Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages nur bei Vorliegen von Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Mag. Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Ausgehend von einem Einkommen von € 4.832,08 ergibt sich eine Einkommensteuer von € 0. Bezüglich der Darstellung der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen, die insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) schloss am mit der Akademie einen freien Dienstvertrag ab, dem zufolge er in der Zeit vom bis zum bestimmte Forschungsaufgaben zu übernehmen hatte und für die Erbringung der vereinbarten Leistung einen bestimmten Geldbetrag, ausgezahlt in sechs gleich bleibenden Raten, erhielt.
Die Akademie teilte dem Finanzamt in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG die Höhe des Entgeltes mit. Daneben bezog der Bw. im Jahr 2006 noch weitere (geringe) Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag bzw. Werkvertrag, über die ebenfalls eine Mitteilung gemäß § 109a EStG erstellt wurde, außerdem erhielt er Arbeitslosengeld.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Bw. Fortbildungskosten und Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt wurden, wobei die Höhe der Einkommensteuer mit € 0 festgesetzt wurde.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 erhob der Bw. Berufung mit der Begründung, seine Pflichtversicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden. Er beantrage den Abzug von € 884,40.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung statt und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge enthielt. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer betrug unverändert € 0.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat mit der Begründung, bei der Berechnung der Einkommensteuer sei der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) im Sinne des § 25 EStG sind u.a. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 47 Abs. 2 leg.cit).
Daraus ergibt sich, dass Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages der Bezug von Einkünften ist, die im Wege des Steuerabzuges zum Arbeitslohn zu erfassen sind. Werden derartige Einkünfte tatsächlich nicht erzielt, dann mangelt es an dem für die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages maßgebenden Tatbestandsmerkmal.
Im gegenständlichen Fall bezog der Bw. im Jahr 2006 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vielmehr resultieren seine Einkünfte aus dem Abschluss freier Dienstverträge bzw. Werkverträge. Der Bw. geht selbst nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses aus. Er erklärte seine Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit und führte auf dem Formular E1a unter der Rubrik Betriebsanschrift an, dass ein freier Dienstnehmer keinem Dienstort unterliegt.
Damit steht aber außer Streit, dass seine Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag kann daher kraft Gesetzes nicht abgezogen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitnehmerabsetzbetrag Lohnsteuerabzug Dienstverhältnis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at