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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2016, RV/7501293/2016

Unbewusste Verwendung eines (möglicherweise) von einem anderen manipulierten Parkscheins

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501293/2016-RS1
Auch bei Ungehorsamsdelikten vermutet das Gesetz die zumindest fahrlässige Begehensweise bloß, ohne Verschulden (sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig) ist auch bei Ungehorsamdelikten eine Bestrafung unzulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Gabriele Ingrid W*****, Adresse, vom , Postaufgabe , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-661*****/6/3, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 270 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 27 Euro vorgeschrieben wurden, nach am im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Zoi Lendway in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde am Bundesfinanzgericht in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben, das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan A263 stellte am  um 18:19 Uhr fest, dass ein PKW Audi schwarz, mit dem Kennzeichen MD 9*****, in Wien 6., Linke Wienzeile 12 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand, wobei der verwendete Parkschein mit der Nr. 269703HLB für eine Parkdauer von einer Stunde (2,00 €) mit der Entwertung , 18:30 Uhr Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Stunde Kästchen 17 aufgewiesen habe:

Externe Notiz:ps tats 1830h entf std 17 erkannt an hellem restkreuz bleistift

Diesbezüglich wurden auch vom Parkraumüberwachungsorgan Fotos angefertigt, wobei ein Foto den Parkschein zeigt:

Strafverfügung

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) Gabriele Ingrid W***** mit Datum eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-661*****/5/0, welche der Bf am zugestellt wurde.

STRAFVERFÜGUNG

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 18:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Linke Wienzeile 12 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-9***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***365‚00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 74 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...

Einspruch

Mit am zur Post gegebenem Schreiben erhob die Bf Einspruch gegen diese Strafverfügung und führte hierzu aus:

Am hatte ich mit meinem Lebenspartner Herrn Richard O***** einen Termin um 18.00 in Wien.

Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen kamen wir zu spät.

Leider hatten wir den Behindertenausweis - Nr. 2***** vergessen — ist voll meine Schuld gewesen.

Hatte auch keine Parkscheine im Auto und nach 18.00 konnte ich auch keine Trafik finden.

Ein Autofahrer war so nett und verkaufte mir 2 Parkscheine.

Beim Ausfüllen sind mir die Spuren von entfernten Entwertung nicht aufgefallen.

Nach dem Strafmandat habe ich den Parkschein überprüft und die Spuren gesehen, die ich beim Ausfüllen nicht wahrgenommen habe, da ich an so etwas nicht im entferntesten gedacht habe.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

In der Beilage sende ich ihnen den Parkausweis für Behinderte. Mein Lebenspartner hat eine 80% Behinderung — Schlaganfall mit 47 Jahren — benötigt 24 Stunden Pfleger.

Ich hoffe auf ein Entgegenkommen und verbleibe hochachtungsvoll...

Beigefügt war dien Kopie eines vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Nummer 2***** für Ing. Richard O***** ausgestellten Parkausweises für Behinderte.

Vorstrafe

Die belangte Behörde erhob, dass bei ihr eine Vorstrafe (Rechtskraft ) wegen Überschreitung der Parkzeit aktenkundig ist.

Parkausweis

Das Sozialministeriumservice teilte über Anfrage der belangten Behörde dieser am mit, dass für Richard O***** am ein Parkausweis für Behinderte mit der Nr. 2***** ausgestellt worden sei.

Straferkenntnis

Ohne weitere Ermittlungen erließ hierauf der Magistrat der Stadt Wien gegenüber der Bf mit Datum ein Straferkenntnis, welches der Bf am (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde:

STRAFERKENNTNIS

Sie haben am um 18:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 06, LINKE WIENZEILE 12 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-9***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 269703HLB Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 270,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird ihnen zudem ein Betrag von EUR 27,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 297,00.

Zahlungsfrist

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie
haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben
und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z. B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6 - BA 32 IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 BIC: BK AU AT WW Zahlungsreferenz: MA 67-PA-661*****/5/0

Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 — Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei—b32@m306.wien.gv.at.

Begründung

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 269703HLB neben den tatsächlichen Entwertungen , 18:30 Uhr auch noch deutlich sichtbare Spuren einer entfernten Entwertungen in der Rubrik Stunde, Kästchen 17, aufwies, wobei diese an einem hellen Restkreuz erkennbar waren.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie den Behindertenausweis Ihres Lebenspartners vergessen und 2 Parkscheine eines anderen Autofahrers gekauft haben. Erst nach Erhalt des Strafmandates sind Ihnen die Spuren von entfernten Entwertungen aufgefallen. Sie hoffen auf ein Entgegenkommen und übermittelten eine Kopie des Behindertenausweises von Herrn Ing. O*****.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

In gegenständlicher Angelegenheit wurde durch das Kontrollorgan Anzeige erstattet. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in diese, welche auch als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079).

Die Angaben des Anzeigelegers wurden von Ihnen nicht bestritten, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben konnten.

Ihre Rechtfertigung, dass Sie den Parkschein von einer anderen Person erhalten hätten, ist deshalb nicht zielführend, weil Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften. Die Verwendung manipulierter Parkscheine geht daher ausschließlich zu Ihren Lasten und vermag auch Ihr Hinweis auf den Behindertenausweis Ihres Lebensgefährten daran nichts zu ändern.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.

Zu Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine gesetzliche Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Die Strafe wurde auf Grund des außerordentlichen Milderungsgrundes Ihrer Schuldeinsichtigkeit spruchgemäß herabgesetzt; die nunmehr verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf deren Höhe als ausreichend um Sie wirksam von einer weiteren Begehung abzuhalten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung...

Beschwerde

Gegen das Straferkenntnis erhob die Bf mit datierte Beschwerde, die am zur Post gegeben wurde:

Ich bitte höflichst um eine Kulanzlösung meiner Strafe.

Ich habe den Fehler begangen, den Parkschein, den ich von einer Person, die gerade das Auto parkte, gekauft habe, nicht zu kontrollieren, da ich nie auf die Idee gekommen wäre, dass der Parkschein manipuliert sein könnte.

Ich handelte im besten Gewissen, die Gebühr zu entrichten, da ich leider den Behindertenausweis vergessen habe. Besaß keinen Parkschein, Trafiken hatten nicht mehr offen. Ich war dem Mann, der mir den Parkschein verkaufte äußerstdankbar, da er mich aus meiner Not befreite. Wie konnte ich annehmen, dass jemand einen manipulierten Parkschein verkauft.

Sie können sich sicherlich nicht vorstellen, welcher enormen Belastung ich jedes Mal ausgesetzt bin, wenn ich mit meinem Lebensgefährten Wege erledigen muss. Er hat die Pflegestufe 5 und kann nicht selbständig seinen Alltag bewältigen, ist ständig sturzgefährdet und benötigt bei den täglichen Vorrichtungen Hilfe, das heißt ich kann ihm nicht alleine lassen und wir können auch nur kleine Wegstrecken zurücklegen.

Ich bitte vielmals um den Erlass der Strafe, da ich nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Ich hoffe auf ein Entgegenkommen und verbleibe hochachtungsvoll...

Vorlage

Mit Bericht vom legte Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie am einlangte.

Zum Sachverhalt wurde angegeben:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 269703HLB Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Beweismittel:

Fotos, Anzeige, Zustellnachweis.

Bericht der Polizeiinspektion Gumpoldskirchen

Die vom Bundesfinanzgericht gemäß § 55 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG und § 24 Abs. 1 BFGG im Hinblick auf dessen Behinderung um Befragung von Richard O***** ersuchte Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Gumpoldskirchen, berichtete am unter anderem:

O***** Richard konnte am , um 17:35 Uhr, an seinem Nebenwohnsitz in Adresse, im Beisein seiner Lebensgefährtin W***** Gabriele, persönlich angetroffen werden.

Im Zuge der Befragung gab er bekannt, dass seine Lebensgefährtin am und am zu dem vorgehaltenen Sachverhalt schriftlich Stellung genommen hat.

Er kenne den Inhalt dieser Stellungnahmen und schließt sich diesen Angaben vollinhaltlich an.

Diese sind dem BFG auch nachweislich übermittelt worden.

W***** Gabriele hat seinen Angaben zu Folge, von einem unbekannten Mann, insgesamt drei Parkscheine im Wert von Euro 10.— erworben. Dieser Mann zeigte sich ihr gegenüber hilfsbereit.

Grund war, dass nach 18.00 Uhr keine Trafik mehr geöffnet hatte und auch kein Kleingeld für den Kauf eines Parkscheins zur Verfügung stand.

Mit dem zur Verfügung stehenden Geldschein von 10 Euro hat der unbekannte Mann, dann 3 Parkscheine an W*****, diesem Gesamtwert entsprechend, verkauft.

Bei den Parkscheinen handelt es sich um folgende Serie:

Nr. 852644 Euro 4.— Farbe gelb

Nr. 852645 Euro 4.— Farbe gelb

Nr. 269703 Euro 2.— Farbe blau

Im Zuge der Amtshandlung stellte O***** die drei Parkscheine als Beweismittel den erhebenden Beamten zur Verfügung.

Bei dem Parkschein Nr. 269703, Euro 2.—, Farbe blau, welcher dann auch von W***** verwendet wurde, konnten die Spuren der Entwertung von den Überwachungsorganen festgestellt werden.

O***** gab weiter bekannt, dass beim Ausfüllen des Parkscheines dieser Umstand auch nicht aufgefallen ist. Vielleicht waren auch die Sichtverhältnisse beim Ausfüllen nicht 100%, so dass die Entwertung der W***** ebenfalls nicht aufgefallen ist.

Man hat im guten Glauben von dem unbekannten Mann die Parkscheine erworben und darauf vertraut, dass diese auch in Ordnung sind.

Weiters sei O***** auch im Besitz eines Behindertenausweises nach den Bestimmungen des § 29b StVO. Dieser wurde am aber zu Hause vergessen. Eine Kopie wurde bereits an die Behörde übermittelt.

Hätte er diesen Ausweis nicht zu Hause vergessen, wäre eine Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe vorgelegen und der Erwerb der Parkscheine nicht notwendig gewesen.

O***** ersucht daher um Nachsicht und um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Lebensgefährten W***** Gabriele.

Die erworbenen Parkscheine im Original sind dem Bericht als Beilage angeschlossen.

Aus den beigeschlossenen Parkscheinen ergibt sich, dass mit zwei Parkscheine ausgefüllt wurden, und zwar der Parkschein Nr. 269703HLB mit einer Parkdauer von einer Stunde zu zwei Euro mit 18:30 Uhr, und der Parkschein Nr. 852645VEZ mit einer Parkdauer von zwei Stunden zu vier Euro mit 19:30 Uhr. Der Parkschein Nr. 852644VEZ ist nicht ausgefüllt:

Parkschein Nr. 269703HLB:

Parkschein Nr. 852645VEZ:

Parkschein Nr. 852644VEZ:

Beim Parkschein Nr. 269703HLB ist bei genauerer Betrachtung ersichtlich, dass bei Stunde 17 offenbar eine zuvor vorgenommene Eintragung ausradiert oder anderweitig entfernt wurde. Bei flüchtiger Betrachtung ohne beabsichtigte Suche nach Manipulationsspuren fällt jedoch die leichte Veränderung bei Stunde 17 gegenüber den anderen Zahlenfeldern nicht auf.

Mündliche Verhandlung

Die zur mündlichen Verhandlung geladene belangte Behörde gab mit E-Mail vom bekannt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.

In der mündlichen Verhandlung am gab die Bf zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, rund 3.000 € netto monatlich zu verdienen, allerdings hohe Ausgaben für die Pflege ihres Lebensgefährten (24-Stunden-Pflege) zu haben.

Zur Sache gab die Bf an:

Wenn ich allein nach Wien fahre, fahre ich öffentlich und nicht mit dem Auto, daher war ich parkscheinmäßig leider an dem Tag nicht so gut ausgestattet, das heißt ich hatte keinen mit. Handyparken und EDV kann ich auch nicht.

Wir haben uns an dem Tag mit einer Therapeutin getroffen, das ist eine gute Freundin von mir, mit der wir das weitere Therapie-Prozedere besprochen haben. Wir haben uns am Naschmarkt getroffen, was für mich ein wahnsinniger Aufwand ist. Die Garage wäre zu weit weg gewesen, da mein Lebensgefährte auf den Rollstuhl angewiesen ist. Als ich einen Parkplatz fand, habe ich gesehen, dass ich keinen Parkschein mithabe. Leider waren wir zu spät. Ich habe meinen Lebensgefährten ins Lokal gebracht und dann geschaut, ob mir jemand Parkscheine verkauft. Beim dritten Passanten war ich dann erfolgreich. Ich habe ihm 3 Parkscheine zu 10 EUR abgekauft, weil ich nur einen 10 EUR-Schein hatte und kein Kleingeld. Mein Mann war in der Zwischenzeit durch die Physiotherapeutinnen im Lokal versorgt. Wie ich zum Auto gekommen bin, habe ich gemerkt, dass ich keinen Kugelschreiber hatte, und bin nochmals zurück zu dem Mann, von dem ich die Parkscheine gekauft hatte. Der war sehr freundlich und hat mir einen Kugelschreiber geborgt. Den ausgefüllten 2 EUR Parkschein habe ich dann ins Auto gegeben, das war sicher nach 6 Uhr, da ich sonst eine Trafik gesucht hätte. Wir sind ja auch erst nach 6 Uhr dort angekommen.

Ich habe den Parkschein schon selbst ausgefüllt, ich habe ihn auch angeschaut, aber ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass der schon einmal ausgefüllt gewesen ist. Beim ersten Blick habe ich nichts gesehen, sonst hätte ich ihn jedenfalls nicht verwendet. Den Kontrollor habe ich nicht gesehen. Ich bin dann ins Lokal gegangen. Der Termin hat länger als 1h gedauert, als ich einen neuen Parkschein ausfüllte, habe ich die Anzeigeverständigung schon gesehen. Ich habe einen neuen Parkschein ausgefüllt, die Verständigung jedoch erst zuhause angesehen, wo mich der Schlag getroffen hat.

Ich habe mit gutem Gewissen gehandelt und habe nicht vorgehabt, etwas Böses zu machen.

Der als Zeuge vernommene Meldungsleger gab an, dass seine in der Meldung getätigten Angaben der Wahrheit entsprächen und er diese zu seiner heutigen Aussage erhebe.

Die Notiz bedeutet, dass im Feld Stunde 17 Veränderungen ersichtlich waren, die auf eine bereits vorher erfolgte Verwendung schließen lassen. Helles Restkreuz heißt, dass Rückstände am Parkschein in weißer Farbe meistens nicht vollständig entfernt werden können. Bleistift heißt, dass dieser Parkschein mit einem Bleistift entwertet wurde.

Wenn mir der Originalparkschein gezeigt wird, sehe ich erneut die Restspuren der Entwertung bei Stunde 17. Die Beschriftung wirkt auf mich wie ein Bleistift.

Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass ihrer Meinung nach kein Bleistift verwendet wurde.

Sie fülle Parkscheine nie mit Bleistift aus, sie hätte den Herrn ansonsten um einen Kugelschreiber gebeten, wenn ihr ein Bleistift geborgt worden wäre. An die Nummerntafel des Fahrzeugs des Herren, von dem sie die Parkscheine gekauft habe, könne sie sich leider nicht erinnern.

Gründe, die einer Veröffentlichung der Entscheidung i.S. § 23 BFGG entgegenstehen könnten, wurden nicht bekannt gegeben.

Die Verhandlung endete mit der Verkündung der Entscheidung des BFG.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest:

Die Bf Gabriele Ingrid W***** fuhr am von ihrem Wohnort in Niederösterreich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Richard O***** am Nachmittag nach Wien, um Richard O***** zu einem Termin um 18:00 Uhr nach Wien zu bringen. Richard O***** ist erheblich behindert, Bezieher von Pflegegeld der Pflegestufe 5 und Inhaber eines Parkausweises für Behinderte.

Die Bf und ihr Lebensgefährte vergaßen am , den Parkausweis für Behinderte mitzunehmen und konnten diesen daher beim Abstellen des Fahrzeuges nicht hinter der Windschutzscheibe anbringen. Parkscheine zur Entrichtung der Parkometerabgabe in Wien hatten die Bf und ihr Lebensgefährte damals nicht.

Auf Grund des Verkehrsaufkommens verzögerte sich die Fahrt nach Wien, sodass eine Ankunft vor 18:00 Uhr nicht mehr möglich war. Daher konnte die Bf auch keine offene Verschleißstelle für Parkscheine aufsuchen. Die Bf stellte ihr Fahrzeug nach 18:15 Uhr und vor 18:19 Uhr in Wien 6., Linke Wienzeile 12 ab. Von einem ihr unbekannten Lenker, der in der Nähe ebenfalls ein Auto abstellte, erwarb die Bf zwei Parkscheine zu 4 € und einen Parkschein zu 2 €, da sie kein Kleingeld hatte und mit einem 10 Euro-Schein zahlte.

Die Bf, die infolge der Terminversäumnis und der Besprechung ihres Lebensgefährten mit der Therapeutin in Eile war, sah sich die Parkscheine nicht genau an und füllte den Parkschein Nr. 269703 zu 2 € (halbe Stunde) mit der Entwertung , 18:30 Uhr aus. Dabei borgte sie sich von dem Lenker, von dem sie die Parkscheine hatte, ein Schreibgerät aus. Die Bf ging davon aus, dass es sich um einen Kugelschreiber handelte. Dass ein Bleistift verwendet wurde, steht nicht fest. Die Bf entfernte im Feld Stunde 17 keine vorhandene Markierung.

Auf dem Parkschein ist bei genauer, fachkundiger Betrachtung ersichtlich, dass das Feld Stunde 17 heller als die übrigen Felder am Parkschein ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass sich auf diesem Feld zuvor eine Eintragung befand, die nachträglich wieder entfernt wurde. Bei oberflächlicher Betrachtung, noch dazu in Eile, fällt dieser Unterschied nicht auf.

Um 18:19 Uhr wurde das Fahrzeug von einem Parkraumüberwachungsorgan beanstandet.

Ob der Parkschein Nr. 269703 tatsächlich manipuliert war, steht nicht fest.

Beweiswürdigung

Das Gericht folgt dem glaubwürdigen Vorbringen der Bf in der mündlichen Verhandlung, das sich mit den Angaben der Bf im Laufe des Verfahrens sowie mit den Angaben des Lebensgefährten vor der Polizei deckt.

Es liegt im Bereich der Lebenserfahrung, dass sich der Sachverhalt, wie von der Bf geschildert, zugetragen hat. Die Angaben der Bf sind widerspruchsfrei und schlüssig.

Die Bf hat auch, soweit ihr möglich, zur Wahrheitsfindung beigetragen. So wurden etwa die erworbenen Parkscheine aufbewahrt und der Polizei ausgefolgt.

Die Bf bestreitet, dass der Parkschein Nr. 269703 mit Bleistift ausgefüllt wurde. Der Parkschein Nr. 269703 wurde offenkundig mit einem anderen Schreibgerät als der später am selben Tag verwendete Parkschein Nr. 852656 ausgefüllt, was die Angaben der Bf, sie habe sich für den Parkschein Nr. 269703 ein Schreibgerät (und für den Parkschein Nr. 852656 von jemand anderem ein Schreibgerät) ausgeborgt. Der Parkschein Nr. 269703 wurde offenbar nicht mit Kugelschreiber ausgefüllt, da sich die Schrift (anders als beim Parkschein Nr. 269703) nicht auf die Rückseite durchdrückt. Die Verwendung eines (weichen) Bleistifts ist zwar nicht auszuschließen, es ist aber bei genauer Ansicht des Parkscheinoriginals wesentlich wahrscheinlicher, dass ein Faserschreiber oder ein ähnliches Schreibgerät verwendet worden ist.

Die belangte Behörde hat eine kriminaltechnischen Untersuchung des Parkscheins Nr. 269703 nicht veranlasst.

Von einer kriminaltechnischen Untersuchung des Parkscheins Nr. 269703, ob dieser tatsächlich Manipulationsspuren aufweist bzw. mit Bleistift ausgefüllt wurde, durch das Gericht wird im Hinblick auf die folgenden Ausführungen aus verwaltungsökonomischen Gründen (§§ 6, 16 BFGG) Abstand genommen.

Rechtsgrundlagen

Finanzausgleichsgesetz

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015, sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Straßenverkehrsordnung

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).

Wiener Parkometergesetz 2006

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm oder ):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Wiener Parkometerabgabeverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2016/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_040/GEMRE_WI_90101_F420_040.pdf):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_020/GEMRE_WI_90101_F420_020.pdf), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.

Gebührenpflichtige Kurzparkzone

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.

Strafbarkeit, Strafhöhe

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.

In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mögliche Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins

Ein Parkschein ist ein Wertzeichen im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. u.a.), allerdings ist dessen Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierungen) weder nach § 238 StGB (zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 238 Abs. 4 StGB) noch nach § 108 StGB oder nach § 223 Abs. 1 StGB gerichtlich strafbar (vgl. etwa , oder ).

Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 einem Verwaltungsstraftatbestand (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.).

Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei Verwendung des Parkscheins ist eine derartige Wiederverwendung  (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die vorsätzliche Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheins, dessen ursprüngliche Entwertungen nachträglich durch Radieren oder auf andere Weise nicht ohne weiteres ersichtlich verändert wurden, einer entsprechend deutlichen Bestrafung bedarf (vgl. für viele ; ; ; ; ; ).

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat jedenfalls die Bf am verfahrensgegenständlichen Parkschein keine vorhandenen Entwertungen entfernt. Ihr ist daher nicht die Manipulation eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins zur Last zu legen.

In der gegebenen Sachverhaltskonstellation ist der Bf nicht einmal Fahrlässigkeit bei der Verwendung eines möglicherweise manipulierten Parkscheins anzulasten:  

Die Bf hat zu einem Zeitpunkt, da Verschleißstellen nicht mehr offen haben, einen Parkschein benötigt und war froh, einen Lenker gefunden zu haben, der ihr einige Parkscheine verkauft. Da der Kaufpreis dem jeweiligen Wert eines unbenutzten Parkscheins entsprach und die Parkscheine bei üblicher Betrachtung neu aussahen, musste die Bf keine Bedenken hegen, es könnte ihr ein bereits verwendet gewesener und nachträglich manipulierter Parkschein ausgefolgt werden. Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker, der sich in der Situation der Bf befand, hätte keine Detailprüfung der Parkscheine auf mögliche, erst bei genauem Hinsehen erkenntliche Manipulationsspuren vorgenommen.

Es ist richtig, wie der angefochtene Bescheid ausführt, dass der Lenker "für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haftet", genauer: gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (ebenso wie der Besitzer und der Zulassungsbesitzer) zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch beizupflichten, dass die Verwendung manipulierter Parkscheine zu Lasten des Abgabepflichtigen geht.

Allerdings übersieht der angefochtene Bescheid, dass mit diesem Bescheid die Bf nicht als Abgabepflichtige in Anspruch (und ihr Parkometerabgabe) vorgeschrieben wurde, sondern die Bf mit dem angefochtenen Bescheid nach dem VStG bestraft wurde.

Die Bf hat gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht, dass sie an der (möglichen) Nichtentrichtung der Parkometerabgabe infolge Verwendung eines (möglicherweise) manipulierten Parkscheins kein Verschulden trifft.

Was die mögliche Verwendung eines Bleistifts beim Ausfüllen des Parkschein anlangt, hat die Bf auch hier glaubhaft gemacht, dass sie davon ausging, dass es sich beim dem von ihr geborgten Schreibgerät um ein solches handelt, dessen Schrift haltbar i.S.d. Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der angefochtene Bescheid der Bf die Verwendung eines manipulierten Parkscheins und nicht die Entwertung mittels einer entfernbaren Schrift anlastet.

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (§ 4 StGB).

Auch § 5 VStG normiert das Schuldprinzip (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 § 5 VStG Anm 1). Auch bei Ungehorsamsdelikten vermutet das Gesetz die zumindest fahrlässige Begehensweise bloß, ohne Verschulden (sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig) ist auch bei Ungehorsamdelikten eine Bestrafung unzulässig.

Die Bf hat die Parkometerabgabe nicht hinterzogen. Sie war vielmehr im guten Glauben, mit einem gültigen Parkschein Parkometerabgabe entrichtet zu haben. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der Bf auch keine Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist ersatzlos aufzuheben. Von der Fortführung des Strafverfahrens ist abzusehen, dieses ist einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG).

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 55 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 6 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 16 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501293.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at