Parkometerabgabe; Übersehen einer linearen Kurzparkzone; Bemängelung der Beschilderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, betreffend das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , MA 67-PA-715997/6/9, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
II.) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,60 zu leisten.
III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC am um 11:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Muthgasse 60, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe von € 63,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. zur Begründung vor, dass aus den per Mail mitgesendeten Fotos ersichtlich sei, dass man nicht erkennen könne, dass man sich am Ort des Vorfalles in einer Kurzparkzone befinde. Sein Pkw sei auf den Bildern erkennbar. Es gebe ausreichend Beschilderung für Bus-Parkverbotszonen, Ladezonen, Halteverbote ausgenommen Motorräder, Behindertenzone und diverse andere Verkehrszeichen.
Möglicherweise oder sogar sicher gebe es ein Kurzparkzonen-Verkehrszeichen Anfang und Ende in einem Abstand von mehreren hundert Metern am Anfang und Ende des gesamten Straßenzuges. Diese stückmäßig mangelhafte Beschilderung übersehe man sehr einfach, wenn man vom Verkehr oder Fußgängern, die über die Straße laufen, abgelenkt sei.
Jedoch gebe es im gesamten Bereich vor dem Amtsgebäude in der Muthgasse keine ausreichende Beschilderung oder Bodenmarkierungen, die verhindert hätten, dass er ohne Parkschein sein Kfz an dieser Stelle geparkt hätte.
Er habe nicht absichtlich oder vorsätzlich keinen Parkschein ausgefüllt, sondern habe angenommen, da er keine Kurzparkzonen-Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen gesehen habe und er sich in einem der wenigen Wiener Gemeindebezirke befunden habe, die keine generelle Kurzparkzone seien, dass am Beanstandungsort keine Kurzparkzone sei.
Es könne nicht sein, dass die Stadt Wien diese Kurzparkzone mehr als mangelhaft beschildert habe und er, der ohne Absicht aus diesem Grund keinen Parkschein ausgefüllt habe, dann eine Strafe bezahlen müsse. Es sei ungerecht und er habe aus seiner Sicht keine Verfehlung begangen.
Aus diesen Gründen beantrage er die Strafverfügung gegen ihn aufzuheben und die mehr als mangelhafte Kennzeichnung der Kurzparkzone am Beanstandungsort durch die Aufstellung von zusätzlichen Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen so eindeutig zu verbessern, dass man klar und deutlich erkennen könne, dass man hier einen Parkschein ausfüllen müsse.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am ein Straferkenntnis, mit dem es dem Bf. anlastete, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC am um 11:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Muthgasse 60, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Daher sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr gültig sei, befunden habe.
Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht sei.
Für die Existenz einer verordneten Kurzparkzone sei lediglich deren Kundmachung durch entsprechende Verkehrszeichen erforderlich.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen. Ein Fahrzeuglenker müsse gerade im Stadtgebiet gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau halten, wobei sich diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand beschränken dürfe.
Das vor dem Abstellort befindliche Halte- und Parkverbot habe auf die Gültigkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss. Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde.
Ein vom Abstellort aus schlecht sichtbares Verkehrszeichen stelle allein keinen Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 VStG dar.
Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass es sein möge, dass die Kundmachung der Kurzparkzone für den Bereich 1190 Wien, Mutzgasse 60, dem Gesetz nach ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, jedoch sei zwischen den Mindestanforderungen einer Beschilderung in der Theorie und der tatsächlichen sinnhaften Ausführung in der Praxis ein großer Unterschied. Es könne nicht sein, dass die Stadt Wien hier Strafen verhänge, ohne dafür Sorge zu tragen, dass jeder Fahrzeuglenker auch eine Kurzparkzone als selbige erkennen könne.
Die Begründung der Behörde, er hätte bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr die Kurzparkzone erkennen müssen, weise er in aller Schärfe zurück.
Es sei für die Sicherheit unbestritten wichtiger, dass in erster Linie die Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers auf die Fußgänger, den Fahrzeugverkehr und die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen Vorrang gegeben werde. Und genau in dieser Reihenfolge.
Dass er beim Vorbeifahren an dem Kurzparkzonenschild mit eben diesen Dingen beschäftigt gewesen sei, rechtfertige sehr wohl ein Übersehen dieser für die Verkehrssicherheit unwichtigen Kennzeichnung von Kurzparkzonen. Ein Schild am Anfang und Ende auf die Länge dieses Bereiches sei nicht ausreichend! Dass die Stadt Wien nicht für die unmissverständliche kennzeichnung in solchen exponierten Bereichen sorge, zeige, dass es hier nur um das Strafen der Lenker gehe. Es solle Geld in die Stadtkassa kommen, egal ob gerecht oder ungerecht. Da es in diesem Fall ungerechtfertigt sei, beantrage er die Strafe aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC am um 11:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Muthgasse 60, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Der Tatort befindet sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.
Gesetzeslage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 25 StVO 1960 lautet:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Im Grunde des § 31 Abs. 1 StVO gehören Straßenverkehrszeichen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Der Bf. bringt weder in seinem Einspruch noch in der Beschwerde vor, dass die lineare Kurzparkzone in der Muthgasse nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Er moniert jedoch, dass ein Schild am Anfang und Ende auf die Länge des hier in Rede stehenden Bereiches nicht ausreichend sei. Zwischen den Mindestanforderungen einer Beschilderung in der Theorie und der tatsächlichen sinnhaften Ausführung in der Praxis sei ein großer Unterschied. Dass die Stadt Wien nicht für die unmissverständliche Kennzeichnung in solchen exponierten Stellen sorge, zeige, dass es hier nur um das Strafen der Lenker gehe.
Mit diesen Ausführungen problematisiert der Bf. aber nur allgemein die Art der Kundmachung.
Auf der Internetseite http://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html wird zur Beschilderung der Kurzparkzonen Folgendes ausgeführt:
"Autofahrer müssen genau hinsehen: Kurzparkzonen sind nur mit den Schildern „Kurzparkzone Anfang“ (blauer Kreis mit rotem Rand) und „Kurzparkzone Ende“ (schwarzer Kreis mit grauem Rand) gekennzeichnet. Weiße Zusatzschilder geben Informationen über die höchstzulässige Parkdauer und die Zeit. Manchmal dienen blaue Bodenmarkierungen als zusätzliche Orientierungshilfe. Innerhalb der Zone gibt es keine weiteren Hinweise auf die Parksituation."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 96/17/0456, Folgendes ausgesprochen:
"Vielmehr brachte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor, diese überhaupt nicht gesehen zu haben.Wenn er nun aber seine Argumentation in der Beschwerde ändert und nicht mehr auf das Erkennen der Verkehrszeichen, sondern um das im Gedächtnis behalten abstellt, dann bleibt ihm der Vorwurf nicht erspart, daß von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, daß er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Vorschriftszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen - im Beschwerdefall um einen Berliner mit Beruf Hausmeister - handelt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, selbst dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung (StVO) angebracht sind (vgl. Zl. 88/17/0214).
Ist diese Kennzeichnung, wie gegenständlich der Fall, erfolgt, so sind, wie bereits ausgeführt, von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zB Zl. 89/17/0191, , ).
Dem Bf. wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis Fahrlässigkeit vorgeworfen, weil er seine Sorgfaltspflicht missachtet hat.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Im Fall der sogenannten unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an, sodass der Bf. mit seinem Einwand im Einspruch gegen die Strafverfügung "Ich habe nicht absichtlich oder vorsätzlich keinen Parkschein ausgefüllt, sondern habe angenommen, da ich keine Kurzparkzonen Verkehrszeichen oder Bodenmarkierung gesehen habe und ich mich in einem der wenigen Wiener Gemeindebezirke befunden habe, die keine generelle Kurzparkzone sind, dass am Beanstandungsort keine Kurzparkzone ist", nicht aufzeigt, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ( Zl. 83/17/0063).
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Bf. sein Kraftfahrzeug abstellte, war gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht. Daher konnte dem Bf. als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein, noch dazu wo der hier strittige lineare Kurzparkstreifen nur ungefähr 300 m beträgt.
Das Bundesfinanzgericht teilt die im Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, dass ein Fahrzeuglenker grundsätzlich im Straßenverkehr den Bestand einer Kurzparkzone erkennen müsste.
Zugegebenermaßen erfordert es aber eine hohe Aufmerksamkeit, auf Fußgänger, den Fahrzeugverkehr und die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen, aber eben auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Da der Bf entsprechend der unbedenklichen Anzeige und Tatanlastung die - durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines bei Beginn des Abstellens zu entrichtende - Abgabe nicht entrichtet hat, hat er die Parkometerabgabe verkürzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend.
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Als erschwerend war eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten.
Da der Bf. zu seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.
Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (; ).
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501442.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at