Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 22.03.2005, ZRV/0028-Z2L/05

Unzuständigkeit bei Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch Zollorgane

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0028-Z2L/05-RS1
Die Zuständigkeit zur Erledigung einer Eingabe als Rechtsbehelf der Berufung nach § 85a Abs. 1 ZollR-DG wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist nur im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG gegeben. Die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt unbeschadet der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 29 ZollR-DG als Teil der Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden. Das Einschreiten von Zollorganen im Rahmen des § 43 Abs. 5 Suchtmittelgesetzes ist daher den Sicherheitsbehörden zuzurechnen. Zur Behandlung diesbezüglicher Maßnahmenbeschwerden sind die Zollämter daher sachlich unzuständig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/20195/1/2004, betreffend der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit der am beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gegen die Republik Österreich Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Beschwerde wegen "Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am mit dem Zug von Deutschland nach Österreich eingereist. Nach seiner Ankunft in Wien um etwa 09.05 Uhr sei er bis Mittag angehalten und während dieser Anhaltung seien er und sein Gepäck einer Durchsuchung unterzogen worden. Hierbei sei auch der Einsatz eines Spürhundes der Drogenfahndung erfolgt. Die Durchsuchung der Gepäckstücke sei in keiner Weise schonend durchgeführt worden. Ein Handkoffer und andere Gepäckstücke seien aufgeschnitten und hierdurch Eigentum im Wert von DEM 2000,00 mutwillig beschädigt worden. Danach sei er gezwungen worden, sein Einverständnis zur Untersuchung seines Abdominaltraktes auf Drogen zu erteilen. Die Durchsuchung sei in einem Spital durchgeführt worden. Diese Untersuchung mittels bildgebender Verfahren sei - ungeachtet der Bestimmung des § 43 SMG - rechts- und verfassungswidrig gewesen, weil sie nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Die für die Untersuchung abgenötigte Einverständniserklärung sei rechtlich irrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich vor die Alternative gestellt gesehen, sich einer tagelangen Anhaltung mit erheblichen finanziellen Verlusten und der entwürdigenden Beobachtung während der Abgabe seiner Körperausscheidungen auszusetzen oder die Untersuchung zu erdulden. Er beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Fällung des "Erkenntnisses", dass er durch seine am durch Beamte der Bundespolizei vorgenommenen Festnahme und Anhaltung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit, durch die Röntgenuntersuchung in seinem Recht auf körperliche Integrität und durch das Zerschneiden seiner Gepäckstücke in seinem Recht auf Eigentum verletzt worden sei.

Die belangte Behörde übermittelte hierauf eine Abschrift dieser Beschwerde an die Bundespolizeidirektion Wien, die hiezu mitteilte, der Beschwerdeführer bezeichne die Behörde unrichtig, weil die Bundespolizeidirektion Wien am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit keine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Auf ein diesbezügliches Ersuchen teilte die Bundespolizeidirektion Wien weiters mit, dass die gegenständliche Amtshandlung von der Zollwachabteilung A. durchgeführt worden sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte diese Mitteilungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. In seiner, nunmehr die "Republik Österreich Bundespolizeidirektion Wien und Finanzlandesdirektion für Oberösterreich" als durch die Maßnahmenbeschwerde belangte Behörden bezeichneten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, als (durch die Maßnahmenbeschwerde) belangte Behörde sei die Bundespolizeidirektion Wien gewählt worden, weil die Amtshandlung in Wien von Beamten dieser Bundespolizeidirektion durchgeführt worden sei. Die Beschwerde richte sich auch gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Zollverwaltung, Zollwachabteilung A. als belangte Behörde, die laut dem Brief der Bundespolizeidirektion Wien ebenfalls an der gegenständlichen Amtshandlung beteiligt gewesen sei.

In der Folge stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fernmündliche Erhebungen bei der Zollwachabeilung A. an, denen zufolge die beschwerdegegenständliche Amtshandlung von Beamten der Zollwachabteilung A. gesetzt worden ist. Die Beschwerde "wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien infolge einer am erfolgten Festnahme, Anhaltung und Röntgenuntersuchung sowie Zerschneidens von Gepäckstücken" wurde daraufhin als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Bescheid aus, dass tatsächlich von Beamten der Zollwachabteilung A. die in Beschwerde gezogene Amtshandlung geführt worden und die Bundespolizeidirektion Wien an der Amtshandlung in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Somit sei die in Beschwerde gezogene Ausübung der unmittelbaren Zwangs- und Befehlsgewalt nicht der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnen.

Der Bescheid über die Zurückweisung der Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und durch diesen am , Zl. 2001/01/0445, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerde an die Zollverwaltung weitergeleitet. Das sich als zuständig erachtende Zollamt Linz wertete die Beschwerde als Berufung im Sinne des § 85a ZollR-DG und wies sie wegen Verfristung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 500/20195/1/2004, zurück.

Dagegen richtet sich der am eingelangte Rechtsbehelf der Beschwerde, womit unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Begründend wurde ausgeführt:

1. Die inkriminierte Amtshandlung sei von uniformierten Wiener Polizisten durchgeführt worden. An deren Verantwortlichkeit könne sich auch nichts ändern, dass Beamte des Hauptzollamtes Linz in die Amtshandlung offenbar ebenfalls involviert waren. Auch wenn die Wiener Polizisten im Auftrag des Beamten des Zollamtes Linz agiert haben, exkulpiere sie dies nicht im Bezug auf die willkürliche und mutwillige Zerstörung von Handkoffern und anderen Gepäckstücken sowie der Veranlassung einer rechtswidrigen Röntgenuntersuchung nach Abnötigung einer "Einverständniserklärung". Inwiefern es einen Unterschied mache, dass sich die Wiener Polizisten bei dem Formular der Einverständniserklärung eines Blattes bedient haben, in dem zu irgendeinem Zeitpunkt auch ein Stempel des Hauptzollamtes Linz ersichtlich sei, sei unerfindlich. Dass die rechtsrelevante Amtshandlung nicht alleine durch die Zollorgane des Hauptzollamtes Linz durchgeführt worden sei, wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, räume sogar S. in seiner Stellungnahme ein, in dem er eine Fahrbereitschaft eines uniformierten Sicherheitswachebeamten anführt, der als "Unterstützung" herangezogen worden sei. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass die inkriminierte Amtshandlung nicht nur - wie sich nunmehr herausstellt habe - den Wiener Polizeibeamten zuzurechnen sei, sondern auch Beamten des Hauptzollamtes Linz, ohne dass dies die Wiener Polizisten ihrer Verantwortung enthebe.

2. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei das Einschreiten der uniformierten Beamten zentral gewesen und es sei ihm daher auch nicht zumutbar gewesen zu durchschauen, dass für das Fehlverhalten die Beamten des Hauptzollamtes Linz verantwortlich seien.

3. Selbst wenn die Amtshandlung den Zollorganen des Hauptzollamtes Linz zuzurechnen sei, habe dies letztlich zur Folge, dass die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen die Amtshandlung des Hauptzollamtes Linz zu betrachten sei, womit naturgemäß auch inkludiert sei, dass sie fristgerecht erhoben wurde, da auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Er stelle somit den Antrag die Zurückweisung der Berufung wegen Verfristung aufzuheben und der Berufung stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG steht, soweit in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf nicht für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 leg cit als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch Zollorgane zu.

Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtliche und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Im § 6 Abs. 1 fünfter Anstrich wird zwar die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29 als Aufgabe der Zollverwaltung normiert, jedoch enthält hierzu der § 29 ZollR-DG besondere Bestimmungen. § 29 Abs. 1 ZollR-DG bestimmt nämlich, dass die Zollbehörden und die Zollorgane an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes lediglich mitzuwirken haben, wobei die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend dieser Verbote und Beschränkungen hiedurch nicht berührt wird.

Die Vollziehung der im Suchtmittelgesetz (SMG) enthaltenen Verbote und Beschränkungen obliegt als Teil der Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden. Nach § 43 Abs. 5 SMG sind Zollorgane, wenn sich im Rahmen ihrer Verpflichtungen an der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt, ermächtigt für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen.

Aufgrund des über die Amtshandlung erstellten Kontrollberichts, die Unterschrift eines amtshandelnden Zollorgans auf der Einverständniserklärung sowie der schriftlichen Stellungnahme des Leiters der Amtshandlung, welche auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Amtshandlung von Zollorganen durchgeführt wurde. Dessen ungeachtet ist jedoch aufgrund der obigen Ausführungen die Amtshandlung der zuständigen Sicherheitsbehörde und nicht dem Hauptzollamt (nunmehr Zollamt) Linz zuzurechnen. Insoweit ergibt sich im vorliegenden Fall eine sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde, die gemäß § 50 BAO von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer an der Behauptung festhält, dass die Amtshandlung durch Wiener Polizisten vorgenommen worden sei bzw. diese zumindest daran beteiligt gewesen wären, stellt sich die Zuständigkeitsfrage für die belangte Behörde nicht. Sie ist für das Zollamt Linz diesbezüglich von vornherein nicht gegeben.

Gemäß § 50 zweiter Satz BAO haben die Abgabenbehörden soweit bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nur wenn über die zuständige Behörde Zweifel bestehen, die Zuständigkeit bestritten ist oder die Partei auf Erlassung einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt, ist über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrags - abzusprechen (vgl. Stoll BAO-Kommentar, 593 bzw. gleichlautend Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 83).

Der angefochtene Bescheid war daher aufgrund der sich aus den dargestellten Gründen ergebenden sachlichen Unzuständigkeit des Zollamtes Linz wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Im Übrigen wäre die Berufung selbst bei gegebener Zuständigkeit als verspätet eingebracht anzusehen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung (§ 85b Abs. 1 zweiter Satz). Die Frist wäre daher ausgehend vom unter Anwendung der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine mit Ablauf des abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch erst am beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangt. Die Behandlung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verwaltungsgerichtshof vermag daran entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 29 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zuständigkeit
unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
Verbote und Beschränkungen
Zollorgane
Suchtmittel
Verweise
Stoll, BAO-Kommentar, 593
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht (2003) Rz 83
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 373

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at