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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 21.09.2012, RV/2577-W/12

Verspätete Mängelbehebung im Finanz-Online-Verfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2577-W/12-RS1
Gemäß § 5 FOVnV 2006 gelten Anbringen erst dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde einlangen. Ein Fristerstreckungsantrag, der zwar am letzten Tag der Frist erstellt wird, aber erst am darauf folgenden Tag beim Finanzamt einlangt, gilt nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. In diesem Fall ist eine Fristerstreckung nicht mehr möglich, weshalb die innerhalb der erstreckten Frist vorgenommene Mängelbehebung der Berufung nicht fristgerecht erfolgt.

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 2008 gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Das Finanzamt schätzte im Einkommensteuerbescheid 2008 vom das vom Bw. erzielte Einkommen, weil der Berufungswerber (Bw.) bis dahin für das Jahr 2008 keine Abgabenerklärung beim Finanzamt abgegeben hatte. Am erhob die steuerliche Vertretung des Bw. dagegen über Finanzonline rechtzeitig Berufung und erklärte, die Berufungserklärung und -begründung werde mit separater Post nachgereicht.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Bw. bekannt, dass seine Berufung im Hinblick auf das Fehlen von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 BAO folgende Mängel aufweise:

Es fehlte

1.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, 2.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, sowie 3.) eine Begründung

Gleichzeitig wurde dem Bw. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die angeführten Mängel bis zum zu beheben, andernfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.

Die steuerliche Vertretung des Bw. erstellte am ein Ansuchen um Fristverlängerung zur Mängelbehebung bis zum , welches beim Finanzamt per Finanz-Online am einlangte, mit der Begründung der Bw. befinde sich bis auf einer beruflich veranlassten Inlandsreise.

Mit Schreiben vom gab die steuerliche Vertretung des Bw. in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages bekannt, die Berufung richte sich gegen die Höhe der im Schätzungsweg festgesetzten Einkommensteuer. Es werde beantragt, den Einkommensteuerbescheid abzuändern und die Einkommensteuer entsprechend der gleichzeitig vorgelegten Einkommensteuererklärung zu veranlagen.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und erfasste die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe des laut Bescheid über die Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für 2008 auf den Bw. entfallenden Anteils.

Am langte beim Finanzamt der per Finanz-Online gestellte Vorlageantrag ein.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse ergeben sich unter anderem aus § 250 BAO (vgl. Ritz, BAO4, § 85 Tz 12a).

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Diesen Inhaltserfordernissen entsprach die gegenständliche Berufung nicht, da sie außer der Angabe, gegen welchen Bescheid sie sich richtete, keine weiteren Angaben enthielt. Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes erging somit zu Recht. Die vom Finanzamt gesetzte Frist erscheint schon in Anbetracht des Umstandes, dass dem Bw. seit Einbringung seiner Berufung am eine Frist von mehr als sechs Monaten und nach Erlassung des Mängelbehebungsauftrages von rund einem Monat zur Verfügung stand, die inhaltlichen Mängel seiner Berufung zu beheben, als durchaus ausreichend. Im Übrigen wird im Fristverlängerungsantrag nicht behauptet, dass die vom Finanzamt gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen wäre.

Gemäß § 110 Abs. 2, 1. Satz BAO können von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden. Die Verlängerung einer Frist setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl. Ritz, aaO, § 110 Tz 4 und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 86a Abs. 2 BAO durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FOnV 2006) ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in Finanz-Online, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz FOnV 2006 angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Die Einbringung eines Fristerstreckungsantrages betreffend die für die Mängelbehebung festgesetzte Frist stand der steuerlichen Vertretung in Finanz-Online zur Verfügung und war daher zulässig. Er gilt aber entsprechend der wiedergegebenen Bestimmung des § 5 FOnV 2006 erst dann als eingebracht, wenn er bei der Behörde einlangt. Da der Fristerstreckungsantrag zwar am erstellt wurde, aber erst am und somit nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag vom gesetzten Frist beim Finanzamt einlangte, war eine Fristerstreckung zur Behebung der Mängel der Berufung nicht mehr möglich, weil der darauf abzielende Antrag nicht innerhalb der behördlich gesetzten Frist eingebracht worden war. Dementsprechend erfolgte die mit Schreiben vom vorgenommene Mängelbehebung nicht rechtzeitig.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber fingierte Zurücknahme festgestellt wird. Ein Zurücknahmebescheid ist auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet, wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides, erfolgte. Ist die Frist versäumt, so kann die einmal eingetretene Sanktion des § 85 Abs. 2 BAO nicht nachträglich wieder beseitigt werden (vgl. RV/0069-F/09, und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Für die Erlassung des Zurücknahmebescheides ist auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständig, wenn das Finanzamt den Mängelbehebungsauftrag zwar erlassen hat, aber trotz nicht rechtzeitiger Mängelbehebung die Berufung nicht als zurückgenommen erklärt sondern mit Berufungsvorentscheidung über diese entschieden hat. Die Beurteilung des Finanzamtes vermag die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu binden (vgl. RV/0069-F/09, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Da dem Auftrag vom , die Mängel der Berufung vom zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht rechtzeitig entsprochen wurde, gilt die Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einwendungen gegen die Höhe des vom Bw. erzielten Anteils am Gewinn aus Gewerbetrieb können ausschließlich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid erfolgreich geltend gemacht werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 Abs. 2 letzter Satz FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
Ritz, BAO4, § 85 Tz 12a
Ritz, BAO4, § 110 Tz 4
RV/0069-F/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at