Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 111/2011) - Herabsetzung des Alters für die Gewährung der Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. GT, V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe betreffend AT, geb. 1, ab Juli 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am für seine Tochter A, geb. 1 die Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab Juli 2011.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und das Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem die Begriffe "26. Lebensjahr und 27. Lebensjahr" durch die Begriffe "24. Lebensjahr und 25. Lebensjahr" ersetzt wurden, ab. Da A im Februar 2011 das 25. Lebensjahr vollendet hat, stehe die Familienbeihilfe ab Juli 2011 nicht mehr zu.
Dagegen berief der Bw. und führte aus:
"Meine Tochter A studiert Biotechnologie, ein Studium, welches einen genauen längerfristigen Zeitplan erfordert, da über die Hälfte der Studienzeiten auf Labortätigkeiten entfällt. Dabei ist der positive Abschluss eines Labors immer die Vorbedingung für die Anmeldung zum nächsten. Der Erhalt eines Laborplatzes ist jedoch nicht nur vom persönlichen Erfolg bei den Zugangsprüfungen abhängig, sondern durch die geringe Zahl der betreuenden Professoren und der verfügbaren Laborplätze ergeben sich oft Wartezeiten, die das Studium verlängern. Um die Wartezeiten auszufüllen hat meine Tochter während eines Semesters in der Hochschülerschaft mitgearbeitet und im Rahmen des Erasmus Programms ein Auslandssemester samt vorgesehenen Prüfungen absolviert. Nun ist dieser Zeitplan durch die beabsichtigte Einstellung der Familienbeihilfe ernstlich gefährdet. Meine Tochter befindet sich in der Schlussphase der Masterausbildung. Für die Diplomarbeit ist sogar dauernd Laborarbeit in der Freizeit (nicht nur während der Ferien sondern auch an Sonn- und Feiertagen) erforderlich. Daher ist es ihr nicht möglich, den finanziellen Ausfall durch eine Nebenbeschäftigung auszugleichen und unserer Familie kann wegen des Studiums unserer zweiten Tochter einen Ausfall nicht ersetzen. Ein Entfall der Familienbeihilfe würde nämlich noch weitere finanzielle Einbußen, wie niedrige Familienbeihilfe für die jüngere Tochter, den Entfall der Kinderzulage, höhere Kosten für den Stadtverkehr und die Fahrt mit der Bahn, sowie den Abschluss der Krankenversicherung bedeuten. Durch diese unvermutete Einstellung der Familienbeihilfe wird der Vertrauensgrundsatz grob verletzt, da die Planung des Studiums sowie die gesamte familiäre Planung gestört werden. Auch konnte ich mich nicht durch eine Versicherung, wie z.B. bei Todesfall gegen einen derartigen Eingriff absichern. Auf Grund der geschilderten Tatsachen ersuche ich die Familienbeihilfe für meine Tochter A, wie schon vorgesehen, bis einschließlich Februar 2012 anzuweisen."
Im Schriftsatz vom ergänzte der Bw.: Mit dem Abweisungsbescheid wurde in keiner Weise auf die durch die Einstellung der Familienbeihilfe entstandene schwierige persönliche Situation, die in dem Schreiben vom dargestellt worden ist, eingegangen. Es wird nur das 2010 geänderte Familienlastenausgleichsgesetz angeführt. Ein Finanzamt hat doch die persönlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen zu prüfen und danach zu entscheiden. Andernfalls kann ja die Erledigung von Eingaben dem Computer überlassen werden. Ich weise in dieser Berufung darauf hin, dass durch diese Einstellung die erfolgreiche Beendigung des Studiums meiner Tochter A unmöglich gemacht wird und sie durch diesen mit Schreiben vom mitgeteilten Entfall gezwungen ist, das Studium abzubrechen und eine Stelle zu suchen, die ihrer bisherigen Ausbildung nicht entspricht. Dies ist ein gewaltiger Eingriff in den Lebensweg eines jungen Menschen. Es muss doch eine Übergangsbestimmung geben, dass zum bevorstehenden Abschluss des Studiums während der restlichen acht oder noch weniger Monate die Familienbeihilfe noch ausbezahlt wird. Daher ersuche ich nochmals um die Gewährung der Familienbeihilfe für maximal 8 Monate.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung - unter Hinweis auf die Begründung des Abweisungsbescheides - ab.
Am stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da auf seine Begründungen und Hinweise in keiner Weise Stellung genommen worden sei. Insbesondere könne die Einstellung der Familienbeihilfe nicht erst weniger als zwei Monate vor der Einstellung derselben bekannt gegeben werden. Er habe noch dazu am die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für AT bis Februar 2012 erhalten. Zwei Monate vor einer Einstellung sei eine zu kurze Zeit, um für den Entfall der Familienbeihilfe während der weiteren acht Monate vorzusorgen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Gesetzliche Bestimmungen
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/2011, als verfassungskonform angesehen.
2. Feststehender Sachverhalt
AT hat im Februar 2011 ihr 25. Lebensjahr vollendet. Sie studierte ab Oktober 2005 Lebensmittel- und Biotechnologie an der Universität für Bodenkultur in Wien. Im November 2009 schloss sie dieses Bachelorstudium ab. Ab Dezember 2009 studiert AT Biotechnologie (Mastersausbildung) an der Universität für Bodenkultur in Wien. Dabei handelt es sich um ein fünfsemestriges Studium. Das Finanzamt befristete - nach Beendigung des Bachelorstudiums - zunächst die Weitergewährung der Familienbeihilfe mit September 2012, also mit der 5-semestrigen Dauer des Masterstudiums.
3. Rechtlich folgt daraus:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111/2011) traten die o.a. Änderungen mit in Kraft. Diese wirkten sich für den Bw. insoweit aus, als kein Anspruchstatbestand mehr zur Gewährung der Familienbeihilfe für A gegeben war. A hatte mit Februar 2011 das 25. Lebensjahr erreicht und schied somit ab aus dem Kreis der familienbeihilfenanspruchsvermittelnden Personen aus.
Der Bw. erachtet sich dadurch beschwert, dass Umstände des Studiums (aufwendige Labortätigkeit, geringe Zahl der betreuende Professoren, geringe Anzahl von Laborplätzen) eine zeitgerechte Beendigung desselben verhinderten und dass es durch die Einstellung der Familienbeihilfe zu einer Störung der gesamten familiären Lebensplanung gekommen sei. Es liege eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor.
Der Einwand des Bw. führt bedauerlicherweise nicht zum Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , G6/2011 zum Vertrauensschutz folgendes festgehalten: In ständiger Rechtsprechung vertritt der VfGH die Auffassung, dass auf das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. (vgl. VfSlg. 16.687/2002). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtpolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB Vfslg. 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen muss den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (Vgl. VfSlg. 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mnN). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Weder handelt es sich im vorliegenden Fall um die Kürzung von beitragsfinanzierten Anwartschaften, die einen Versorgungszweck erfüllen, noch hat der Gesetzgeber den Normunterworfenen im Hinblick auf eine Begünstigung zu besonderen Aufwendungen oder Dispositionen veranlasst. Es geht vielmehr um abgabenfinanzierte Transferleistungen, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand nicht besteht. Im Übrigen ist zu bedenken, dass schon bisher der Anspruch auf Familienbeihilfe im Fall der volljährigen Studierenden keineswegs bedingungslos bis zum Erreichen der Altersgrenze bestand, sondern von der Einhaltung der Studienzeit (die vorgesehene Studienzeit darf um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt bzw. die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden) bzw. von der Ablegung von Prüfungen bestimmten Umfanges bzw. bestimmter Qualität abhängig ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b bzw. § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967). Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist schon nach der bisherigen Rechtslage der Anspruch auf Familienbeihilfe - uU lange - vor Erreichen der Altersgrenze entfallen. Überdies ist der Zusammenhang zwischen Familienbeihilfe und Studienförderung zu berücksichtigen: Soweit es sich um Studierende handelt, die Anspruch auf Studienbeihilfe haben, wird der Entfall der Familienbeihilfe grundsätzlich durch eine Erhöhung der Studienbeihilfe kompensiert (§ 30 Abs. 1 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992). Schließlich kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass es sich insgesamt bei den in Rede stehenden Änderungen im Zusammenhang mit dem Anspruchsalter um eine familienpolitische Maßnahme, deren rechtspolitische Würdigung der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist, die aber als solche im verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.
Zur sachlichen Rechtfertigung führt der Verfassungsgerichtshof aus:
"Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSLg. 10455/1985, 11616/1988).
Den rechtspolitischen Spielraum der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen ist, hat der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Erkenntnissen sowohl zum FLAG 1967 (vgl. z.B. VfSlg 8605/1979, 16.542/2002) als auch zum Studienförderungsgesetz (VfSlg. 18.638/2008, uam. ) betont. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich weder dazu verhalten ist, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet ist, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es steht ihm daher aber auch frei, diesen Anspruch an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an das Vorliegen einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung zu knüpfen. Auch ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht. Vor diesem Hintergrund kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber mit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe - wie immer diese familienpolitisch zu beurteilen sein mag - den ihm nach der hg. Judikatur zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der angefochtene Bescheid rechtskonform. Allzu verständlich ist die Frustration und Enttäuschung des Bw. über die ad-hoc Einführung der herabgesetzten Altersgrenzen. Bedauerlicherweise sind persönliche Verhältnisse bei Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe nur insoweit zu berücksichtigen, als dies § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorsieht. Im Berufungsfall lässt sich aus den schwierigen Studienbedingungen (Wartezeiten bei Labors, geringe Anzahl von Professoren udgl.) keine Verlängerung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG rechtfertigen; Übergangsbestimmungen (Abfederungen etc.) sind bedauerlicherweise gesetzlich nicht vorgesehen.
Die vom Bw. kritisierte Maßnahme, dass die Einstellung der Familienbeihilfe erst zwei Monate vorher bekannt gegeben wurde, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Und auch der Umstand, dass noch am die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe bis Februar 2012 erfolgt ist, vermag an der Rechtmäßigkeit des Abweisungsbescheides nichts zu ändern; das Begutachtungsverfahren über die Änderung des Familienbeihilfengesetzes erfolgte erst im November 2010. Für die Abgabenbehörden hatte zur Zeit der Mitteilung noch die alte Fassung des FLAG Geltung.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig; trotz der persönlich schwierigen Situation ist zu hoffen, dass es zum Abschluss des Studiums der Tochter des Bw. kommt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30 Abs. 1 Z 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
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