutigen Zeit zur Allgemeinbildung gehören, wie zB. Präsentationstechniken, kompetente Nutzung moderner Technologien, Projektmanagement, usw. Wesentliches Ziel ist, dass die Jugendlichen komplexe gesellschaftliche Zusammenhänge verstehen, begreifen, erklären und klären lernen.

Persönlichkeitsentwicklung

Jeder Mensch verfügt über ein fast unerschöpfliches Potential an verschiedenen Begabungen und Fähigkeiten. Dieses Potential gilt es zu erkunden und zu aktivieren. Ein Förder-Assessment-Center, individuelle Lernverträge, wöchentliche Reflexionen über den Lernprozess, individuelle Entwicklungsbegleitung und -förderung, therapeutische Unterstützung, Theater- und Kunstprojekte sollen die Jugendlichen auf ihrem Weg zu sich selbst unterstützen und ihnen helfen, der latenten Frage des Jugendalters. "Wer bin ich?" - nachzugehen.

Praxiserfahrung

Ziel der Projekte in der D. ist nicht nur die theoretische Wissensvermittlung; es soll den Jugendlichen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben werden, eben dieses Wissen in der Praxis anzuwenden. Auf dem Programm stehen neben Praktika in der Landwirtschaft, im Forst und in Handwerksbetrieben auch zahlreiche Projekte im Ausland. So können die Jugendlichen nicht nur ihre Sprachkenntnisse verbessern, sondern auch ihre fachlichen Kompetenzen und sozialen Fähigkeiten erweitern.

Darüber hinaus gibt es für die Jugendlichen die Möglichkeit sich freiwillig an "Externen Projekten" zu beteiligen. Bei diesen Jahrgangsübergreifenden Projekten handelt es sich um Kooperationen mit Unternehmen und Organisationen, die konkrete Projektaufträge (zB die Erstellung von Homepages, Umfragen und Marktanalysen) an die D. richten. Aus Jugendlichen bestehende Projektteams erfüllen diese unter professioneller Leitung von Fachleuten und bekommen so Einblick ins Berufsleben.

Theater und Kunst

Theater in der D. ist ein wesentlicher Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Im Vordergrund steht dabei nicht primär das schauspielerische Können, sondern der Prozess, in den sich Jugendliche begeben, wenn sie mit dem Medium Improvisation und Rollenspiel vertraut gemacht werden. Für die Jugendlichen entsteht dadurch die Möglichkeit, verschiedene Facetten ihrer Persönlichkeit auszuloten und in einem geschützten Rahmen auch Rollen zu wählen, die eventuell sehr konträr zur eigenen Persönlichkeit und Weltanschauung stehen. Die Theaterprojekte sind in das pädagogische Programm eingebettet und orientieren sich in ihrer Abfolge am Lebensalter der Jugendlichen.

Künstlerisches Gestalten bietet ein weites Feld um die eigene Persönlichkeit kennen zu lernen und auszubilden. Schon bei der Wiedergabe einer Landschaft lernen die Jugendlichen ihre Sicht und Interpretationsfähigkeit der Welt kennen. Jugendliche lernen, das, was sie sehen, in unterschiedlichen Formen wiederzugeben. Die Palette der Techniken und Materialen reicht dabei von Grafiken, Malerei (Öl, Aquarell, Tempera) bis hin zu Plastiken und Skulpturen (Ton, Gips, Speckstein, Sandstein).

Finanzen

Im Jahr 2010/2011 gelten für die D. folgende Tarife:

Der Jahresbeitrag beträgt 2.500,-- Euro....

Unterricht & Projekte

Die D. dauert in der Regel fünf Jahre (9.-13. Schulstufe) und schließt mit Matura ab. Die Prüfungen werden extern über den Stoff von 2 Jahren abgelegt, die Prüfungsschule der D. ist das Bundesoberstufenrealgymnasium (BORg) 3 in der H..

Unterrichtet wird in der D. von Montag bis Freitag, 8.30 bis 16:30 Uhr. Es gibt geblockte Prüfungsvorbereitungen (wie zB Biologie, Geographie, etc), die in der Regel 6-8 Wochen dauern und anschließend geprüft werden. Die Prüfungsvorbereitung in den durchlaufenden Gegenständen (Mathematik, Deutsch, Englisch, 2. Fremdsprache) geht über mehrere Jahre; auch hier wird nach einer intensiven Lernphase die Prüfung angelegt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
9. Schulstufe
10. Schulstufe
11.Schulstufe
12. Schulstufe
13. Schulstufe


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Keine Prüfungen
Prüfungen über 5.6. Klasse AHS
Prüfungen über 7-/8. Klasse AHS und Matura

Projekte

Zwischen den einzelnen Prüfungsvorbereitungen finden in der D. viele Projekte, zum Teil auch außer Haus statt. Manche Projekte stellen einen praktischen Bezug zum Lernstoff dar, so wird zB der Biologie-Prüfungsstoff zu einem großen Teil in der Natur erlebt und anschließend für die Prüfung aufgearbeitet (Forst, Wasser, etc).

Andere Projekte, wie zB das Autonomietraining sind dazu da speziellere Themen der Persönlichkeitsentwicklung aufzugreifen. Bei den verschiedenen Auslandsreisen und Praktika im Ausland können die Jugendlichen all ihre erworbenen Fähigkeiten praktisch anwenden. So werden gleichzeitig fachliche und soziale Kompetenzen entwickelt.

Das genaue Programm der verschiedenen Schulstufen orientiert sich am jeweiligen Lebensalter der Jugendlichen und den damit verbundenen Fragen.

9. Schulstufe:

Im ersten D. Jahr stehen praktische Erfahrungen im Vordergrund...-

10. Schulstufe

Erste Prüfungen und das erste Mal bei einer Gastfamilie im Ausland..

11. Schulstufe

Theater, Radio und Toskana... und das alles innerhalb eines Schuljahres?

12. Schulstufe

Eigene Fähigkeiten auch anderen zur Verfügung stellen...ein großes Thema!

13. Schulstufe

Der große Endspurt mit nur einem Ziel vor Augen: die Matura naht!

Jahresübergreifend

In der D. gibt es auch Jahrgangsübergreifende Projekte und Veranstaltungen ..."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 34 EStG müsse die Belastung außergewöhnlich sein, müsse zwangsläufig erwachsen und müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung sei außergewöhnlich, soweit sie höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwachsen würde (§ 34 Abs 2 EStG 1988).

Die Belastung würde dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen könne (§ 34 Abs 3 EStG 1988).

Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden seien, seien dann nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden könne.

Der Sohn würde laut des mit der Bw am geführten Telefonates die D. (Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht), deren Lehrplan sich lt. Österreichischem Schulportal bzw Homepage "Die D." am Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung orientieren würde, besuchen.

Der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls würde verlangen, dass je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen sei, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildungs- und Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sei. Aber nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen würden, würde zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern führen.

Es sei durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen würden. Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlich freien Berufswahl seien die Eltern (im Rahmen ihrer rechtlichen Unterhaltspflicht) nicht verpflichtet, ihrem Kind jede mit hohen Kosten verbundene, spezielle Ausbildung angedeihen zu lassen.

Kosten für den Besuch einer (auswärtigen) Privatschule seien nicht zwangsläufig.

Aus den dargelegten Gründen bzw aufgrund der im gegebenen Fall nicht erfüllten angeführten gesetzlichen Bestimmungen stehe der Pauschbetrag gem. § 34 Absatz 8 EStG 1988 nicht zu.

Mit Eingabe vom stellte der steuerliche Vertreter der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn der Bw deswegen die D. besuchen würde, da es in der näheren Umgebung von F. kein Gymnasium geben würde, das einen für den Sohn der Bw ähnliche geeigneten Unterricht anbieten würde.

Der Sohn der Bw sei im Regelgymnasium mit dem System des stündlichen Wechsels der Gegenstände nicht klar gekommen. Er sei ein intelligentes Kind, doch er hätte noch nicht die Fähigkeit gehabt sich schnell (stündlich) auf einen anderen Stoff einstellen zu können. In einem "normalen" Gymnasium würde ein Gegenstand den anderen überlagern. Dies sei in der D. anders. Als einzige Schule würde es hier Doppeleinheiten geben und würden 2 Monate für nur einen Gegenstand pauken und dann würden sie eine Prüfung machen. Dann komme der nächste Gegenstand dran, sodass es keine Überlagerungen gegeben würde. Seit er in diese Schule gehe, sei er erfolgreich. Dies sei in der Regelschule nicht so gewesen.

Weiters hätte der Sohn der Bw seine Fähigkeiten im kreativen, sozialen Bereich. Die D. sei das einzige Gymnasium, dass Schauspiel, darstellende Kunst und soziales Engagement vereinen würde. Der Sohn hätte dort Schauspielunterricht und Unterricht in Darstellender Kunst (Bildhauerei, kreatives Gestalten, Malen). Das für F. nächstgelegene Gymnasium das dies in einem Pflichtgegenstand anbieten würde, sei das Gymnasium "D. D. Wien.

Da es von F. aus gesehen kein näher gelegenes Gymnasium als die D. gäbe, das einerseits den Unterrichtsgegenstand erst nach vollständiger Erarbeitung abprüfen und wechseln würde und andererseits auch "Schauspiel" und "darstellende Kunst" als Pflichtgegenstand vermitteln würde, sei daher dieser Schulbesuch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung bei der Bw zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Ausbildung des Sohnes der Bw am Oberstufenrealgymnasium "D." in Wien mit der Ausbildung an einer Oberstufe eines Gymnasiums bzw Realgymnasiums iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes gleichwertig ist.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II 449/2001 (in der Folge kurz: "Verordnung"), wird dazu ergänzend ausgeführt:

"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)...."

§ 34 Abs 8 EStG soll als Spezialnorm einen bestimmten Unterhaltsaufwand abdecken, nämlich jenen, der dem oder den Unterhaltspflichtigen dadurch erwächst, dass sein bzw ihr Kind außerhalb des Familienwohnortes, also jenes Wohnortes, in welchem der gemeinsame Haushalt von Unterhaltspflichtigem/n gelegen ist, ausgebildet wird (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 67).

Die (gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist ().

Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig, wenn die Ausbildung bei gleicher Bildungschance und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen (öffentlichen) Ausbildungsstätte absolviert werden kann.

Die Berufsausbildung des Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl ).

Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 2003/15/0058).

Aus dem Erkenntnis des VwGH 2003/15/0058, dürfte abzuleiten sein, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen öffentlicher Schulen als mit deren Stammformen vergleichbar erachten wird. Der UFS RV/1061-L/06 hat ein Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 63).

Demzufolge werden etwa allgemeinbildende höhere Schulen (3 36 SchOG; Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium) als gleichwertig anzusehen sein, da es diesen gemeinsam ist, die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen ( 34 SchOG) zu haben, während hingegen bei den berufsbildenden höheren Schulen (§ 67 SchOG), Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Handelsakademien, Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe) die Aufgaben der einzelnen Schularten - neben der Universitätsreife höhere allgemeine und fachliche Bildung , die zur Ausübung eines gehobenen Berufs auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist (vgl auch UFS, RV/2663-W/06; s. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 63).

Seitens der Bw wird im Wesentlichen als Grund für den auswärtigen Schulbesuch des Sohnes vorgebracht, dass der Sohn ein intelligentes Kind sei, aber mit dem System des stündlichen Wechsels der Gegenstände nicht klar gekommen sei. In der D. würde es keine Überlagerungen der Gegenstände geben, sondern in Doppeleinheiten würde 2 Monate nur für einen Gegenstand gepaukt und dann würde eine Prüfung gemacht werden. Weiters würden die Fähigkeiten des Sohnes im kreativen und sozialen Bereich liegen und die D. sei das einzige Gymnasium, dass Schauspiel, darstellende Kunst und soziales Engagement vereinen würde.

Im gegenständlichen Fall vertritt der UFS die Auffassung, dass die Ausbildung an der D., mit der an der Oberstufe eines Gymnasiums bzw Realgymnasiums gleichwertig ist, zumal die Ausbildung sich einerseits am Lehrplan eines Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten orientiert und andererseits der Abschluss des Bildungsganges an all diesen Schulen durch Ablegung der Reifeprüfung erfolgt.

Der UFS kann nicht finden, dass sich das Ausbildungskonzept an der D. (wie zB durch zusätzliche Bildungsschwerpunkte Theaterspielen, künstlerisches Gestalten, Reisen und Projektarbeiten, Form des Unterrichts) etwa von jenem eines herkömmlichen Oberstufenrealgymnasiums so grundlegend unterscheidet, dass hier eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht wäre, weshalb die Stammform und die Sonderformen der AHS bzw Oberstufenrealgymnasium vergleichbare Ausbildungen darstellen.

Seitens des UFS wird nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere Berufslaufbahn als auch für die sonstige Entwicklung des Sohnes der Bw von Vorteil sein mag; dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer steuerrechtlichen erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl ). Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung für ihr Kind neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl ).

Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, wenn es die Ansicht vertritt, dass die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch nicht zwangsläufig iS leg.cit. sind.

Der Pauschbetrag steht der Bw daher aus oa Gründen für die Ausbildung des Sohnes an der D. nicht zu.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 67 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung
auswärtige Berufsausbildung
vergleichbare Ausbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at