Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 18.02.2008, ZRV/0177-Z3K/06

Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Falle der differenzierten Erstattung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0177-Z3K/06-RS1
Ein vom Vertragspartner hergestelltes und somit gefälschtes Verzollungsdokument stellt keinen Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Bestimmungsland gemäß Art. 16 Abs.1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf Gewährung der Ausfuhrerstattung für das mit Ausfuhranmeldung zu WE-Nr. cc vom exportierte Fleisch von Hausscheinen des Produktcodes 02032955 9110 (Eigenmasse 22.472,0 kg) vollinhaltlich stattgegeben. Mit Bescheid vom , Zahl: dd, forderte die belangte Behörde den differenzierten Teil der Erstattung zurück und schrieb nach Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/99 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachfolgend Ausfuhrerstattungsverordnung genannt) eine Sanktion in der Höhe von € 5.123,62 vor. Daneben wurden Zinsen in der Höhe von € 2.247,02 vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt, im Zuge von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass das für den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland vorgelegte Verzollungsdokument gefälscht worden ist. Das Erzeugnis müsse innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in das Drittland eingeführt werden. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Da der Nachweis über das Verlassen der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft erbracht worden sei, stünde der Bf. gemäß Art. 18 der Ausfuhrerstattungsverordnung die Grunderstattung zu. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt worden sei und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorgelegen seien, sei eine Sanktion in der Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung vorzuschreiben gewesen. Ebenso seien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Zinsen vorzuschreiben gewesen.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte vor, sie habe den Verzollungsnachweis fristgerecht vorgelegt. Dieser habe keine formellen und materiellen Mängel aufgewiesen. Die Ermittlungsergebnisse seien der Bf. nicht vorgehalten worden. Es sei auch unbillig, den Exporteuren ein von ihnen gänzlich unbeeinflussbares Risiko aufzuerlegen. Sämtliche Transporte hätten das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen und seien in Russland angelangt. Es dürfe nicht dem Ausführer zum Nachteil gereichen, wenn sich vier oder fünf Jahre nach der Ausfuhr herausstelle, dass lediglich der Beleg über die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland gefälscht sei. Die Bf. führte aus, sie sei gutgläubig gewesen und die nationalen Behörden hätten die Fälschung nicht erkannt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei anzuwenden. Eine Rückforderung sei auch unzulässig, wenn der Vertragspartner im Drittland ohne Wissen und Willen des Exporteurs Malversationen zum Nachteil des Drittlandes vornehme. Abschließend stellte die Bf. den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne nicht festgestellt werden. In Vernehmungen sei den Vertretern der Bf. der Sachverhalt ausführlich dargelegt worden sowie Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ausfuhrerstattungsrecht sehe keine Billigkeits- und Verhältnismäßigkeitsregelungen vor. Verjährung sei aufgrund der Aktenlage nicht eingetreten. Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, seien dem Begünstigten zuzurechnen.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, sie bemühe sich, so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegt werden. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung sei rechtswidrig, so lange nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht beschafft werden können. Wenn dies der Fall sei, dann müsse der Bf. die Möglichkeit eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission vorzulegen. Hierzu sei die Bf. gegebenenfalls unter Fristsetzung aufzufordern, wenn die belangte Behörde positiv festgestellt habe, dass Sekundärnachweise nicht mehr beschafft werden können.

Da die Beschwerde keine Erklärung enthielt, welche Änderungen beantragt werden, wurde der Bf. mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom die Behebung dieses inhaltlichen Mangels aufgetragen. Mit Schreiben vom (offensichtlich ) beantragte die Bf., die Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom und aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 54 erster Anstrich der Ausfuhrerstattungsverordnung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind. Gemäß Art. 55 der Verordnung gilt sie ab dem . Da die verfahrensgegenständliche Ausfuhranmeldung am und somit nach dem angenommen worden war, war für das gegenständliche Verfahren die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (Ausfuhrerstattungsverordnung) anzuwenden.

Mit der Ausfuhranmeldung zu WE-Nr. cc vom wurde von der Bf. Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen, Schinken und Teile davon, gefroren, aus dem freien Verkehr ausgeführt. Im Feld 2 der Ausfuhranmeldung ("Versender/Ausführer") erfolgte folgende Angabe: "1) Hauptlieferant: AA, 2) Versendet durch Sublieferant: Bf.., Adresse". Der Vertragspartner organisierte die Exporte nach Russland. Aufgrund der Verwaltungsakten steht fest, dass zwischen der Bf. und der AA, ein Kaufvertrag über die exportierte Ware vorlag (Rechnung Nr. ee vom ) und die Exportware anschließend von der Käuferin an den in der Warenanmeldung angegebenen Empfänger in Russland weiter verkauft wurde (Rechnung Nr. ff). Als Anmelder trat die Bf. auf, ihr war somit der Empfänger der Waren bekannt.

Die Bf. beantragte durch entsprechende Codierung in der Ausfuhranmeldung die Zahlung der Ausfuhrerstattung für "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen, Schinken und Teile davon, gefroren" des Produktcodes 02032955 9110. Im Feld 17a der Ausfuhranmeldung wurde als Bestimmungsland "Russland" angegeben. Anlässlich der Ausfuhrabfertigung wurde die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung AT Nr. gg vorgelegt. Die Erstattung wurde mit Gültigkeitstag im Voraus festgesetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1536/1999 der Kommission vom zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor wurden für diesen Produktcode - abhängig von der Bestimmung - folgende Erstattungssätze festgesetzt: € 15,00/100 kg Nettogewicht für Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Lettland, Litauen und Estland; € 40,00/100 kg Nettogewicht für alle Bestimmungen mit Ausnahme der vorstehend genannten Länder; € 53,00/100 kg Nettogewicht für Russland.

Im Falle der Festsetzung mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlandes liegt eine differenzierte Erstattung vor [Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e) der Ausfuhrerstattungsverordnung]. In einem solchen Fall ist gemäß Art. 14 Abs. 1 der genannten Verordnung die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Art. 15 und 16 festgelegt sind. Die einschlägigen Bestimmungen lauten auszugsweise:

Artikel 15:

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

(2) Als (...)

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

(4) Der (...)

Artikel 16

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;

b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a) die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;

b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde und die außerdem bescheinigt, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

d) eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der in Anhang II genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;

e) die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;

f) im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;

g) die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/ 88 akzeptiert werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.

(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

(4) Gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, daß der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(5) Für die Zulassung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten folgende Mindestanforderungen:

a) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. Die Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

b) Für die Erstellung der Primär- und Sekundärnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) führen die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften alle Kontrollen durch, die erforderlich sind, um Art, Beschaffenheit und Menge der in der Bescheinigung genannten Erzeugnisse zu ermitteln. Für jede erteilte Bescheinigung muss eine Akte angelegt werden, in der die durchgeführten Überwachungstätigkeiten beschrieben sind. Außer in ausreichend begründeten Ausnahmefällen werden die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einfuhr vor Ort durchgeführt.

c) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, bzw. eine Filiale, die derselben Finanzgruppe angehört wie diese Gesellschaft, nicht als Ausführer, Zollagent, Transporteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in jeder anderen Eigenschaft an diesem Geschäft beteiligt sein, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

d) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates kontrollieren die Mitgliedstaaten die Tätigkeit der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen oder wenn berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsanforderungen bestehen.

e) Die Mitgliedstaaten entziehen die Zulassung ganz oder teilweise, sobald festgestellt wird, dass die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Erfüllung der Zulassungsanforderungen nicht mehr gewährleistet.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vom Entzug der Zulassung. Diese Informationen sind Gegenstand eines Meinungsaustauschs in allen zuständigen Verwaltungsausschüssen.

Der Entzug der Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

Artikel 49

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten.

Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

(...)

(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen. Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(...)

Die Bf. legte innerhalb der in Art. 49 Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung festgelegten Frist eine Kopie eines russischen Verzollungsdokumentes und eine Kopie eines "CMR"-Frachtbriefes vor.

Der Verzollungsnachweis war mit einem Langstempelabdruck mit der Unterscheidungsnummer "318" und mit drei Rundstempelabdrucken mit der Unterscheidungsnummer "378" versehen und mit datiert. In vergleichbaren Fällen [zum Beispiel: Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0145-Z3K/02 (die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom , 2004/16/0009, als unbegründet abgewiesen)] konnte vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes festgestellt werden:

Bei einer Hausdurchsuchung wurden beim Vertragspartner der Bf. unter anderem auch die o.a. Zollstempel sicher gestellt. Im Zuge von Vernehmungen eines Angestellten des Vertragspartners durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde ausgesagt, im Mai 1999 sei die Idee geboren worden, Verzollungsbelege selbst herzustellen. Zu diesem Zweck seien vorerst russische Zollstempel in Russland angekauft und nach deren Verlust von einer Stempelfirma in Wien nachgemacht worden. Bezüglich des zeitlichen Rahmens wurde im Zuge dieser Vernehmung vom Hauptzollamt Innsbruck als Herstellungsdatum der genannt. Der Angestellte des Vertragspartners gab hierzu an, er sei sich bezüglich der zeitlichen Zusammenhänge überhaupt nicht mehr sicher, glaube jedoch, dass eine Verwendung erst im Jahr 2000 stattgefunden habe. In der über die Vernehmung aufgenommenen Niederschrift ist auch ausgeführt, dass die (sowohl die in Russland gekauften, als auch die in Wien nachgemachten) Stempel auf den selbstgefertigten Verzollungspapieren angebracht und diese den jeweiligen Schlachthöfen übermittelt worden seien.

Zusätzlich zu den vorstehenden Feststellungen wurde die russische Zollverwaltung ersucht, hinsichtlich der beim Vertragspartner beschlagnahmten und mit den auf dem Verzollungsnachweis identen Zollstempeln eine Überprüfung bezüglich der Echtheit der auf den Verzollungsnachweisen angebrachten Zollstempel durchzuführen. Die Untersuchungen durch das staatliche Zollkomitee Russlands haben ergeben, dass wesentliche Unterschiede in den charakteristischen Merkmalen der Stempel festgestellt wurden und daher die auf dem Verzollungsnachweis angebrachten Zollstempel nicht mit den Originalabdrucken übereinstimmen. Der im gegenständlichen Fall vorgelegte Verzollungsnachweis ist nicht nur hinsichtlich der Abgabenberechnung identisch mit in anderen Fällen vorgelegten Nachweisen (bei stets unterschiedlicher Eigenmasse) sondern lässt auch beim Vergleich mit anderen Verzollungsnachweisen den Schluss zu, dass es sich beim Nachweis selbst um ein kopiertes Exemplar handelt. Aufgrund der Feststellungen der russischen Verwaltung, wonach die am Verzollungsdokument angebrachten Zollstempel nicht mit den Originalstempelabdrucken übereinstimmen, kommt der Angabe des Angestellten des Vertragspartners, die nachgemachten Stempel seien erst im Jahr 2000 verwendet worden, insbesondere im Hinblick auf die Aussage, er könne sich hinsichtlich des zeitlichen Rahmens nicht mehr genau erinnern, untergeordnete Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und der Aussagen des Angestellten des Vertragspartners erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handelt. Dies wurde von der Bf. - obwohl im Rückforderungsbescheid festgestellt worden war, dass es sich beim vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handle - nicht bestritten. Aus dem Konnex der Beschwerdeschrift lässt sich sogar entnehmen, dass dies unstrittig ist.

Es ist nicht entscheidend, wer das vorgelegte Zolldokument gefälscht hat bzw. ob die russischen Zollbehörden dabei mitgewirkt haben. Gemäß Art. 52 Abs. 4 der Ausfuhrerstattungsverordnung werden die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, dem Begünstigten zugerechnet. Das Verschulden eines Vertragspartners stellt ein normales Geschäftsrisiko dar und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer verfügt über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu schützen ().

Der von der Bf. vorgelegte Verzollungsnachweis stellt somit kein Dokument gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) der Ausfuhrerstattungsverordnung dar. Weitere Unterlagen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 oder Abs. 2 der genannten Verordnung wurden bis dato nicht vorgelegt. Den Ausführungen der Bf., wonach im Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Frist gemäß Art. 49 Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung Nachweise über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das Drittland eingereicht werden könnten, ist zwar zuzustimmen, jedoch ist festzuhalten, dass der Bf. mit Bescheid vom der Umstand der Fälschung des vorgelegten Dokumentes zur Kenntnis gebracht wurde und bis dato keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden. Die Bf. hatte somit mehr als fünf Jahre und daher ausreichend Gelegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nachträglich zu erbringen (vergleiche ). Den einschlägigen Vorschriften lässt sich keine Bestimmung entnehmen, nach der eine Rückforderung nur dann zulässig sei, wenn feststeht, dass so genannte Sekundärnachweise nicht mehr beschafft werden können. Die Beschaffung tauglicher Nachweise wäre in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren - selbst bei Berücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr mit Russland - mehr als durchaus zumutbar gewesen.

Ebenso wenig sehen die einschlägigen Bestimmungen Regelungen vor, nach denen die Behörde festzustellen habe, dass die Beschaffung von Sekundärnachweisen nicht mehr möglich ist bzw. die Bf. unter Setzung einer Frist aufzufordern sei, Ankunftsnachweise im Sinne der Entscheidung der Kommission vom über die Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland (Russland-Entscheidung) vorzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen gehen somit ins Leere.

Art. 2 der Russland-Entscheidung normiert Folgendes:

1. Kann ein Ausführer bei nach Russland ausgeführten Erzeugnissen, für die eine Veterinärbescheinigung notwendig ist, die Nachweise gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht erbringen, so gelten die Erzeugnisse nach Russland eingeführt, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:- eine Kopie der bei der Einfuhr der Erzeugnisse in Russland ausgestellten Veterinärbescheinigung, oder bei Ausstellung einer Veterinärbescheinigung durch einen russischen Tierarzt in der Gemeinschaft, eine Kopie dieser Bescheinigung und- eine Kopie der Entlastungsbescheinigung der russischen Behörden, mit der der Abschluss des Carnet TIR-Verfahrens bescheinigt wird, sofern diese Regelung in Anspruch genommen wird, oder eine Kopie der verwendeten Beförderungspapiere.

2. Die Kopien der Dokumente gemäß Absatz 1 müssen entweder von der Stelle, die die Originale ausgestellt hat, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft beglaubigt sein, die von einem im Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassen wurde.

3. Dieser Artikel gilt für Ausfuhren nach Russland, für die die Aufuhrzollförmlichkeiten in der Gemeinschaft zwischen dem ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung dieser Entscheidung und dem erledigt werden.

Ziel der Kommissionsentscheidung ist es, in den Fällen zu helfen, in denen die Verwaltung Russlands nicht ordnungsgemäß mitwirkt. Eine Unterstützung betrügerischen Handelns eines Vertragspartners durch Verlängerung der Vorlagefrist ist von der Kommissionsentscheidung nicht beabsichtigt. Es ist daher nicht Zweck der Kommissionsentscheidung eine automatische Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung bei Ausfuhren nach Russland vorzusehen, sondern den Ausführern zu helfen, die sich nach Kräften (aber erfolglos) bemüht haben, die erforderlichen Einfuhrdokumente zu erhalten. Die Anwendung der Russland-Entscheidung setzt - im Gegensatz zu der Ansicht der Bf. - auch die Erklärung des Ausführers voraus, aus welchen Gründen er die Einfuhrdokumente nicht erhalten konnte. Eine derartige Erklärung wurde im vorliegenden Fall nicht abgegeben. Die Beteuerungen, die Bf. werde sich um die Vorlage von Auskunftsnachweisen bemühen, stellen keinen ausreichenden Hinweis für ein erfolgloses Bemühen, noch eine hinreichende Erklärung für den Nichterhalt der erforderlichen Unterlagen dar. Bei einer Fälschung des Verzollungsnachweises durch den Vertragspartner lässt sich überhaupt keine Aussage darüber treffen, ob die in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung genannten Dokumente hätten vorgelegt werden können. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Russland-Entscheidung lagen somit im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.

Selbst bei Anwendung der Kommissionsentscheidung hätte dies nicht zum Erfolg geführt. Es wurde bis dato keine Unterlage im Sinne des Art. 2 der Russland-Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Mitteilung des Umstandes, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine Fälschung handelt, wäre selbst bei Zulässigkeit der Anwendung der Russland-Entscheidung ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Eine weitere Frist zur Beibringung entsprechender Unterlagen wäre daher nicht zu gewähren gewesen.

Von der Bf. wurde kein tauglicher Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Bestimmungsland vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Zahlung der differenzierten Erstattung lagen nicht vor. Es war somit, da nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nur der dem Art. 18 der Ausfuhrerstattungsverordnung entsprechende Erstattungsbetrag auszubezahlen.

Art. 51 der Verordnung legt fest, dass, sofern festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in der Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung (Abs. 1 Buchstabe a), bzw. des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (Abs. 1 Buchstabe b), entspricht. Durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen wurde die differenzierte Ausfuhrerstattung für Russland beantragt. Die Ausfuhrerstattung wird einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt. Die Sanktionen müssen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, damit die Ausfuhrerstattung ordnungsgemäß gewährt wird und die Ausführer veranlasst werden, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er zu Unrecht erhalten hätte. Art. 51 der Verordnung macht also den Ausführer unter Androhung von Sanktionen für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich. Es wird nicht bestritten, dass die Pflicht, die Richtigkeit der Erklärungen und Nachweise zu garantieren, schwierig ist, jedoch soll diese Vorschrift abschreckend wirken und sowohl subjektiv vorwerfbares Verhalten als auch sonstige lediglich objektive falsche Angaben verhindern. Die bisher gesammelten Erfahrungen, die in diesem Zusammenhang festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Betrugsfälle gezeigt haben, dass eine solche Maßnahme sowohl erforderlich als auch angemessen ist. Da somit eine höhere als zustehende Erstattung beantragt wurde und der Ausführer für die Handlungen des Vertragspartners haften muss, war eine Verminderung im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der Ausfuhrerstattungsverordnung vorzunehmen. Ebenso waren Zinsen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 der genannten Verordnung zu berechnen.

Hinsichtlich des Antrages, "1. den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem aufzuheben, 2. den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: dd, aufzuheben", ist festzuhalten, dass eine Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung als Sachentscheidung nur dann erfolgen darf, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Ritz, BAO3, § 289 Tz 33). Im Falle der Beseitigung des erstinstanzlichen Rückforderungsbescheides wäre nicht die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben, sondern der Spruch dieser dahingehend zu ändern, dass der Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben ist (). Der angesprochene (erstinstanzliche) Bescheid ist nicht mit sondern mit datiert.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 14 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 18 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Schlagworte
Differenzierte Erstattung
Verzollungsdokument
Erfüllung der Zollförmlichkeiten
Bestimmungsland
Fälschung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at