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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.03.2007, RV/0539-I/06

Schließt wechselseitige Einsetzung der Lebensgefährten als Bezugsberechtigte zweier Lebensversicherungen den Bereicherungswillen beim Erblasser aus

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0539-I/06-RS1
Der Umstand, dass jeder der Lebenspartner eine Lebensversicherung unter Benennung des jeweils anderen als Begünstigten abgeschlossen hat, führt nicht zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft in der Weise, dass im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger der Erhalt der Versicherungssumme in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Begünstigten erfolgte. Die Bereicherungsabsicht liegt beim Erblasser vor, musste doch für jeden der beiden Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses klar sein, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles nur einer von ihnen persönlich diesen objektiven Vermögensvorteil jemals erhalten konnte. Jeder der Versicherungsnehmer hat für sich eine Bereicherung des Bezugsberechtigten willentlich bejaht bzw. in Kauf genommen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K.N., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt.X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird mit 18.331,30 € festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Steuerberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Auf die bereits eingetretenen Fälligkeit wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt Innsbruck eine Meldung nach § 26 ErbStG wegen Ablebens ein, wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes des Versicherungsnehmers H.S. (gestorben am ) von der Versicherung.Y eine Versicherungsleistung von 73.115 € an dessen Lebensgefährtin K.N. als Bezugsberechtigte auszuzahlen sei.

Mit Erbschaftssteuerbescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck für diesen Erwerb von Todes wegen gegenüber K.N. (im Folgenden: Bw) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 73.005 € (Versicherungssumme abzüglich Freibetrag) gemäß § 8 Abs. 2 ErbStG die Erbschaftssteuer mit 18.985 € fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung mit dem Argument, die Bw. habe zusammen mit dem Verstorbenen je zur Hälfte eine Liegenschaft aus gemeinsamen Mitteln gekauft. Zur Finanzierung wurden von beiden Käufern Kredite aufgenommen, für die sie solidarisch hafteten. Zur Absicherung dieser Haftungen wurden wechselseitige Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Prämien für die beiden Versicherungen seien gemeinsam bezahlt worden, somit habe es sich in jeder Hinsicht um ein entgeltliches Geschäft gehandelt. Weiters hätte die Bw. in der Zeit seit dem Ableben des H.S. bis zum Weiterverkauf der Liegenschaft, dessen Erlös zur Gänze an die Hypothekargläubigerin ging, sämtliche Kreditverbindlichkeiten getragen und dafür auch Mittel aus der Lebensversicherung einsetzen müssen. Auf Grund der eingegangenen Solidarhaftung sei sie zu diesen Zahlungen gegenüber der Hypothekargläubigerin verpflichtet gewesen. Außerdem habe die Bw. auf Grund der Zusage, eine derartige Lebensversicherung abzuschließen, zu Lebzeiten ihres Lebensgefährten für diesen Verpflichtungen übernommen und Zahlungen geleistet. Diese Zahlungen seien bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes in Abzug zu bringen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das Finanzamt auf folgende Begründung:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG unterliegt der Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die Lebensversicherung stellt einen solchen dar, der Erbschaftsteuer. Voraussetzung dafür ist die Erlangung eines Vermögensvorteiles. Dieser ist durch die Auszahlung der Lebensversicherung gegeben. Es ist dabei ohne Belang, warum eine solche Versicherung abgeschlossen wurde. Da Sie nicht Erbin sind, sind Sie auch zur Zahlung der Begräbniskosten verpflichtet. Außerdem wurden diese Kosten lt. Abhandlungsprotokoll von der Mutter des Verstorbenen getragen. Die erwähnte gemeinsame Entrichtung der Prämien kann auch nicht als entgeltliches Rechtsgeschäft angesehen werden, da sowohl der Verstorbene als auch Sie eine Versicherung abgeschlossen haben und somit jeder Versicherungsinhaber seine Prämie entrichtet hat. Auf Grund obiger Ausführungen war die Berufung abzuweisen."

Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch ausgeführt, es sei unrichtig, dass die Bw., weil sie nicht Erbin sei, zur Zahlung der Begräbniskosten verpflichtet sei. Weiters sei unrichtig, dass die Begräbniskosten von der Mutter getragen worden seien. Diese Kosten hätte intern die Bw. zur Zahlung übernommen und auch tatsächlich bezahlt. Diesbezüglich werde die Einvernahme der Mutter des Verstorbenen beantragt. Der Abschluss der gegenständlichen Versicherungen zur Sicherstellung des Kredites für den Erwerb und die Errichtung des gemeinsamen Hauses wäre ein entgeltliches Rechtsgeschäft gewesen, zumal sich die Bw. und ihr ehemaliger Lebensgefährte dazu wechselseitig verpflichtet hätten und der Erhalt der Versicherungsleistung somit Entgelt für die Prämienzahlungen gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird. § 2 Abs. 1 ErbStG umschreibt den Begriff "Erwerb von Todes wegen" und nimmt über die in § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG genannten Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat. Lebensversicherungen zu Gunsten eines Dritten begründen den Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass ( Zl. 2000/16/0602).

Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäft beruht, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 49,53 und 55a zu § 2 ErbStG und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Von keinem Bereicherungswillen des Erblassers ist zu sprechen, wenn der Dritte den "Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten und dem Erblasser ein Leistungsaustausch anzunehmen ist (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.10 zu § 2 ErbStG).

Die Bw. bekämpft die Rechtmäßigkeit dieser Steuervorschreibung dem Grund nach im Wesentlichen mit folgendem Argument: "Der Abschluss der gegenständlichen Versicherung zur Sicherstellung des Kredites für den Erwerb und die Errichtung des gemeinsamen Hauses (Liegenschaft EZ XY) war ein entgeltliches Rechtsgeschäft gewesen, zumal sich die Berufungswerberin und ihr ehemaliger Lebensgefährte dazu wechselseitig verpflichteten und der Erhalt der Versicherungsleistung somit Entgelt für die Prämienzahlung war ".

Dass durch die von der Versicherungsanstalt vorgenommenen Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 73.115 € bei der Begünstigten (Bw.) zweifelsfrei ein Vermögensvorteil und damit eine objektive Bereicherung eintrat, liegt unter Beachtung der Versicherungsdauer beginnend frühestens mit dem Jahr 1998 und der bislang entrichteten Prämienzahlungen auf der Hand und braucht keiner näheren Erörterung. Gegenteiliges wird von der Bw. selbst auch gar nicht behauptet geschweige denn aufgezeigt. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat.

Die Frage, ob beim Erblasser bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Bereicherungswille bestanden hat oder nicht, ist keine Rechts- sondern eine Tatfrage. Ein solcher Bereicherungswille braucht dabei kein unbedingter sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht beziehungsweise in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. ; und ). Die Bw. bestreitet, dass beim Erblasser ein Bereicherungswillen bestanden hat, mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes.

Ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 12. Auflage, I Seite 106). Nach den Vorschriften des Erb- und Schenkungssteuergesetzes besteht der Bereicherungswille in der Absicht einer unentgeltlichen, somit auf keiner Gegenleistung beruhenden Leistung. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf- im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger- weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen.

Nachstehende Gründe sprechen gegen das behauptete Vorliegen eines entgeltliches Rechtsgeschäft, weshalb das Berufungsvorbringen das Bestehen eines Bereicherungswillens beim Erblasser nicht ausschließt. An Sachverhalt war davon auszugehen, dass der Abschluss der beiden Lebensversicherungen, worin sich die beiden Lebensgemeinschaftspartner wechselseitig jeweils als Zahlungsempfänger eingesetzt hatten, der Sicherstellung eines zur Anschaffung und Errichtung eines im gemeinsam Eigentum stehenden Wohnhauses aufgenommenen Kredites diente. Diese "Sicherstellung" lag augenscheinlich darin, dass der Überlebende durch die an ihn ausbezahlte Versicherungssumme in die Lage versetzt werden sollte, den Kredit weiter bedienen zu können. Nicht davon auszugehen war hingegen, dass von den Versicherungsnehmern die Ansprüche aus den Lebensversicherungen zur "Sicherstellung" dem Kreditinstitut gegenüber (unter Anzeige dieses Rechtsgeschäftes an die Versicherung) verpfändet waren. Derartiges hat die Bw. selbst nicht ausgeführt und hiefür bestand überhaupt keine Veranlassung, war doch der Kredit bereits hypothekarisch abgesichert. Lag letztlich das Motiv bzw. der Beweggrund der beiden Versicherungsnehmer für den Abschluss der jeweiligen Lebensversicherung unter wechselseitiger Einsetzung als Begünstigte in einer derartigen "Sicherstellung" des Kredites, dann schließt dieses Ziel einen Bereicherungswillen beim Versicherungsnehmer(Erblasser) nicht aus. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses musste jedem der beiden Versicherungsnehmer bewusst und klar erkennbar gewesen sein, dass im Falle des Eintrittes des Versicherungsfalles (Ableben) nur dem Begünstigte ein Anspruch gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme zukommt. Der durch die Auszahlung der Versicherungssumme erhaltene "Vermögensvorteil" der Begünstigten war nicht wirtschaftliches Äquivalent für eine eigene von ihr gegenüber dem Versicherungsnehmer erbrachte Gegenleistung, sondern Folge davon, dass der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung abschloss und sie als Begünstigte eingesetzt hatte. Der Abschluss der beiden Lebensversicherungen unter wechselseitiger Benennung als Begünstigte führt nicht zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft in der Weise, dass im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger der Erhalt der Versicherungssumme in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung der Begünstigten erfolgte. Für beide Versicherungsnehmer musste nämlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar sein, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles nur einer von ihnen persönlich diesen Vermögensvorteil jemals erhalten konnte. Damit haben aber mit dem Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge jeder der Versicherungsnehmer für sich eine Bereicherung des Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles willentlich bejaht bzw. in Kauf genommen, entstand doch mit dem Todesfall der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen die Versicherung für den (überlebenden) Begünstigten. Die von den beiden Versicherungsnehmer an die Versicherung einzuzahlenden Prämien stellen ebenfalls im Verhältnis zum (möglichen) "Vermögensvorteil" keinen Leistungsaustausch zwischen Erblasser und der Begünstigten dar, sondern waren Folge des Abschlusses des jeweiligen Versicherungsvertrages und führte für die Überlebende der wechselseitig eingesetzten Begünstigten dazu, dass diese als Folge des Eintrittes des Versicherungsfalles die Versicherungssumme erhielt. Im Erhalt der Versicherungsleistung durch die Bw. liegt daher keinesfalls das Entgelt für die (für ihre) Prämienzahlungen. Das Berufungsvorbringen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes trifft somit nicht zu, weshalb dieses Argument nicht dagegen spricht, dass beim Erblasser Schenkungsabsicht bestanden hat.

Der weitere Einwand, die Bw. habe zu Lebzeiten ihres Lebensgefährten H.S. für diesen Verpflichtungen übernommen und Zahlungen geleistet, die auf Grund seiner Zusage, eine derartige Lebensversicherung abzuschließen, eingegangen worden seien, ist entgegenzuhalten, dass diese Leistungen der Bw., die im Übrigen in keiner Weise konkretisiert geschweige denn nachgewiesen wurden, als etwaige wirtschaftliche Unterstützung des Lebensgefährten im Rahmen der bestehenden Lebensgemeinschaft gesehen werden müssen. Gegen die begründete Annahme, dass diese Leistungen von den Lebensgemeinschaftspartnern als wirtschaftliches Äquivalent und damit Gegenleistung für den Abschluss der Lebensversicherung vereinbart galten, spricht der Umstand, dass eine etwaige "Gegenverrechnung" und damit Tilgung überhaupt nur dann zum Tragen kommen und eintreten konnte, wenn die Bw. den Lebensgefährten überlebt. In diesen von der Bw. übernommenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen wird im Ergebnis -seitenverkehrt gesehen- wohl deshalb keine Schenkung mit Bereicherungswille von ihr an den Lebensgefährten gesehen werden können, weil sie sich mit der "Hoffnung" auf den Erhalt der Versicherungssumme zufrieden gab. Überdies bleibt bei dieser behaupteten Sachlage unklar, warum die Bw. dann selbst ebenfalls eine Lebensversicherung mit dem Lebensgefährten als Begünstigten abschloss. Außerdem setzt der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich nicht voraus, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung geschieht (siehe Fellner, aaO, Rz 2b zu § 2 ErbStG und ). Die vor diesem Erwerb von Todes wegen allfällig getätigten Zahlungen waren entgegen den Berufungsbehauptungen bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nicht zu berücksichtigen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz war auch nicht verhalten, deren Höhe von Amts wegen zu erheben.

Soweit die Bw. einwendet, sie habe in der Zeit seit Ableben des Lebensgefährten bis zum Weiterverkauf der Liegenschaft, dessen Erlös zur Gänze an die Hypothekargläubigerin ging, sämtliche Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Hypothekargläubigerin zur Gänze getragen, dann ist aus diesem Vorbringen für den Standpunkt der Bw. schon deshalb nichts zu gewinnen, denn die Bw. als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft hat auf Grund der eingegangenen Solidarhaftung letztlich ihre eigene Schuld bezahlt. Ein entgeltlicher Zusammenhang mit der ihr zugekommenen Lebensversicherungssumme, die den alleinigen Besteuerungsgegenstand des Streitfalles bildete, besteht nicht.

Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Erwerb an den Erwerber. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG sind von dem Erwerb insbesondere abzuziehen Z. 1 die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales.

Was den Streitpunkt "Abzug der Begräbniskosten" anlangt, ergaben ergänzende Sachverhaltserhebungen die glaubhafte Schlussfolgerung, dass von der Mutter des Verstorbenen, die im Übrigen keine Erbserklärung abgegeben hat, nicht die gesamten im Abhandlungsprotokoll angeführten Todfalls- und Begräbniskosten in Höhe von 3.066,72 € getragen wurden, sondern im Ergebnis davon 2.500 € intern von der Bw. "übernommen" wurden. Diese Kosten von 2.500 € sind daher unter Beachtung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 ErbStG von ihrem Erwerb von Todes wegen abzuziehen, wodurch sich nach Abzug des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG ein steuerpflichtiger Erwerb von 70.505 € ergibt. (Berechnung: Lebensversicherung von 73.115 € minus Begräbniskosten 2.500 € minus Freibetrag von 110 € = 70.505 €). Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer: Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V, 26 %) beträgt ausgehend vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 70.505,00 € die Steuer 18.331,30 €. Bloß der Vollständigkeit halber wird noch erwähnt, dass bei diesem steuerpflichtigen Erwerb keine Berechnung nach § 8 Abs. 2 ErbStG vorzunehmen war.

Der Berufung war daher unter Abzug von Begräbniskosten in Höhe von 2.500 € wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben und die Erbschaftssteuer mit 18.331,30 € festzusetzen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensversicherung
Begünstigter
wechselseitig
gegenseitig
Verweise
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 49,53 und 55a zu § 2 ErbStG
Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.10 zu § 2 ErbStG

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