zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.10.2011, RV/0712-S/09

Berufung gegen die Verhängung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A,in B, vertreten durch Aura Treuhand GmbH, 5033 Salzburg, Biberngasse 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw) A unter anderem ein Säumniszuschlag in Höhe von € 372,94 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuervorauszahlung für 04-06/2009 in Höhe von € 18.647,00 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Daraufhin stellte der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom gem. § 217 Abs. 7 BAO einen Antrag auf Abstandnahme der Verhängung dieses Säumniszuschlages. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw bisher sämtliche Abgabenverbindlichkeiten immer fristgerecht entrichtet hat. Aufgrund der beim Klienten nicht eingelangten Benachrichtigung über die Quartalsvorschreibung 4-6/2009 kam es zu dem nun einmaligen Versäumnis, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlung 4-6/2009 nicht fristgerecht entrichtet wurde. Dem Bw sei in diesem Fall kein grobes Verschulden zugrunde zu legen, da dieser auf die Zusendung der Quartalsvorschreibung vertraute und nur aufgrund des Nichterhaltes einer solchen die Frist versäumte.

Die Säumnis ist der Kanzlei der Vertreterin des Bw am aufgefallen und wurde der Bw nachweislich noch am selben Tag darüber informiert, worauf dieser ebenfalls nachweislich den Überweisungsauftrag mit Übernahmebestätigung vom unverzüglich zur Zahlung gegeben hatte. Es werde daher im Ermessen des Finanzamtes gebeten, von der der Verhängung des Säumniszuschlages Abstand zu nehmen.

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Zum § 217 Abs. 7 BAO wurde unter anderem ausgeführt, dass auffallend sorglos und somit grob fahrlässig derjenige handle, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). Aufgrund des Vorauszahlungsbescheides vom seien dem Bw die Höhe und die Fälligkeit der EVZ für 2009 bekannt gewesen. Aus diesem Bescheid ergebe sich die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung. Die Zusendung von Benachrichtigungen stelle eine Serviceleistung dar, begründe jedoch für sich keine Zahlungsverpflichtung. Weiters sei offensichtlich kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen, um eine termingerechte Abgabenentrichtung sicherzustellen, sonst wäre die nicht erfolgte Zahlung früher festgestellt worden. Das Finanzamt erkenne eine auffallende Sorglosigkeit des Säumigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw nunmehr selbst mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Darin führt er aus, dass er seit 1993 als Rechtsanwalt eingetragen ist und er seit 1993 vom Finanzamt über seine Vertreterin jeweils Benachrichtigungen betreffend Einkommensteuervorauszahlungen erhalten und die Beträge über mehr als 15 Jahre jeweils pünktlich bezahlt hat. Für die Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2009 sei ihm erstmals eine solche Benachrichtigung nicht zu gegangen, auch seine Vertreterin habe eine solche nicht erhalten, was ihm von dieser versichert wurde. Mit E-Mail vom habe er von seiner Vertreterin die Buchungsmitteilung Nr. 2 samt einem Auszug der Daten des Steuerkontos erhalten. In dieser schien als Fälligkeitstag für die Vierteljahresvorauszahlung der , für die Nachzahlung 2007 (erg. ESt) der auf.

Zum fehlenden groben Verschulden führte der Bw betreffend den Vorhalt des Finanzamtes zum Vorauszahlungsbescheid vom aus dem sich die EVZ für 2009 ergibt, aus, dass der Vorauszahlungsbescheid vom nicht "einschlägig" sei. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass sogar in der Buchungsmitteilung Nr. 2 vom , also noch nach dem , eine Gutschrift von saldiert € 13.219,49 bestand und somit noch per nur ein Rückstand von € 3.569,28 ausgewiesen war. Des Weiteren wendet der Bw ein Verschulden des Finanzamtes betreffend einer Zahlung in Höhe von € 15.000,-- ein, worauf verwiesen wird. Aus den Daten des Steuerkontos, die von seiner Vertreterin am abgerufen wurde, ergebe sich auch noch kein Buchungsdatum der Vierteljahresvorauszahlung.

Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen der Anwendung der Bestimmungen des § 217 BAO für eine Nichtfestsetzung, jedenfalls für eine Herabsetzung vor, da ein grobes Verschulden jedenfalls nicht gegeben sei. Dieser Berufung war das angesprochene E-Mail sowie der Einzahlungsbeleg über € 22.216,28 (beides in Kopie) beigelegt.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Neben allgemeinen Ausführungen zum groben Verschulden verwies das Finanzamt darauf, dass dem Bw als Rechtsanwalt die Folgen einer verspäteten Entrichtung im Zusammenhang mit seiner persönlichen Steuerpflicht bekannt sein müssten.

Das in der Berufungsschrift vorgebrachte Argument, die Benachrichtigung über die Vierteljahreseinkommensteuervorauszahlung sei verloren gegangen und der Bw hätte deshalb auf die Zahlung vergessen, schließe nach Ansicht des Finanzamtes grobes Verschulden nicht aus.

Daraufhin stellte der Bw mit Schriftsatz vom den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Eine Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom (der ebenfalls an die Vertreterin zugestellt wurde) ergibt sich die Höhe der gegenständlichen Vorauszahlung und die Fälligkeitstermine 15. Februar, 15 Mai usw.. Aus diesem Vorauszahlungsfestsetzungsbescheid geht hervor, dass er solange gilt, bis ein neuer Vorauszahlungsbescheid zugestellt wird. Daraus ergibt sich auch der bis zur EVZ 04-06/2009 gleichbleibende Betrag von € 18.647,--.

Aus einem Muster über die Benachrichtigung betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für den Zeitraum 01-03/Jahr ist zu ersehen, dass darin auch die in diesem Jahr anfallenden folgenden Vierteljahresbeträge einschließlich der Fälligkeit angegeben sind.

Eine historische Rückstandsaufgliederung für den ergibt ein Rückstand von € 22.216,28. Darin ist die EVZ 04-06/2009 enthalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Bw begründet sein geringes Verschulden an der nicht rechtzeigen Entrichtung der gegenständlichen EVZ in der Berufung ausschließlich damit, dass weder ihm noch seiner Vertreterin eine Benachrichtigung über die EVZ 04-06/2009 durch das Finanzamt zugekommen ist. Im zugrunde liegenden Ansuchen wurde von der Vertreterin ausgeführt, dass der Bw keine Benachrichtigung über die Quartalsvorschreibung 04-06/2009 erhalten habe.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Dem Vorbringen des Bw ist entgegenzuhalten, dass es eine quartalsmäßige Vorschreibung für die vierteljährlichen Einkommenssteuervorauszahlungen seitens des Finanzamtes nicht gibt. Es erfolgt lediglich eine Benachrichtigung der keinerlei Bescheid Charakter zukommt. Die Verpflichtung zur Entrichtung unter Angabe der Fälligkeitstermine ergibt sich, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde aus dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid. Wenn der Bw dazu angibt, diesen nicht zu kennen hat er dies mit seiner Vertreterin, die eine Steuerberatungsgesellschaft ist, zu klären. Unabhängig davon hat er entsprechend diesem Bescheid Einkommensteuervorauszahlungen geleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die vierteljährliche Fälligkeit dieser Vorauszahlungen bekannt ist, zumal er die Einkommensteuervorauszahlungen bereits 15 Jahre lang, wie er selbst angibt, pünktlich entrichtet hat. Aber auch aus der dem Bw für den Zeitraum 01-03/2009 noch zugestellten Benachrichtigung über die Einkommensteuervorauszahlung (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) ist zu ersehen, dass sich auch daraus die für das Jahr 2009 anfallenden weiteren Vierteljahresvorauszahlungen samt Fälligkeitstagen ergeben.

Es ist daher dem Finanzamt zu folgen, wenn es davon ausging, dass eine grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn jemand die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Derartiges hat auch für Zahlungsfristen gegenüber dem Finanzamt zu gelten. Bei einem Rechtsanwalt ist diesbezüglich schon aufgrund seines Berufes ein hoher Maßstab anzulegen. Wird daher eine dem Bw seit vielen Jahren bekannte und zu regelmäßigen Zeitpunkten fällige Abgabe nicht entrichtet, kann ein geringes Verschulden nicht angenommen werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass dem Bw einmalig eine Benachrichtigung über die Vierteljahreseinkommnensteuervorauszahlung nicht zugegangen ist, da er ohnedies von der Zahlungsverpflichtung Kenntnis haben musste. Allenfalls hätte dem Bw die nicht erfolgte Zustellung der Benachrichtigung über die Einkommensteuervorauszahlungen auffallen müssen. Auch zu der Feststellung des Finanzamtes im Abweisungsbescheid, dass kein wirksames Kontrollsystem bestanden haben kann, um eine termingerechte Abgabenentrichtung sicherzustellen, sonst wäre die nicht erfolgte Zahlung früher festgestellt worden, hat der Bw nichts entgegnet.

Aus der Darstellung über die nach Fälligkeit erfolgte Verständigung mit E-Mail und der sofort in Auftrag gegeben Bezahlung des Rückstandes, können keine Rückschlüsse auf die Gründe für die Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt gezogen werden. Ob dem Bw aus der Buchungsmitteilung Nr. 2 der Rückstand für die gegenständliche EVZ nicht ersichtlich gewesen ist, ist ohne Relevanz und zudem unglaubwürdig, da die Fälligkeit dieser EVZ (wie er selbst angibt) angeführt war. Auch aus einer historischen Rückstandaufgliederung zum ergibt sich die Fälligkeit und die Höhe der gegenständlichen EVZ. Eine Abfrage zum 27. Mai durch die Vertreterin konnte daher nichts anderes ergeben. Ein Verschulden des Finanzamtes mit einer nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Säumniszuschlag stehenden Verbuchung kann nicht eingewendet werden. Eine Ermessensentscheidung ist im § 217 Abs. 7 BAO nicht vorgesehen.

Eine weitere Begründung, warum diese Zahlung nicht erfolgt ist, wurde nicht bekannt gegeben sodass der Schluss, es liege kein grobes Verschulden vor, nicht gezogen werden kann. Dazu ist, wie schon oben angeführt wurde darauf hinzuweisen, dass der Bw selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände dazulegen hat, die für die Annahme eines geringeren Verschuldens als grobe Fahrlässigkeit sprechen.

Da seitens des Bw somit keine Gründe vorgebracht wurden, die den Schluss auf ein lediglich geringes Verschulden zulassen, kommt der Berufung keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at