zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 03.11.2011, ZRV/0010-Z3K/11

Zustellvollmacht einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0010-Z3K/11-RS1
Beruft sich eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH auf eine ihr erteilte Vollmacht, wird damit auch die Zustellbevollmächtigung gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren gesondert geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A, Adresse1, vertreten durch die T, Adresse2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/xxxxx/18/2004, betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Zollamtes Innsbruck vom wurde der Bf A als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO für entstandene Mineralölsteuer (November 2004 und Dezember 2004) und für Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von € 751.091,01 herangezogen.

Dagegen richtete sich die Berufung vom .

Das Zollamt Innsbruck hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden, der Berufung teilweise stattgegeben und das Haftungsmaß für November 2004 im Betrag von € 240.786,00 neu festgesetzt, im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Zollamt Innsbruck der Berufung vom teilweise stattgegeben, das Haftungsausmaß für die Mineralölsteuer November 2004 mit € 365.584,07 neu festgesetzt und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Haftungsbescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/xxxxx/12/2004, wurde der Bf als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma B, Adresse3 (im Folgenden: C), im Ausmaß von € 751.091,01 (darin enthalten: € 477.351,67 Mineralölsteuer für November 2004; € 247.992,31 Mineralölsteuer für Dezember 2004 und € 25.747,03 Säumniszuschläge) herangezogen. Der Bescheid wurde zunächst irrtümlich an den Bf zu Handen D, Adresse4 (im Folgenden: E), zugestellt. Danach wurde der Bescheid nachweislich am an den Bf zugestellt. Am fand beim Zollamt Innsbruck mit dem Bf, mit F und mit G eine Besprechung statt. Es wurde vereinbart, dass in beiden Verfahren (H und C) Rechtsmittel eingebracht, danach Aufstellungen zum Nachweise der Gleichbehandlung beigebracht werden und dass vor weiteren Entscheidungen seitens des Zollamtes mit G Rücksprache gehalten wird. Mit Schreiben vom wurde von der J, Adresse5 (im Folgenden: K) "im Auftrag und in Vollmacht" des Bf Berufung eingebracht. G hat dem Zollamt Innsbruck am auf telefonische Rückfrage mitgeteilt, die Unterlagen (Gläubigeraufstellung) seien bereits in Arbeit. Das Zollamt hat darüber hinaus um Vermögensverzeichnisse betreffend F und den Bf ersucht. Das Zollamt Innsbruck hat über die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden, der Berufung teilweise stattgegeben, das Haftungsmaß für die Mineralölsteuer November 2004 mit € 240.786,00 neu festgesetzt und die Berufung im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Berufungsvorentscheidung wurde am an die K nachweislich zugestellt. Die dagegen von der K erhobene Beschwerde vom hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben. Der Bescheid wurde der K nachweislich zugestellt. Mit ist ein e-mail betreffend eine Terminverschiebung aktenkundig. Das e-mail ist der T, Adresse2 (im Folgenden: U) zuzurechnen. Mit ist ein Aktenvermerk betreffend ein Telefongespräch seitens des Zollamtes Innsbruck mit G zur Gläubigergleichbehandlung aktenkundig. Mit ist ein weiteres Telefongespräch mit G, wonach der Bf G trotz mehrfacher telefonischer Urgenz noch immer nicht aufgesucht haben soll, aktenkundig. Es wurde ein Vorhalt mit Fristsetzung direkt an den Bf und die Übersendung einer Kopie vereinbart. Der an den Bf gerichtete Vorhalt vom betreffend die Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO wurde dem Bf am nachweislich durch Hinterlegung und G am vereinbarungsgemäß mit e-mail zur Kenntnis gebracht. Mit Fax-Eingabe vom wurde von der U "im Auftrag und in Vollmacht des angeführten Mandanten" ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Mit ist ein durch G eingebrachtes e-mail betreffend ein weiteres Fristverlängerungsansuchen aktenkundig. Die Fristerstreckung wurde vom Zollamt Innsbruck mit einem an G gerichteten e-mail vom gewährt. Mit e-mail vom hat G dem Zollamt Innsbruck eine Aufstellung zukommen lassen. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/xxxxx/18/2004, hat das Zollamt Innsbruck der Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom teilweise stattgegeben, das Haftungsausmaß für die Mineralölsteuer November 2004 mit € 365.584,07 neu festgesetzt und die Berufung im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde der U nachweislich zugestellt. Die Berufungsvorentscheidung hat "L" für die U am übernommen. Aus dem Aktenvermerk vom ergibt sich, dass M mit G ein Telefongespräch geführt hat, wonach dieser der Meinung gewesen sei, der Fall H sei abgeschlossen. Die neue Berufungsvorentscheidung sei ihm nicht bekannt. G hat M darum ersucht, es möge ihm die Berufungsvorentscheidung nochmals per e-mail übermittelt werden. Die Zustellung könne er sich nicht erklären, da niemand in der Kanzlei der U N oder so ähnlich heiße. Er werde sich die Sache anschauen und sich dann wieder melden. Das Zollamt Innsbruck hat G die Berufungsvorentscheidung und den Zustellschein mit e-mail vom (Freitag) übersendet. Mit e-mail vom teilte G mit, er sei auf der Suche nach dem Schriftstück gewesen und nicht fündig geworden. Er werde vorneweg Berufung (gemeint: Beschwerde) gegen die Berufungsvorentscheidung erheben und den Freitag als Zustellungsdatum nehmen. Mit Eingabe vom hat die U gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/xxxxx/18/2004, ihr zugestellt am , "im Auftrag und in Vollmacht" der angeführten Mandantschaft das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ist davon ausgegangen, die Frist sei noch offen. Die U bringt im Wesentlichen vor, sie gehe aufgrund der vorliegenden Umstände davon aus, dass die Behörde im Ausgleichs- und anschließenden Konkursverfahren der C gegenüber den übrigen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei. Dieser Umstand sei bereits aus der Ausnützung der Bankgarantie im Zuge der Abwicklung zu begründen. Das Zollamt Innsbruck hat die Beschwerde dem unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt und dem Bericht die Akten des Haftungsverfahrens angeschlossen. Der unabhängige Finanzsenat hat das Zollamt Innsbruck in der Folge um Ermittlungen im Hinblick auf die Zustellung gebeten. Diese Ermittlungen haben ergeben, dass es im Jahr 2008 bei der U zwei Ferialpraktikantinnen, die Poststücke übernommen haben, gegeben hat. Die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung wurde der U durch den Postzusteller O zugestellt und bei der U von L nachweislich am übernommen. Bei L handelt es sich um P, um eine der zwei Ferialpraktikantinnen, die bei der U schon öfters als Urlaubsvertretung gearbeitet hat und zur Empfangnahme der Post berechtigt war. Das Ermittlungsergebnis wurde der U vom unabhängigen Finanzsenat mit e-mail vom zur Kenntnis gebracht und diese um eine ladungsfähige Anschrift von P gebeten. Darauf hat G mit e-mail vom geantwortet und im Wesentlichen mitgeteilt, die U habe vom Bf zu keinem Zeitpunkt eine Zustellvollmacht übertragen bekommen. Dies sei vom Finanzamt Landeck in der Form bestätigt worden. Der Umstand werde dadurch untermauert, dass alle Schriftstücke der Finanzbehörde immer direkt an den Bf zugestellt worden seien. Die Vertretungsvollmacht sei bei der Finanzbehörde mit zurückgelegt worden; am angegebenen Zustelldatum habe daher kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestanden. Die Berufungsvorentscheidung vom sei ihm vom Zollamt Innsbruck am zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin habe er mit dem Bf unverzüglich Kontakt aufgenommen und sei von diesem beauftragt worden, eine neuerliche Beschwerde einzubringen. Da er erst mit nachweislich Kenntnis von der Berufungsvorentscheidung erhalten habe, sei seitens der U erneut Beschwerde mit dem Verweis auf die Rechtsansicht der U im Verfahren eingebracht worden. Die Schriftstücke des Zollamtes seien in der Vergangenheit an unterschiedliche Empfänger gesendet worden. Aus den eigenen Unterlagen seien Zustellungen an die K, die E und an den Bf selbst zu ersehen. Lediglich die Berufungsvorentscheidung sei an die U gesendet worden. Diese Stellungnahme wurde dem Zollamt Innsbruck mit e-mail vom zur Kenntnis gebracht. Aus der Antwort (e-mail vom ) des Zollamtes Innsbruck ergibt sich, dass dieses von einer rechtswirksamen Zustellung an den berufsmäßigen Parteienvertreter ausgeht. Der unabhängige Finanzsenat hat sich in der Folge mit schriftlichem Vorhalt vom an den Bf gewendet und diesem mitgeteilt, beim unabhängigen Finanzsenat sei die durch die U für ihn eingebrachte Beschwerde vom anhängig. Die Beschwerde sei beim Zollamt Innsbruck am eingelangt und richte sich gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/xxxxx/18/2004. Die U sei im gegenständlichen Haftungsverfahren beim Zollamt Innsbruck im Auftrag des Bf bzw. durch den Bf bevollmächtigt nachhaltig durch Eingaben, e-mails und Telefongespräche eingeschritten und habe nachhaltig den Bf betreffende Erledigungen des Zollamtes Innsbruck übernommen. Durch den Vorhalt sollten schließlich noch die Art der Vollmachterteilung sowie der Inhalt und Umfang des Auftrages und der Bevollmächtigung ergründet werden. Diesen Vorhalt hat der unabhängige Finanzsenat mit den notwendigen Abänderungen im Anschluss an eine gerafft wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung mit Schreiben vom auch an die U gerichtet. Die U hat den Vorhalt mit Schreiben vom beantwortet und im Wesentlichen mitgeteilt, der Bf sei durch die K bzw. in der Folge durch die U in steuerlichen Belangen vertreten worden. Dafür habe der Bf eine Vertretungsvollmacht, die beim zuständigen Finanzamt Landeck altenkundig sei, erteilt. Das Vollmachtverhältnis habe zu keinem Zeitpunkt eine Zustellvollmacht eingeschlossen; es seien auch sämtliche Schriftstücke des Finanzamtes immer an den Bf direkt zugestellt worden. Die Vertretungsvollmacht durch die U sei mit zurückgelegt worden. Der Bf habe der U danach nochmals die Berechtigung zur Akteneinsicht erteilt, da nach Festsetzung seiner persönlichen Einkommensteuer durch die Finanzbehörde im Schätzungswege Steuererklärungen des Bf vorzubereiten waren. Die Akteneinsicht sei zum Ausdruck der Lohnzettel benötigt worden. Auch diese Vollmacht habe keine Zustellvollmacht umfasst. Mit sei der U die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung vom zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Innsbruck per e-mail zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin habe der Bf der U mündlich die Vollmacht zur Einbringung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung der U im Verfahren erteilt. Die U hat dem unabhängigen Finanzsenat noch die ladungsfähige Anschrift der P bekanntgegeben und dem Anbringen eine Kopie des Bescheides über den Widerruf der Akteneinsicht im automationsunterstützten Verfahren und einen Ausdruck betreffend die Verwaltung der Klientendaten angeschlossen. Der Bf selbst hat mit Schreiben vom auf den Vorhalt vom geantwortet und im Wesentlichen mitgeteilt, er sei von der U steuerlich vertreten worden. Dazu habe er der K und zuletzt der U eine Vollmacht zur Vertretung vor dem Finanzamt erteilt. Diese Vollmacht habe sämtliche Vertretungshandlungen vor der Finanzbehörde erfasst. Eine Zustellvollmacht sei nicht erteilt worden. Das Vollmachtverhältnis habe im Sommer 2010 geendet. In der Folge habe er der U lediglich den Auftrag zur Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen erteilt. Bei der verfahrensgegenständlichen Beschwerde habe er der U nochmals den Auftrag und die Vollmacht zur erneuten Einbringung einer Beschwerde in seiner Haftungssache erteilt, nachdem er von G über eine längst ergangene Berufungsvorentscheidung des Zollamts Innsbruck informiert worden sei. Auf einen weiteren Vorhalt vom teilte der Bf mit, er habe der U nur den Auftrag und die Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde vom , nicht hingegen eine Zustellvollmacht erteilt. Die Beschwerde vom habe sich auf die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , von der er erst im Dezember 2010 Kenntnis erlangt habe, bezogen, nachdem G von der U vom zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Innsbruck kontaktiert worden sei und das Schriftstück übermittelt habe.

Dieser erhobene Sachverhalt wurde dem Bf, dem Zollamt Innsbruck und der U bekannt gegeben.

Sowohl der Bf als auch die U haben sich zum Sachverhalt in den Eingaben vom 18. und im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zustellvollmacht eingeschlossen war bzw. erteilt wurde.

Die wesentlichsten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 9 Abs. 1 ZustellG: Danach hat die Behörde eine Person, die gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, als Empfänger zu bezeichnen. Die Verpflichtung der Behörde, einem Bevollmächtigten zuzustellen, setzt voraus, dass eine entsprechende Bevollmächtigung eines Vertreters gegenüber der Abgabenbehörde auch tatsächlich erfolgt ist.

§ 88 Abs. 9 WTBG: Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

§ 85c Abs. 1 ZollR-DG: Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.

§ 85c Abs. 2 ZollR-DG: Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.

Der unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Die Erklärung des Vollmachtgebers umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. ).

Unbestritten ist, dass der Bf die K und die U zur Einreichung von Abgabenerklärungen beim zuständigen Finanzamt bevollmächtigt hat. Ebenso unbestritten ist, dass keine Zustellvollmacht erteilt wurde und dass die Vollmacht mit zurückgelegt wurde, sodass im Zeitpunkt der Zustellung der verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung am die Bevollmächtigung beim zuständigen Finanzamt nicht mehr aufrecht war.

Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt Landeck könnte und kann nicht so gedeutet werden, dass sie auch das vor der Zollbehörde Zollamt Innsbruck durchgeführte Haftungsverfahren mit erfasst hätte/hat, weil zwischen einem Steuerfestsetzungsverfahren vor einem Finanzamt und einem Haftungsverfahren vor einem Zollamt betreffend Verbrauchsteuern kein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten des Vollmachtgebers anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Steuerverfahren auch als Vollmachtanzeige des Vollmachtgebers für Zwecke eines Haftungsverfahrens im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Innsbruck verstanden werden durfte (vgl. z.B. ).

Wie bereits ausgeführt, wird die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden ().

Im verfahrensgegenständlichen Haftungsverfahren wurde eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und auch die Vollmacht der Behörde gegenüber nicht mündlich erteilt. Im Fax vom hat sich die U auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen. Die U hat mit dem Fax im Haftungsverfahren "im Auftrag und in Vollmacht des angeführten Mandanten" im nach der Behebungsmaßnahme durch den unabhängigen Finanzsenat neuerlich vor dem Zollamt Innsbruck behängenden Berufungsverfahren betreffend die Inanspruchnahme des Bf als Haftendem an das Zollamt Innsbruck einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. In diesem Fax wurde der Behörde gegenüber die Vollmacht nicht eingeschränkt.

Eine an sich unbeschränkte Vollmacht schließt stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken eine Abgabenbehörde mit ein. Beruft sich ein Anwalt auf die ihm erteilte Vollmacht (§ 8 Abs. 1 RAO), so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte (). Darauf hatte selbst die Novelle des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 keinen Einfluss genommen ().

Der Inhalt des zuletzt erwähnten Erkenntnisses des VwGH und der Inhalt des Beschlusses des VwGH gelten mutatis mutandis auch für eine "Beauftragung und Bevollmächtigung einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und sind im Gegenstand entscheidungswesentlich.

Der Bf hat auf den Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom hin mitgeteilt, er habe der U nur den Auftrag und die Vollmacht zur erneuten Einbringung einer Beschwerde erteilt; eine Zustellvollmacht sei in diesem Zuge nicht erteilt worden. Die U hat Gleiches vorgebracht.

Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Wenn der vertretene Bf und der bevollmächtigte Vertreter nun vorbringen, es sei intern vereinbart worden, dass sich der Auftrag und die Vollmacht nur auf die erneute Einbringung einer Beschwerde, nicht hingegen auch auf die Erteilung einer Zustellvollmacht bezogen haben, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Auftrag lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragtem wirkt, während es im Außenverhältnis zur Behörde auf das der Behörde gegenüber erklärte Vollmachtverhältnis - namentlich hat sich der Vertreter auf eine ihm erteilte allgemeine Vollmacht berufen - ankommt.

Das Zollamt Innsbruck und der unabhängige Finanzsenat müssen dieses Vorbringen nicht gegen sich gelten lassen. Erst durch die Berufung auf die Vollmacht (§ 88 Abs. 9 WTBG) gegenüber der Behörde wurde die Vollmacht nach außen wirksam. Wer zu erkennen gibt, er habe Vollmacht eingeräumt / Vollmacht eingeräumt erhalten, muss die Vertretungsmacht im Umfang der Erklärung gegenüber der Behörde gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass der Vollmacht keine entsprechende Willenserklärung zugrunde liegt ().

Das Zollamt Innsbruck durfte - ausgehend vom Wortlaut der Erklärung im Fax vom  - darauf vertrauen, dass die erteilte Vollmacht, weil ihm keine das Vollmachtverhältnis einschränkenden Umstände bekanntgegeben worden waren, gemäß der Rechtslage auch eine Zustellvollmacht einschließt. Solange Einschränkungen einer Bevollmächtigung einer Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden sind, bleiben ihre Wirkungen auf das Innenverhältnis beschränkt.

Die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/xxxxx/18/2004, wurde damit bei aufrechter Vollmacht und bei bestehender Zustellvollmacht am rechtens zugestellt. Die Übernahme der Berufungsvorentscheidung durch P ist der U zuzurechnen. Bei P handelt es sich um eine Ferialpraktikantin, die bei der U schon öfters als Urlaubsvertretung gearbeitet hat und zur Empfangnahme der Post berechtigt war. Darüber hinaus ist zu beachten und nicht unwesentlich, dass die U im Rechtszug beim Zollamt Innsbruck für den Bf in seiner Haftungssache vor und auch noch nach dem Fax vom nachhaltig durch Eingaben, e-mails und Telefongespräche eingeschritten ist. Dabei wurden nach dem Fax Einschränkungen hinsichtlich des Vollmachtverhältnisses nicht kommuniziert.

Die am beim Zollamt Innsbruck eingebrachte Beschwerde vom gegen die am zugestellte Berufungsvorentscheidung vom wurde somit verspätet eingebracht.

Es war daher spruchgemäß die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
Schlagworte
Zustellvollmacht
Zustellbevollmächtigung
Vollmacht
allgemeine Vollmacht
Verfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at