Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.11.2010, RV/0210-L/10

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am für das Jahr 2003 den im Spruch genannten Bescheid. Es setzte darin auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. € 17.783,79 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. € 533,51 fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlter Zuschuss bis
................................................1.575,60 €
Rückzahlung laut Spruch
...................................................533,51 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
.................................................1.042,09 €

Begründend führte das Finanzamt im besagten Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus: Für das Kind des Berufungswerbers (Bw.), P.S. (P.S.), geb. am aabbcccc, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKGB) ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2003 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den genannten Bescheide rechtzeitig Berufung und führte darin im Wesentlichen aus: Er sei über die Auszahlung derartiger Zuschüsse nicht informiert worden. Einer solchen hätte er auch nicht zugestimmt, weil er sich trotz seines damals ordentlichen Einkommens auf Grund der Einrichtung zweier Wohnungen für die Kindesmutter P.B. (P.B.) und für das Kind hoch verschuldet habe. Für dieses Bankdarlehen zahle er auch jetzt noch immer zurück, obwohl sie (P.B.) ihn verlassen habe und wieder in P. wohne, wo ihr ihre Familie eine Wohnung finanziert habe. Schon aus diesem Grund sei ihm unverständlich, dass die Kindesmutter (KM) ohne sein Wissen noch diese Zuschüsse beantragt habe. Sie (die KM) habe immer ordentlich verdient und er habe stets seine Unterhaltszahlungen für das Kind geleistet. Er wohne bei seinen Eltern und beziehe derzeit nur Arbeitslosengeld, er könne sich nicht einmal die notwendigen Autoreparaturen leisten. Er bitte "endlich" zur Kenntnis zu nehmen, dass er für die Rückzahlung derartiger Zuschüsse nicht zuständig sei.

Im vorgelegten Akt des Finanzamtes befindet sich ein Ausdruck aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) aus dem hervorgeht, dass P.B. laut den von der Niederöstereichischen Gebietskrankenkasse (N.Ö. GKK) übermittelten Daten im Zeitraum bis einen ZKBG iHv. 1.575,60 € bezogen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater (KV) der am aabbcccc geborenen P.S., die mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Geburt der Tochter P.S. - keine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im AIS enthaltenen Mitteilung der N.Ö. GKK hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2003 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. insgesamt € 1.575,60 ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieser Bezüge und deren Rechtmäßigkeit wurden in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (€ 533,51 lt. angefochtenem Bescheid für 2003) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Die Berufung wurde damit begründet, dass der Bw. über die Auszahlung des ZKGB nicht informiert worden sei und einer solchen nie zugestimmt hätte. Er habe für die Mutter durch Finanzierung von Wohnungseinrichtungen gesorgt und die Unterhaltszahlungen für das Kind stets pünktlich geleistet. Überdies habe er auf Grund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit auch keine Mittel für die geforderte Rückzahlung. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für die Streitjahre geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den ZKBG. Die Rechtmäßigkeit des Bezuges des ZKBG durch die KM im 2003 wurde in der gegenständlichen Berufung auch nicht bestritten.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei verschwiegenen Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG in der ab geltenden Fassung beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000 jährlich 3 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die KM der minderjährigen P.S. 2003 ein ZKBG in Höhe von 1.575,60 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 17.783,79, die davon für das Jahr 2003 festzusetzende Abgabe beträgt daher € 533,51 (3% von 17.783,79). Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der KM der minderjährigen Tochter P.S. im Jahr 2003 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von € 533,51 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er sei über den Bezug des strittigen Zuschusses nicht informiert worden, weshalb die Rückforderung unrechtmäßig sei. Zutreffend ist, dass nach der Bestimmung des § 16 KBGG der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen hat. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Bw. vom auszahlenden Krankenversicherungsträger, nämlich der N.Ö. GKK, über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die KM in Form der Zusendung eines entsprechenden Informationsschreibens in Kenntnis gesetzt wurde. Die gegenteilige Behauptung in der Berufung braucht aber aus folgenden Gründen nicht näher überprüft zu werden: Selbst wenn nämlich der Bw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht durch den zuständigen Sozialversicherungsträger über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausführt, ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil und Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch die UFS-Entscheidungen RV/3176-W/09, RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben der N.Ö. GKK näher zu überprüfen. Ob der Bw. von der KM über den Bezug des ZKBG verständigt wurde oder nicht, kann auf die strittige Rückzahlungspflicht ebenso wenig Einfluss haben, zumal aus dem Gesetz eine derartige Informationspflicht nicht ersichtlich ist und daher die Vorschreibung der strittigen Abgabe davon in keine Weise abhängig sein kann. Ebenso wenig ist im Gesetz vorgesehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung von der Zustimmung des dazu verpflichteten Elternteiles zur Antragstellung durch den anderen Elternteil bzw. zur Auszahlung des ZKGB an diesen abhängig wäre. Daher kann das Argument, der Bw. hätte im Falle einer Information über die Antragstellung durch die KM der Auszahlung des strittigen Zuschusses niemals zugestimmt, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Was den Einwand des Bw. betrifft, er habe die KM laufend finanziell unterstützt und sei auch den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind stets nachgekommen, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Die strittige Rückzahlungsverpflichtung gem. §§ 18 und 19 KBGG ist nicht von der Höhe der vereinbarten bzw. tatsächliche geleisteten Unterhaltszahlungen des Rückzahlungsverpflichteten abhängig. Das Gesetz stellt diesbezüglich ausschließlich auf die Höhe des gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen ab, die persönlichen Verhältnisse des Bw. wie etwa die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen bzw. die aus diesem Titel tatsächlich geleisteten Zahlungen und sonstigen Beiträge bleiben dabei unberücksichtigt. Nach der Konzeption des Zuschusses ist dieser nicht ein Unterhaltsvorschuss an das Kind, sondern ein Beitrag zu dem entstehenden Einkommensverlust, der dem das Kind betreuenden Elternteil durch die Betreuung des Kindes entsteht. Dieser ist auf Grund der Rückzahlungsverpflichtung letztlich vom anderen Elternteil zu tragen, soweit es dessen Einkommensverhältnisse zulassen, wobei das Gesetz zur Berteilung dieser Verhältnisse, wie erwähnt, an die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens anknüpft.

Der Bw. wendet schließlich noch ein, dass er auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage (infolge von Arbeitslosigkeit) keine Mittel habe, die geforderte Rückzahlung zu leisten. Dazu ist zu anzumerken, dass der Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom ist. Anträge auf Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung gem. § 212 BAO) bzw. auf Nachsicht (gem. § 236 BAO) wären gegebenenfalls an das Finanzamt zu richten und von diesem in einem gesondert zu führenden Verfahren zu entscheiden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Verständigungspflicht
Unterhaltsleistung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at