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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 17.03.2005, FSRV/0009-I/05

Zurückweisung wegen "Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens nach gerichtlicher Unzuständigkeitsentscheidung; Zurückverweisung wegen Begründungsmängel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0009-I/05-RS1
Ist in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine Unzuständigkeitsentscheidung ergangen, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren ohne Erlassung eines Einleitungsbescheides fortzusetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes besteht kein Anlass, eine im Fehlen der Anordnung, hier einen Einleitungsbescheid zu erlassen, gelegene Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung anzunehmen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die als "Modifizierter Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG" bezeichnete Erledigung des Finanzamtes X vom , SN B,

zu Recht erkannt:

I. Soweit die angefochtene Erledigung den Tatverdacht betrifft, der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG hinsichtlich der Monate 1-12/1996 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich des Tatverdachtes, der Beschwerdeführer habe als Einzelperson hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1-12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 3-11/1997 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird der angefochtene Bescheid gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverwiesen.

III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Aus dem Finanzstrafakt des Beschwerdeführers ergibt sich zu den Straflistennummern A und B im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf:

Das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz erstattete am zur Str.L.Nr. A bei der Staatsanwaltschaft X gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Dem Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, er habe als alleiniger Geschäftsführer der Firmen Y-GmbH und Y-GmbH&CoKG in X fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Zeiträume 1-12/96 und 1,2,12/97 für die GmbH sowie 1996 und 6-12/97 für die GmbH & Co KG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 und 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 2,147.425,00 (entspricht € 156.059,46) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Mit Anklageschrift vom , GZ. C, erhob die Staatsanwaltschaft X Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen der genannten Finanzvergehen. Gegen diese Anklageschrift erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Einspruch. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes X vom , GZ. D , wurde die Anklageschrift gemäß § 211 Abs. 1 StPO zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückgewiesen. Über Antrag der Staatsanwaltschaft X hat die Ratskammer des Landesgerichtes X mit Beschluss vom , GZ. E, beschlossen, dass zur Ahndung der vom Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz unter Str.L.Nr. A als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angezeigten Taten des Beschwerdeführers die Gerichte nicht zuständig sind.

In der Folge erließ das Finanzamt X am zur StrafNr. B eine als "Einleitungsbescheid" bezeichnete Erledigung. Darin wurde ausgesprochen, dass das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschwerdeführer ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren einleite. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Last gelegt, er habe im Bereich des Finanzamtes X vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen hinsichtlich der Y-GmbH für die Zeiträume 1996, 01/97, 02/97, 12/97 sowie hinsichtlich der Y-GmbH&CoKG für den Zeitraum 1996 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 721.958,00 (entspricht € 52.466,73) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken hinsichtlich der GmbH & Co KG für die Monate 06/97 bis 08/97 in Höhe von S 570.095,00 (entspricht € 41.430,42) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und hiemit ein Finanzvergehen nach a) § 33 Abs. 2 lit. a und b) § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde. Die damals als Finanzstrafbehörde II. Instanz zuständige Finanzlandesdirektion für Tirol hat diese Beschwerde mit Rechtsmittelentscheidung vom , GZ. F, als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG richtete, führte die Finanzlandesdirektion für Tirol im Wesentlichen aus, die Erlassung des auf § 83 Abs. 1 FinStrG gegründeten "Einleitungsbescheides" sei im Beschwerdefall verfehlt gewesen, weil kein Fall der "Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer könne daher in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt worden sein, weil diese Erledigung in einem Verfahrensstadium ergangen sei, in dem das Strafverfahren längst anhängig und kraft zwingender gesetzlicher Anordnung bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzen gewesen sei. Hinsichtlich des Tatvorwurfes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Verfahrenseinleitungsverfügungen wegen eines Verdachtes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine normative Wirkung entfalten würden.

Am erging zu StrafNr. B die als "Modifizierter Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG" bezeichnete Erledigung des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz. Im Spruch dieser Erledigung wurde wie folgt ausgeführt: "Gegen (den Beschwerdeführer) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH , als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG sowie als Einzelperson im Bereich des Finanzamtes X fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1-12/1997 (GmbH), 1-12/1996 (KG), 1-12/1996 und 1-12/1997 (Einzelperson) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 70.062,51 (S 964.081,16) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat."

Ebenfalls mit Schreiben vom erging folgende Verständigung an den Beschwerdeführer: "Gegen Sie wird weiters das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie vorsätzlich als Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/1997 in Höhe von € 60.309,65, Lohnsteuer für 01/1998 bis 06/2003 in Höhe von € 7.878,79, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für obige Zeiträume in Höhe von € 1.903,41 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Hievon werden Sie gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG verständigt."

Gegen die zu StrafNr. B ergangene, als "Modifizierter Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG" bezeichnete Erledigung des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Behörde führe aus, dass das o.a. Finanzstrafverfahren aufgrund mehrerer Betriebsprüfungen eingeleitet worden sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen. In den angegebenen Zeiträumen hätten keine Betriebsprüfungen, sondern nur Umsatzsteuerüberprüfungen stattgefunden. Die Buchhaltungsunterlagen bis incl. 1997 würden sich nicht mehr in der Registratur befinden. Aus beiden angegebenen Gründen könne der Beschwerdeführer die Ursachen für die Einleitung des Strafverfahrens nicht nachvollziehen, ohne dass ein Sachkundiger (Steuerberater oder Rechtsanwalt) Einsicht in die Akten nehmen könne, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hätten. Über die Firmen Y-GmbH und Y-GmbH&CoKG sei ein Konkursverfahren eingeleitet worden. Die Gläubiger hätten dem angebotenen Zwangsausgleich zugestimmt. Alle bestehenden Gastronomiebetriebe würden zur Zeit vom Masseverwalter Dr. Z geführt. Deshalb verfüge der Beschwerdeführer derzeit über kein Einkommen. Auch stünden ihm keine Finanzmittel zur Verfügung, um einen Sachverständigen mit der Überprüfung der rechtmäßigen Einleitung des o.a. Strafverfahrens zu beauftragen. Der Beschwerdeführer ersuche die Behörde, ihm einen Verteidiger unentgeltlich beizustellen. Weiters ersuche er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, dass sich das Wort "modifiziert" in der Bezeichnung der hier bekämpften Erledigung offensichtlich auf den "Einleitungsbescheid" des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , StrafNr. B, bezieht. Wie bereits die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz in ihrer Rechtsmittelentscheidung vom , GZ. F, festgestellt hat, kommt dieser Erledigung des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz kein Bescheidcharakter zu, sodass ungeachtet des Wortes "modifiziert" die angefochtene Erledigung hinsichtlich des gesamten dort enthaltenen Tatvorwurfes als "neuerlicher" Einleitungsbescheid verstanden werden muss.

Zu Pkt. I.:

Soweit dieser gegenständliche "Einleitungsbescheid" den Tatvorwurf betrifft, der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG hinsichtlich der Monate 1-12/1996 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, ist Folgendes festzuhalten:

Bereits mit Schreiben des Finanzamtes X vom , Str.L.Nr. A, wurde dieser Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft X angezeigt. Bemerkt wird, dass dieses Schreiben unter Bezugnahme auf § 80 FinStrG erstattet wurde, tatsächlich handelt es sich hierbei nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats um eine Anzeige im Sinne des § 82 Abs. 2 FinStrG. Die Staatsanwaltschaft X hat zu GZ. C zu diesem Tatvorwurf Anklage erhoben. Der in der nunmehr angefochtenen Erledigung zu StrafNr. B erhobene Tatvorwurf hinsichtlich der Zeiträume 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 (betreffend die Y-GmbH) sowie 1-12/1996 (betreffend die Y-GmbH&CoKG) war daher bereits Gegenstand des Finanzstrafverfahrens. Es ist zwar aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, inwieweit sich die Höhe der dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfenen strafbestimmenden Wertbeträge von jenen der Anzeige des Finanzamtes X vom unterscheiden, dies spielt hier jedoch insofern keine Rolle, als eine Abänderung der Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verkürzungsbeträge für sich keine normative Wirkung entfaltet.

Es ergibt sich daher für die gegenständliche Entscheidung für die Zeiträume 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 hinsichtlich der Y-GmbH sowie für 1-12/1996 hinsichtlich der Y-GmbH&CoKG dieselbe rechtliche Situation, wie sie bereits der Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , GZ. F, zugrunde lag:

Eine Verfahrenskonstellation, in der die Finanzstrafbehörde I. Instanz im Sinne des § 82 Abs. 3, 1. Satz FinStrG mit der Erlassung eines Einleitungsbescheides vorzugehen hat, liegt dann vor, wenn die nach § 82 Abs. 1 FinStrG vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Durchführung eines Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt und auch nicht von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen ist.

Eine solche Verfahrenskonstellation war gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben; vielmehr ist das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz im gegenständlichen Finanzstrafverfahren bereits im Jahr 1998 nach § 82 Abs. 2 FinStrG vorgegangen und hat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft X erstattet, woraufhin schließlich die Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes X vom , GZ. E, ergangen ist.

Für diesen Fall normiert § 54 Abs. 5 FinStrG erster Halbsatz: "Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen."

Das Gesetz sieht somit für den hier vorliegenden Fall keine (im Grunde des § 82 Abs. 3, 1. Satz in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und 2 FinStrG - mit normativer Wirkung - ergehende) Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens vor. Die von der "Einleitung" eines Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde im Sinne des § 82 Abs. 3, 1. Satz FinStrG schon begrifflich zu unterscheidende "Fortsetzung" desselben nach Ergehen einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG hat vielmehr formlos zu erfolgen. Es bedarf dazu keines Bescheides (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 10 zu § 54; Reger-Hacker-Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Rz. 9 zu § 54).

Die Erlassung des vorliegenden, auf § 83 Abs. 1 FinStrG gegründeten "Modifizierten Einleitungsbescheides" war daher in dem unter Pkt. I. ersichtlichen Umfang (wie bereits die Erlassung des "Einleitungsbescheides" des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom ) verfehlt, weil kein Anwendungsfall des § 83 Abs. 1 FinStrG - und überhaupt kein Fall der "Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens - vorlag.

Der Beschwerdeführer konnte daher in einem subjektiv-öffentlichen Recht - insbesondere dem Recht, dass gegen ihn kein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde - nicht verletzt werden; denn die gegenständliche Erledigung erging in einem Verfahrensstadium, in dem das Strafverfahren (längst) anhängig und kraft zwingender gesetzlicher Anordnung bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzen war (§ 54 Abs. 5 FinStrG); die Frage, ob ein Verfahren einzuleiten sei, konnte sich daher nicht stellen. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen "Einleitungsbescheid" kam im vorliegenden Verfahrens somit nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen auch ).

Für den finanzstrafbehördlichen Bereich sind unter "Bescheiden" im Hinblick auf § 92 Abs. 1 BAO (in Verbindung mit § 56 Abs. 2 FinStrG) Erledigungen zu verstehen, die für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Maßgebend für die Beurteilung als Bescheid ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht so sehr ihre äußere Form als vielmehr ihr Inhalt (vgl. Fellner, aaO, Rz. 14a zu § 56 mit weiteren Nachweisen). Soweit die hier angefochtene Erledigung daher den Tatvorwurf betrifft, der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG hinsichtlich der Monate 1-12/1996 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, konnte sie keinerlei wie auch immer geartete normative Wirkung entfalten und ist daher nicht als "Bescheid" im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 FinStrG anzusehen. Da sich die gegenständliche Beschwerde somit in diesem Umfang nicht gegen einen Bescheid richtet, ist sie insoweit wie in Pkt. I des Spruches dieser Rechtsmittelentscheidung ersichtlich als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Gelegenheit zur Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift im Sinne des § 208 StPO hatte, die er auch wahrgenommen hat. Diesem Einspruch war nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes X vom , AZ. D , lediglich in diesem Sinne zu folgen, als eine bessere Aufklärung des Sachverhaltes geboten war, weshalb die Anklageschrift gemäß § 211 StPO vorläufig zurückgewiesen wurde. Die daraufhin angestellten weiteren Ermittlungen führten zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom und in der Folge zum (wiederum rechtsmittelfähigen, vom Beschwerdeführer aber nicht bekämpften) Beschluss der Ratskammer vom , E in welchem die Unzuständigkeit der Gerichte festgestellt wurde. Es besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes kein Anlass, eine - im Fehlen der Anordnung, einen Einleitungsbescheid zu erlassen, gelegene - Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung anzunehmen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des ).

Zu Pkt. II.:

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird weiters der Tatverdacht ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als Einzelperson hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1-12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 3-11/1997 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Da dieser Tatvorwurf noch nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens war, vermag die angefochtene Erledigung in diesem Umfang normative Wirkung zu entfalten.

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen dem Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Behörde, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzulegen (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

Der angefochtene Bescheid enthält folgende Begründung: "Das Finanzstrafverfahren war aufgrund mehrere Betriebs- und USO-Prüfungen von 1-3/98, (GmbH), 1-3/98, (KG) und 1-3/98 (Einzelperson) sowie eines durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten. Demnach wurden für die o.a. Monate keine/unrichtige bzw. zu spät Voranmeldungen eingebracht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet. Die Zahllasten der USt-Jahresveranlagungen 1996 (GmbH), 1996 (KG) 1996/1997 (Einzelperson) wurden den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend nicht entrichtet. Somit ist der Verdacht des oben angeführten Finanzvergehens in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben."

Diese Begründung erfüllt die oben dargestellten Begründungsanforderungen nicht. Aus den generellen Verweisen auf diverse - nicht näher bezeichnete - Betriebsprüfungsberichte lassen sich hier keine hinreichenden Verdachtsmomente ableiten, auf die die Finanzstrafbehörde die Annahme des Bestehens eines Tatverdachtes von Abgabenhinterziehungen durch den Beschwerdeführer stützen könnte:

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass sich aus der Umschreibung, für die "Einzelperson", die "GmbH" und die "KG" seien "keine/unrichtige bzw. zu spät" Voranmeldungen eingebracht oder Vorauszahlungen geleistet worden, nicht ableiten lässt , welche Tathandlungen dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen werden. Bei der als "1-3/98, (GmbH)" bezeichneten Prüfung handelt es sich anscheinend um die bei der Y-GmbH zu AB-Nr. G durchgeführte UVA-Prüfung (Bericht vom ); mit "1-3/98" wurde dabei der Zeitraum der Durchführung der Prüfung (und nicht der geprüfte Zeitraum) umschrieben. Diese Prüfung betraf die Zeiträume 1, 2, 11 und 12/1997. Für die Einleitung hinsichtlich der Zeiträume 3-10/1997 ergeben sich daher aus dieser Prüfung und damit aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Anhaltspunkte für ein Finanzvergehen. Mit der als "1-3/98 (Einzelperson)" bezeichneten Prüfung ist offensichtlich jene zu AB-Nr. H (Bericht vom ) gemeint. Ungeachtet des Umstands, dass dieser Verweis im angefochtenen Bescheid generell keine hinreichende Umschreibung eines finanzstrafrechtlichen Tatvorwurfs darstellt, wurden bei dieser Prüfung keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ein Tatvorwurf hinsichtlich der Zeiträume 1-12/1997 ableiten ließe. In der Bescheidbegründung wurde weiters ausgeführt, die Zahllasten der USt-Jahresveranlagungen seien nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend entrichtet worden. Dies stellt keine Umschreibung eines Tatverdachtes auf eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dar.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 161 Abs. 4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, aufgrund welcher Umstände welcher konkrete Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben wird. Damit ist eine Überprüfung, ob die Einleitung des Finanzstrafverfahrens in dem in Pkt. II. des Spruches dieser Rechtsmittelentscheidung ersichtlichen Umfang zu Recht erfolgte, nicht möglich. Zudem fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen, die einen Verdacht auf die subjektive Tatseite rechtfertigen würden. Seitens der Finanzstrafbehörde I. Instanz werden daher unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufes umfangreiche Ergänzungen des Sachverhalts erforderlich sein, um mit der in einem Finanzstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit klarzustellen, aufgrund welcher Umstände welche konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer tatsächlich erhoben werden.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem unter Pkt. II. dargestellten Umfang gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Schließlich wird bemerkt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verteidigers das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz zu befinden haben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Bescheid
Gericht
Unzuständigkeitsentscheidung
Fortsetzung
Zurückweisung
Zurückverweisung
Konkretisierung
Begründung
Begründungserfordernis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at