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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.09.2012, RV/0278-W/11

Nicht geltend gemachte außergewöhnliche Belastung als "neue Tatsache".

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn AS, BB-R, B-, vertreten durch Mag. Walter Lettner, Wirtschaftstreuhänder in BB-Y, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch WH, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 durch den steuerlichen Vertreter des Herrn AS -im Folgenden kurz mit Berufungswerber (Bw) bezeichnet -auf elektronischem Wege eingebracht. Dabei blieben mit Datum in Rechnung gestellte Graberrichtungskosten unberücksichtigt.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurde am mit einer Gutschrift von 392,65 festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am , bei der Abgabenbehörde am eingelangt, wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2007 gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass bei Erstellung der Einkommensteuererklärung übersehen worden sei, die außerordentlichen Belastungen des Mandanten betreffend die Errichtung der Grabanlage für die im Jahr 2005 verstorbene Mutter des Bw in die Einkommensteuererklärung einzutragen, weshalb die Berücksichtigung der Kosten laut beigelegter Rechnung beantragt werde.

Der Antrag wurde mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass in Entsprechung der Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben sei, wenn Tatsachen und Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, durch grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden.

Die gegen den angeführten Bescheid erhobene Berufung wurde damit begründet, dass der Bw bis zum Jahr 2006 immer eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht habe und daher der Ansicht gewesen sei, eine solche innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren auch für das Jahr 2007 machen zu können. Der Bw habe der steuerlichen Vertretung die Begräbniskosten anlässlich der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht bekannt gegeben. Den Mandanten treffe daher kein grobes Verschulden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Abgabepflichtige sei für das Veranlagungsjahr 2007 steuerlich vertreten gewesen und die Abgabenerklärung durch den Steuerberater eingebracht. Da einem steuerlichen Vertreter die umfassende Beratung in allen wirtschaftlichen Lebenslagen zukomme und ihm somit auch die finanziellen Angelegenheiten des Pflichtigen oblägen, werde bezüglich der nicht erfolgten Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen von grobem Verschulden ausgegangen. An rechtskundige Parteienvertreter sei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige Parteien zu setzen.

Im dagegen erhobenen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde vorgebracht, dass eine umfassende Beratung in allen wirtschaftlichen Lebenslagen nur bei Sachverhalten erfolgen könne, die dem steuerlichen Vertreter auch bekannt seien. Da die Mutter des Bw bereits im Jahr 2005 verstorben sei, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass bei der späteren Übernahme der steuerlichen Vertretung diesbezüglich noch etwas zu tun gewesen wäre. Die Schlussfolgerung, dass dem Steuerberater auch die finanziellen Angelegenheiten des Pflichtigen obliegen, könne nicht nachvollzogen werden. Der Mandant werde in der Regel selbständig über seine finanziellen Mittel verfügen, sonst hätte er einen Sachwalter. Dem Steuerberater obliege sicher nicht die Kontrolle über die privaten Mittel und deren Verwendung durch den Mandanten. Der Bw habe beim "Jahresausgleich" (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 die Kosten des Begräbnisses seiner Mutter geltend gemacht. Im Jahr 2007 habe der Bw seine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen und sei in diesem Jahr der Auftrag zur steuerlichen Vertretung erteilt worden. Die "Rechnung sowie die Zahlung" für die Grabstätte hätte der Mandant als Vorbereitung für die Arbeitnehmerveranlagung unter "Privat" abgelegt gehabt, weshalb diese Ausgabe dann beim Jahresabschluss 2007 nicht vorgelegt und nicht in die Erklärung aufgenommen worden sei. Im Jahr 2010 sei dieser Sachverhalt bei Durchsicht der alten Unterlagen durch die neue Sekretärin zutage getreten und habe der Mandant diesen Umstand umgehend mitgeteilt. Dass etwas falsch abgelegt werde, könne wohl jedem passieren. Der Bw hätte ja vorgehabt, den Jahresausgleich wie in den Vorjahren selbst zu erledigen und hätte er dafür 5 Jahre Zeit gehabt. Durch den Umstand, dass er sich selbständig gemacht und dann einen Steuerberater zur Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt habe, habe er sodann die Rechnung übersehen, weshalb nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden könne. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liege nach der Judikatur vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Es werde daher wiederholt der Antrag gestellt, die außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 4.000,00 zu berücksichtigen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303 Abs. 4 leg cit ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 wurde damit begründet, dass bei Erstellung der Einkommensteuererklärung übersehen worden sei, die außergewöhnliche Belastung betreffend Kosten für die Errichtung einer Grabanlage zu beantragen. In diesem Zusammenhang bringt der steuerliche Vertreter in der Berufung vor, der Bw hätte bis zum Jahr 2006 immer eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht und sei folglich davon ausgegangen, für die Einbringung einer solchen 5 Jahre Zeit zu haben, weshalb die Kosten bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht mitgeteilt worden wären. Dass der Bw von der Rechnungslegung betreffend die Graberrichtungskosten (Rechnung vom ) zum Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung durch den steuerlichen Vertreter bzw zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides keine Kenntnis gehabt hätte, wurde somit nicht behauptet. Der Bw hatte die Rechnung nach eigenen Angaben auch im Jahr 2007 bezahlt (Rechnungskopie mit Zahlungsvermerk). Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Bw die "Rechnung sowie die Zahlung für die Grabstätte unter Privat (als Vorbereitung für die Arbeitnehmerveranlagung) abgelegt und dann beim Jahresabschluss für 2007 der steuerlichen Vertretung nicht vorgelegt hatte", weil er der Auffassung gewesen sei, die Ausgaben im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen zu können, weshalb eine Aufnahme in die von der steuerlichen Vertretung erstellte Abgabenerklärung unterblieben sei, ist daher schon deshalb nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, weil solchermaßen aus der Sicht des Abgabepflichtigen das Tatbestandsmerkmal der "neuen Tatsachen" von vornherein nicht gegeben war. Mit dem Vorbringen wird nämlich nicht dargelegt, dass dem Bw die Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden wären, sondern nur begründet, warum der Bw keinen Grund und Veranlassung gesehen habe, sie im Verfahren vorzulegen. Auch mit der im Vorlageantrag aufgestellten Behauptung, dieser Sachverhalt sei erst im Jahr 2010 bei "Durchsicht der alten Unterlagen durch die neue Sekretärin zutage getreten und vom Mandanten dem steuerlichen Vertreter umgehend mitgeteilt worden", wurde keine die Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO rechtfertigende "neue Tatsache" aufgezeigt. Die so vorgebrachten Gründe betreffend die erst nach Erstellung der Abgabenerklärung bzw nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides erfolgte spätere Kenntnisnahme durch den steuerlichen Vertreter vermögen die beantragte Wiederaufnahme nicht zu tragen und müssen die dargestellten Umstände der "falschen Ablage" der Unterlagen -diese waren aber vom Bw persönlich wohl offenbar richtig "unter Privat" abgelegt - somit den Verantwortungsbereich des Bw betreffen. Dem Umstand, dass und wann die Abgabenbehörde von den unvollständigen Angaben in der Abgabenerklärung Kenntnis erlangt hat, kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme im hier in Rede stehenden Sinn keine Maßgeblichkeit zu (vgl. VwGH 96/16/0158 vom ; 97/13/0081 vom ).

Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann nach der Judikatur des VwGH keine Rede sein, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (vgl. VwGH 98/14/0038 mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2926; VwGH 86/16/0192 vom ). Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber -gleichgültig durch welche Umstände -versäumt hat, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmegrund berufen (vgl. auch VwGH Zl. 695/80 vom ).

Da es im vorliegenden Fall somit bereits am Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel fehlte, war sowohl die Beurteilung des Verschuldensausmaßes des Berufungswerbers bzw des steuerlichen Vertreters am verspäteten Vorbringen als auch ein Eingehen auf die Frage der Einhaltung der im § 303 Abs. 2 BAO normierten Antragsfrist entbehrlich.

Ob und inwieweit im Zusammenhang mit dem Vorbringen (Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit durch den Bw im Jahr 2007; 5-Jahresfrist für die Arbeitnehmerveranlagung etc) eine Anregung zur Verfügung einer Wiederaufnahme von Amts wegen (nach § 303 Abs. 4) erblickt werden kann-ein Rechtsanspruch auf positive oder negative Erledigung einer solchen Anregung besteht allerdings nicht -wäre von der Abgabenbehörde im Rahmen ihres freien Ermessens zu beurteilen (vgl. dazu Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 17 sowie 26 und 27 zu § 303).

Die Entscheidungskompetenz im zweitinstanzlichen Verfahren ist allein hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages (§ 303 Abs. 1 BAO) gegeben (vgl. VwGH 89/14/0064 vom ).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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