Maßgeblichkeit des Wohnortes bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes.
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Miterledigte GZ: |
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RV/1844-W/08 |
RV/1845-W/08 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1843-W/08-RS1 | Als Wohnort iSd § 34 Abs. 8 EStG gilt der Familienwohnort, wo der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen. |
RV/1843-W/08-RS2 | Für das Entstehen von Mehraufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer (eigenen) Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, 2004 und 2006 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2003, 2004 und 2006 u.a. die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen der auswärtigen Schulausbildung ihres Sohnes (geboren 1980) ab März 2003. Ab März 2006 machte die Bw. auch Kosten für Familienheimfahrten wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter geltend.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer der gegenständlichen Jahre erfolgte jeweils ohne Abzug der beantragten Pauschbeträge mit der Begründung, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Weiters wurden vom Finanzamt die Familienheimfahrten im Jahr 2006 nur zum Teil (mit 1.776 €) berücksichtigt, da ab der Pensionierung der Bw. keine berufliche Notwendigkeit für die Beibehaltung eines zweiten Haushaltes bestehe.
In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide führte die Bw. aus, ihr deklarierter Wohnort sei A-Dorf und hier gebe es keine Ausbildungsmöglichkeit für ein Universitätsstudium. Die Bw. habe ihren Arbeitsplatz in Wien gehabt, sie habe dort auch eine Ein-Zimmer-Wohnung. Der Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen sei aber A-Dorf gewesen, wo auch ihr Sohn bis zum Abschluss des Gymnasiums gelebt habe. Die Wohnung in Wien sei für eine gemeinsame Benützung während des Studiums des Sohnes zu klein gewesen, zumal sie als Lehrerin in der Wohnung einen ungestörten Arbeitsplatz benötigt habe. Es seien daher für den Sohn zusätzliche Lebenshaltungskosten entstanden.
Zu den Kosten für die Familienheimfahrten ab März 2006 wies die Bw. darauf hin, dass sie Wochenpendlerin gewesen sei und erst seit März 2007 in Pension sei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dazu führte das Finanzamt aus, dass der einzige Wohnsitz des Sohnes im gegenständlichen Zeitraum in B-Ort gewesen sei. B-Ort liege im Einzugsgebiet von Wien, wo der Sohn studiere. Das Pauschale für eine auswärtige Berufsausbildung stehe daher nicht zu.
Lediglich der Berufung betreffend 2006 gab das Finanzamt insofern teilweise statt, als für Familienheimfahrten nunmehr 2.220 € für zehn Monate in Abzug gebracht wurden.
In ihren Anträgen auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegnete die Bw., dass ihr Sohn bis 2003 am Familienwohnsitz A-Dorf gemeldet gewesen sei. Danach habe er sich in B-Ort angemeldet. In B-Ort bzw. Wien - und nicht im Burgenland - verbringe er den Großteil seiner Zeit zu Studienzwecken. Man sei nicht verpflichtet einen Zweitwohnsitz anzugeben.
Ihr Sohn habe im Burgenland Schule und Zivildienst absolviert und dann in Wien zu studieren begonnen, wie so viele andere Burgenländer auch, da es im Einzugsbereich seines ursprünglichen Wohnsitzes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt. Die Entfernung von A-Dorf nach Wien betrage ungefähr 120 km. Daher sei ein Quartier in der Nähe des Studienortes erforderlich und es seien im Zusammenhang mit dem auswärtigen Studium noch weitere Kosten entstanden, was für sie zu einer Mehrbelastung geführt habe.
Abschließend hebt die Bw. hervor, dass ausschlaggebend die Entfernung von A-Dorf nach Wien sei und nicht die von B-Ort nach Wien.
Auf eine Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz erläuterte die Bw., ihr Sohn habe sich in den Jahren 2003 bis 2006 an Wochenenden, zu Feiertagen, zu Familienfesten, in den Ferien und wenn seine Hilfe notwendig war, in A-Dorf aufgehalten.
Auf den Vorhalt, dass für den Sohn in der Wohnung in Wien eine Meldung als Nebenwohnsitz und zeitweise als Hauptwohnsitz bestanden habe, erklärte die Bw., sie habe nicht gewusst, wo sich ihr Sohn angemeldet habe, da er sich selbst darum gekümmert habe. Ihrem Sohn sei nicht klar gewesen, dass mit der Anmeldung in B-Ort eine Abmeldung in A-Dorf verbunden gewesen sei. Die Meldedaten würden den Tatsachen nicht entsprechen. Der Sohn hätte durchgehend in B-Ort gemeldet sein müssen und Wien als Nebenwohnsitz angeben müssen.
Sicher sei jedenfalls, dass sie nie gemeinsam in der Wohnung in Wien gewohnt hätten. Der Sohn habe nur gelegentlich dort in ihrer Abwesenheit übernachtet, wenn er in Wien ausgehen wollte. Für eine gemeinsame Nutzung sei die Wohnung, die laut beiliegender Bestätigung der Hausverwaltung nur 28 m² habe, zu klein. Es handle sich um eine Substandard-Zimmer-Küche-Wohnung. Für einen Studenten sei es unzumutbar, mit seiner Mutter einen Raum zu bewohnen.
Für den Unterhalt des Sohnes sei sie als Alleinerzieherin in Form finanzieller Unterstützung aufgekommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG regelt die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. In § 34 Abs. 8 EStG wird speziell auf Aufwendungen für Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Bezug genommen. Diese Aufwendungen gelten dann als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, und werden durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Gemäß § 1 der Verordnung (BGBl 1995/624), die zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes ergangen ist, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist ().
Maßgebend ist der Familienwohnort. Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 34 Anm 68).
Mehraufwendungen, die die Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung rechtfertigen, liegen vor bei Unterbringungs- oder höheren Fahrtkosten, ober auch dann, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist.
Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Entscheidungswesentlich ist, wo sich der Familienwohnort des Steuerpflichtigen befindet. Das ist dort, wo der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen ().
Strittig ist die Anerkennung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG für die Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Wohnortes im Zeitraum ab März 2003 bis Dezember 2006 mit Ausnahme des Jahres 2005, für welches keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt wurde.
Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:
Der Sohn der Bw. absolvierte im gegenständlichen Zeitraum ein Universitätsstudium in Wien und benutzt seit 2003 zu Studienzwecken eine Wohnung in Mödling. Die Bw. wohnte bis zur Pensionierung am wochentags in einer Wohnung Wien, an den Wochenenden in A-Dorf im Burgenland, wo auch ihre Mutter und bis 2003 ihr Sohn lebte. Der Wohnsitz in A-Dorf wird von der Bw. als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet. Die Bw. kam ihren Angaben zufolge zur Gänze für den Lebensunterhalt und die Kosten des auswärtigen Studiums auf.
Zu beurteilen ist nun, ob das Studium in Wien "außerhalb des Wohnortes" stattfand und welcher Ort als Wohnort im Sinne eines Familienwohnortes gilt.
Aus der Tatsache allein, dass der studierende Sohn der Bw. zu Studienzwecken - in Anbetracht der Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt - eine Wohnung in der Nähe des Studienortes nützt, kann nicht geschlossen werden, dass damit der gemeinsame Familienwohnsitz in A-Dorf aufgegeben wurde. Wie die Bw. glaubwürdig vorbrachte, hielt sich ihr Sohn während des Studiums an Wochenenden, zu Feiertagen, bei Familienfesten und in den Ferien am Wohnsitz der Bw. im Burgenland auf. Es ist daher davon auszugehen, dass der Sohn dort an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilnehmen konnte und diese Möglichkeit auch genutzt hat - auch wenn ab 2003 im Burgenland keine Meldung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes des Sohnes mehr bestand.
Es war auch der Frage nachzugehen, ob etwa der Wohnsitz der Bw. in Wien als Familienwohnsitz zu betrachten sein könnte, insbesondere da dort nicht nur für die Bw., sondern auch für ihren Sohn die Meldung eines Wohnsitzes aufrecht war. Im Abgabenverfahren stellen Meldedaten zwar ein Indiz dar, von ausschlaggebender Bedeutung sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse. Die Bw. hat im Rechtsmittelverfahren die Größe der Wohnung von 28 m² nachgewiesen und damit glaubhaft dargetan, dass diese Wohnung für einen gemeinsamen Familienwohnsitz zu klein ist.
Bei der gegebenen Sachlage kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass der Wohnsitz der Bw. in A-Dorf als Familienwohnort im Sinne der Judikatur anzusehen ist.
Die Entfernung von A-Dorf zur Ausbildungsstätte Wien beträgt laut Routenplaner 132 km (www.viamichelin.at). Damit liegt die Ausbildungsstätte vom Wohnort mehr als 80 km entfernt und somit gemäß § 1 der genannten Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Dem Berufungsbegehren auf Anerkennung der Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung war daher Folge zu geben. Für 2003 beträgt der Pauschbetrag 1.100 € (ab März 110 € monatlich), für 2004 und 2006 jeweils 1.320 € (12 x 110 €).
Zu den beantragten Kosten der Familienheimfahrten ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Pauschbeträge für die Monate März bis Dezember 2006 zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens kein Streit mehr besteht und das Finanzamt diesem Berufungsbegehren mittels Berufungsvorentscheidung stattgegeben hat.
Der Berufung wird somit in diesem Punkt Folge gegeben und ein Betrag von 222 € monatlich, das sind insgesamt 2.220 €, als Werbungskosten 2006 anerkannt.
Beilagen : 3 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 |
Schlagworte | auswärtige Berufsausbildung Familienwohnort |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at