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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.01.2010, RV/0092-G/05

Kein Vorsteuerabzug für Körperschaften öffentlichen Rechts im Hoheitsbereich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0092-G/05-RS1
Der Hoheitsbereich von KöR vermittelt nach der VNLTO-Rspr () keinen Vorsteuerabzug.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom gemäß § 299 i.V.m § 302 Abs. 2 lit. c BAO aufzuheben und die bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern abzüglich der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer in noch bekannt zu gebender Höhe gutzuschreiben. Begründend führte sie aus, sie habe im Jahr 1998 mit dem Zubau des Amtsgebäudes begonnen und für die Jahre 1998 bis 2000 sei lediglich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 1.358.454,50 S geltend gemacht worden, der im Zuge der Betriebsprüfung noch um einen Betrag von 310.933,09 S gekürzt wurde. Da das Gebäude erst 2000 fertig gestellt wurde, habe die Unterlassung der Zuordnung zum Unternehmensbereich keine Auswirkung. Es werden die bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern entsprechend der am eingereichten berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung beansprucht.

Darauf fand eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt, anlässlich der die erklärte Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig gemacht, die Vorsteuern einerseits lediglich anteilsmäßig für den Unternehmensbereich gewährt und die beanspruchten noch nicht geltend gemachten Vorsteuern aus den Vorjahren abgelehnt wurden.

In ihrer Berufung beantragte die Bw. die Steuerfestsetzung entsprechend ihrer Beilage zur berichtigten Umsatzsteuererklärung und bezog sich auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Seeling".

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren vom unabhängigen Finanzsenat gemäß § 281 BAO ausgesetzt. Mit Schreiben vom wurden der Bw. die maßgebenden VwGH- Erkenntnisse vom , 2007/15/0192 unter Bezugnahme auf das , "VNLTO" bekannt gegeben und sie zu einer ergänzenden Äußerung veranlasst. Die Bw. erstattete keine weiteren Ausführungen, sodass auf Grund des bisherigen Vorbringens zu entscheiden war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2007/15/0192 (u.a. wie 2006/15/0231 vom ) ausgesprochen, dass "auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen es keinen rechtlichen Zweifeln begegnet, dass Körperschaften öffentlichen Rechts der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden darf, als diese Gegenstände dem nichtunternehmerischen, hoheitlichen. Bereich dienen. Wie der EuGH in Rn 37 des Urteils vom , C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO), ausgeführt hat, ist der Abzug von Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zulässig, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen."

Ebenso ist der VwGH in der Seeling-Frage aufbauend auf dem , Sandra Puffer, in mehreren Erkenntnissen (z.B. u.a.) zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung für gemischt genutzte Gebäude zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug lediglich für den unternehmerisch genutzten Teil von Gebäuden zusteht, also auch aus der Seeling- Rechtsprechung für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen ist.

Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer wurde der im Betriebsprüfungsbericht ausgewiesene Teilbetrag von 240.957,55 S um 1.042,98 S zugunsten der Bw. erhöht, weil 63,70% von 148.996,23 nicht 93.867,62 S, sondern 94.910,60 ergibt. Somit waren die abzugsfähigen Vorsteuern um diesen Betrag zu erhöhen.

Was die Geltendmachung von Vorsteuern aus Baukosten der Jahre 1998 und 1999 anlangt, gilt gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994, dass nur die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen sind. Diese Vorschrift ist sowohl für die Behörde als auch für den Steuerpflichtigen zwingendes Recht. Der Unternehmer muss die Vorsteuern, die in den Veranlagungszeitraum fallen (sofern er ihren Abzug begehrt), geltend machen; ein Abzug in einem anderen (späteren Veranlagungszeitraum) ist nicht möglich (Ruppe, UStG 1994³, § 20, Tz. 20; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 20, Tz. 30).

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Körperschaften öffentlichen Rechts
Gemeinde
Hoheitsbereich
Vorsteuerabzug
VNLTO
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at