Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 15.02.2008, FSRV/0002-L/07

Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung, da strafbefreiende Selbstanzeige

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HL, Einzelunternehmer, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die ABS Wirtschaftstreuhand, Steuer- und Unternehmensberatung GmbH, 4644 Scharnstein, Mühldorf 58, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom , SN 052-2006/00605-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr durch die Nichtbekanntgabe von Einkünften und Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 sowie 2005 iHv. insgesamt 13.975,26 € (2001: 2.546,82 €; 2002: 2.894,57 €; 2003: 7.438,49 € und 2005: 1.095,38 €) sowie an Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 iHv. insgesamt 41.111,57 € (2001: 5.050,98 €; 2002: 7.350,67 €; 2003: 9.147,17 €; 2004: 7.652,10 €; 2005: 7.721,51 € und 2006: 4.189,14 €), insgesamt somit 55.086,83 €, bewirkt bzw. zu bewirken versucht (Umsatzsteuer 2006) habe und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, teilweise iVm. § 13 FinStrG begangen zu haben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 052-2006/00605-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im dortigen Amtsbereich (Ergänze: Vorsätzlich) A) durch die Nichtbekanntgabe von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2001 iHv. 5.050,98 €, von Einkommensteuer 2001 iHv. 2.546,82 €; von Umsatzsteuer 2002 iHv. 7.350,67 €; von Einkommensteuer 2002 iHv. 2.894,56 €; von Umsatzsteuer 2003 iHv. 9.147,17 €; von Einkommensteuer 2003 iHv. 7.438,49 €; von Umsatzsteuer 2004 iHv. 7.652,10 €; von Umsatzsteuer 2005 iHv. 7.721,51 € und von Einkommensteuer 2005 iHv. 1.095,37 € bewirkt, sowie B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01-06/2006 im Gesamtbetrag von 4.465,21 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit Finanzvergehen nach A) § 33 Abs. 1 FinStrG und B) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 29 und 8 Abs. 1 FinStrG an, dass der Beschuldigte laut Selbstanzeige und nachgereichten Abgabenerklärungen in den Jahren 2001 bis 2005 bisher nicht offengelegte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen habe, wobei, mangels rechtzeitiger Entrichtung der sich auf Grund der nachträglichen Offenlegung ergebenden Nachforderungsbeträge, der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei. Weiters habe der Bf. zwar auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 01-06/2006 Selbstanzeige erstattet, doch sei auch hier eine geforderte (sofortige) Entrichtung der fraglichen Umsatzsteuerbeträge letztlich nicht erfolgt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde auf den aktuellen Wissens- bzw. Kenntnisstand des Beschuldigten kraft seiner langjährigen Unternehmereigenschaft verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, fälschlicherweise als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als form- und fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu wertende, Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Einleitungsbescheid sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem noch gar nicht absehbar gewesen sei, ob bzw. inwieweit der Selbstanzeige vom strafbefreiende Wirkung zukommen werde, da für einen Abgabenbetrag von 56.539,65 € eine Zahlungsfrist bis zum eingeräumt bzw. die Umsatzsteuerzahllast für 01-06/2006 bereits zuvor, u. zw. am , entrichtet worden sei. Insgesamt sei die Selbstanzeige sehr wohl als strafbefreiend zu qualifizieren und daher eine Verfahrenseinleitung schon aus diesem Grund verfehlt. In eventu ("Schriftliche Rechtfertigung") wurde darauf verwiesen, dass der Bf. infolge seiner hohen beruflichen Belastung als selbständiger, sowohl im In- als auch im Ausland tätiger EDV-Dienstleister teilweise nicht in der Lage gewesen sei, Termine zur Abgabe von Steuererklärungen oä. einzuhalten und überdies in den Anfangsjahren seiner Tätigkeit erhebliche Verluste erzielt habe. 2001 sei er darüber hinaus auch durch seine ehemalige Firma (durch eine Millionenklage) erheblich unter Druck gesetzt worden und sei auch eine langjährige Beziehung in die Brüche gegangen, sodass der Bf. auch psychologisch gar nicht in der Lage gewesen sei, steuerliche Pflichten zu erkennen bzw. einzuhalten. Das Nichtvorhandensein von Finanzmitteln oder Vermögen schließlich habe im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit wohl dazu geführt, dass der Bf. möglicherweise gar nicht damit gerechnet habe, überhaupt Steuern zahlen zu müssen. Weiters wurden eine Reihe von Milderungsgründen angeführt bzw. darauf hingewiesen, dass angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine zusätzliche Geldstrafe wohl existenzbedrohend sein werde. Es werde daher begehrt, das Finanzstrafverfahren einzustellen, wobei (zusätzlich) beim Unabhängigen Finanzsenat Senatszuständigkeit und eine mündliche Erörterung beantragt wurde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zum Beschwerdebegehren der einer Sachentscheidung vorangehenden mündlichen Erörterung bzw. der Senatszuständigkeit auf die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2 bis 5 und 160 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach hinsichtlich der ohne (vorherige) mündliche Verhandlung zu treffenden Entscheidung über die gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes erhobene Beschwerde iSd. §§ 156 Abs. 4 und 161 Abs. 1 FinStrG eine (monokratische) Zuständigkeit des (erstgereihten) Mitgliedes des nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates zuständigen Berufungssenates besteht.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begeht derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung.

Weiters macht sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 2002/462 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Eine Abgabenverkürzung ist gemäß Abs. 3 lit. a und b leg.cit. ua. dann bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht festgesetzt werden konnten bzw., wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Aus Letzterem folgt, dass beispielsweise im Fall des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG grundsätzlich die Abgabe bereits dann verkürzt (und damit das genannte Finanzvergehen vollendet) ist, wenn die aufgrund der Selbstberechnung zu entrichtende Umsatzsteuervorauszahlung (Zahllast) nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wird.

Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a FinStrG handelt derjenige, der die Verletzung einer Pflicht iSd. Abs. 1 und die Bewirkung einer Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) zumindest ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet (Abs. 1) bzw. derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet und die Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 FinStrG ist grundsätzlich nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der bloße, mit der Betätigung des Tatentschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung beginnende, Versuch strafbar. Dabei stellt bei einer Tat iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG beispielsweise die Nichtabgabe von Steuererklärungen eine schon dem Kernbereich des strafbaren Versuches zuzuordnende Ausführungshandlung dar (vgl. , EvBl. 1983/177).

Handelt der Täter, zB. durch die Nichtabgabe von ebenfalls Steuererklärungen darstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 sowohl tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a als auch (im Hinblick auf den denselben Betrag bzw. Zeitraum) iSd. Abs. 1 (iVm. § 13) FinStrG, betreffend beider Tatbestände mit dem jeweils erforderlichen Tatvorsatz, und steht einer Strafbarkeit wegen § 33 Abs. 1 FinStrG (allenfalls iVm. § 13 FinStrG) kein sonstiges Hindernis entgegen, so konsumiert die Tat nach § 33 Abs. 1 FinStrG (als Haupttat) jene des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als (straflose) Vortat (vgl. dazu , bzw. ).

Dabei sind nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich bereits im Stadium der Verfahrenseinleitung klare und eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, ob der eines Finanzvergehens iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Verdächtige nicht (auch) hinsichtlich der zugehörigen Jahressteuer ein Verhalten gesetzt hat, welches der Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entgegensteht (vgl. ).

Aufgrund der neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt insbesondere auch die Veranlagungsakten zu den StNrn. 164/0615 und 242/4284 umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG über die gegenständliche Beschwerde von nachstehendem, entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:

Der bereits seit dem Jahr 1993, mit Unterbrechungen in den Jahren 1997 bis 2000, unternehmerisch tätige Bf. (vgl. dazu StNr. 12), der, nach Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 weder dies der Abgabenbehörde angezeigt (§ 120 Abs. 1 BAO), noch für die Jahre 2001 bis 2005 Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) eingereicht (§ 119 BAO) hat, erzielte laut rechtzeitig eingebrachter Selbstanzeige vom samt nachgereichten Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 Einkünfte iSd. § 22 EStG 1988 iHv. 198.289,00 S (2001), 16.559,97 € (2002); 27.911,11 € (2003); 8.112,65 € (2004) und 12.917,52 € (2005) bzw. tätigte im Rahmen des von ihm seit 2001 ausgeübten EDV-Dienstleistungsbetriebes Umsätze iSd. UStG 1994 iHv. 367.200,00 S, de. 26.685,47 € (2001); 41.970,90 € (2002); 47.363,20 € (2003); 40.858,99 € (2004) und 43.752,78 € (2005). Laut Abgabenbescheiden vom (StNr. 34) ergaben sich (unter Berücksichtigung weiterer Einkunftsquellen iSd. §§ 25 und 27 EStG 1988) Nachforderungen an Einkommensteuer iHv. 2.546,82 € (2001); 2.894,57 € (2002); 7.438,49 € (2003) und 1.095,38 € (2005) sowie an Umsatzsteuer iHv. 5.050,98 € (2001); 7.350,67 € (2002); 9.147,17 € (2003); 7.652,10 € (2004) und 7.721,51 € (2005).

Weiters wurden mit der vorangeführten Selbstanzeige ua. für die Monate Jänner bis Juni 2006, für die bis dahin von dem seit Oktober 1998 von dem auch nunmehr einschreitenden Vertreter abgabenrechtlich vertretenen Bf. weder Vorauszahlungen geleistet noch Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 abgegeben worden waren, Zahllasten iHv. jeweils 664,36 € (01 und 02/06); 664,50 € (03/06); jeweils 741,30 € (04, 05 und 06/06) ausweisende Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde eingereicht und von dieser am am zugehörigen, seit Kontoeröffnung ein Guthaben von 27,98 €, resultierend aus einem Buchungsvorgang vom zur StNr. 12, ausweisenden, Abgabenkonto zur StNr. 34 verbucht.

Gleichzeitig wurde vom Bf. hinsichtlich der zu erwartenden, in der Selbstanzeige mit 13.975,24 € bezifferten, Einkommensteuernachforderung für die Jahre 2001 bis 2005 ein Ratengesuch (Entrichtung in 12 Monatsraten) eingebracht. Die Umsatzsteuerzahllasten 2001 bis inklusive Juli 2006 (laut Voranmeldung vom Zahllast 07/06: 741,30 €), so der Anzeiger, würden sofort, dh. nach Zustellung der entsprechenden Jahressteuerbescheide bzw. umgehend (01-07/06) erfolgen.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde unter Hinweis auf das bisherige unzureichende Zahlungsverhalten des Bf. und unter Gewährung einer Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO sowohl für die Umsatz- als auch für die Einkommensteuernachforderungen 2001-2005 bis zum , das Ratengesuch als unbegründet ab. Gleichzeitig mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wurde vom Bf. hinsichtlich dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Ratengesuches bei der Abgabenbehörde unter Hinweis auf das Vorliegen von Neuerungstatbeständen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO bzw. die Gewährung einer angemessenen Zahlungsfrist bis zur 51. Kalenderwoche 2006 ("Zusatzantrag") beantragt. Letztangeführter Antrag blieb bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unerledigt.

Tatsächlich erfolgte dann die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten 01-06/06 (laut Gebarungskonto) am und jene der Umsatz- bzw. Einkommensteuernachforderungen 2001 bis 2005 am .

Dass sich aus dem dargestellten Sachverhalt ein gegen den Bf. gerichteter Verdacht, er habe durch die Nichterklärung seiner in den Jahren 2001 bis 2005 als Einzelunternehmer getätigten Umsätze bzw. erzielten (selbständigen) Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde Jahressteuererkürzungen iHv. insgesamt 50.897,68 € (Umsatzsteuer 2001: 5.050,98 €; Umsatzsteuer 2002: 7.350,67 €; Umsatzsteuer 2003: 9.147,17 €; Umsatzsteuer 2004: 7.652,10 €; Umsatzsteuer 2005: 7.721,51 € bzw. Einkommensteuer 2001: 2.546,82 €; Einkommensteuer 2002: 2.894,57 €; Einkommensteuer 2003: 7.438,49 € und Einkommensteuer 2005: 1.095,38 €) bewirkt und damit jeweils das objektive Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht, ergibt, bedarf ob der diesbezüglichen sich schon allein aus der Selbstanzeige erschließenden Klarheit der vorstehenden Sachlage keiner weiteren Erörterung. Die genauen ziffernmäßigen Beträge ergeben sich dabei aus dem Abgabenverfahren.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist, da die Aktenlage und insbesondere auch das (diesbezüglich allgemein gehaltene) Beschwerdevorbringen zum behaupteten mangelnden Wissensstand des Bf. im Hinblick auf Kenntnis der Pflichten nach §§ 119 ff BAO und § 42 EStG 1988 bzw. zu dessen durch Arbeitsüberlastung oä. hervorgerufene psychische Ausnahmesituation weder konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums iSd. § 9 FinStrG bzw. einer entschuldigenden Notstandssituation nach § 10 FinStrG, noch für eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit iSd. § 7 Abs. 1 FinStrG, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erkennen lassen, auf Grund des bisherigen sich va. aus dem Steuerakt StNr. 12 ergebenden Erhebungsstandes (so z.B. zur Kenntnis gebrachte Pflicht zur Erklärungsabgabe für die Jahre 1993 bis 1997), davon auszugehen, dass der bereits vor den nunmehrigen Taten langjährig unternehmerisch tätige und somit um die ihn als Abgabepflichtigen treffenden grundlegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen wohl Bescheid wissende Bf. sowohl eine Verletzung der ihn mit der Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit iSd. § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 bzw. die mit der (neuerlichen) Begründung der Unternehmereigenschaft iSd. UStG 1994 treffenden (abgabenrechtlichen) Anzeige-, Offenlegungs- oder Anzeigepflichten als auch die Bewirkung entsprechender Abgabenverkürzungen zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich letztlich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat.

Unbeschadet dessen, dass dem Bf. infolge der bisherigen Feststellungen zu seiner Person wohl auch die Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. die grundlegende Systematik des UStG 1994 soweit bekannt waren, dass aus der diesbezüglichen, ob der dargestellten Sachlage als hinreichend feststehend anzusehenden objektiven Tatbildverwirklichung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Hinblick auf die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 01-06/06, bei ihm zumindest mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit wohl auch auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. zuletzt angeführten Vorschrift geschlossen werden kann, begründet die festgestellte pflichtenwidrige Nichtabgabe von Voranmeldungen und die im Ausmaß von insgesamt 4.189,14 € (dieser, vom Erstbescheid abweichende Verkürzungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Zahllasten 01-06/06 iHv. 4.217,12 € abzüglich dem zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlung für 01/06 bestehenden, Guthaben von 27,98 €) bewirkte Umsatzsteuerverkürzung bzw. die Handlungsweise des Bf. auch den Verdacht einer (versuchten) Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG. Das Verhalten eines Abgabepflichtigen iSd. UStG 1994, der vorsätzlich hinsichtlich einer dem Finanzamt bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlungen überhaupt noch nicht bekannt gegebenen jahrelang ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit jeweils die pflichtgemäße Einreichung von Voranmeldungen nach § 21 UStG 1994 unterlässt und so die Verkürzung von Vorauszahlungen bewirkt, begründet nämlich schon gleichsam aus der Tat selbst (auch) einen auf die Verkürzung des entsprechenden Betrages an Jahresumsatzsteuer gerichteten Verdacht in Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG. Da die aktuelle Sachlage auch keine einer Bestrafung nach der letztangeführten Vorschrift entgegenstehenden Umstände erkennen lässt, liegen somit die bereits im Verdachtsstadium zu berücksichtigenden Voraussetzungen für eine Konsumtion des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch § 33 Abs. 1 FinStrG iSd. obigen Ausführungen vor.

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen (§ 29 Abs. 1 FinStrG).

War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt gemäß Abs. 2 leg.cit. die gegebenenfalls einer Maßnahme nach § 83 Abs. 1 entgegenstehende (vgl. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Generell handelt es sich bei § 29 FinStrG um eine Ausnahmebestimmung, die eng und nicht ausdehnend zu interpretieren ist (vgl. , JBl. 1985, 564).

Die oben angeführte, mit Einreichung der entsprechenden Abgabenerklärungen (Jahresteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen) verbundene Selbstanzeige entspricht grundsätzlich den geforderten Kriterien des § 29 FinStrG.

Eine Entrichtung (der bereits infolge der früheren Fälligkeiten geschuldeten Beträge) iSd. Abgabenvorschriften ist dann gegeben, wenn bzw. soweit die Beträge innerhalb der von den Abgabenvorschriften vorgesehenen (Nach-)Fristen, so zB. § 210 Abs. 2 und 4 bis 6 bzw. wohl auch § 212 Abs. 3 BAO, iSd. § 211 BAO entrichtet werden. Demzufolge verlängert sich auch in den Fällen einer bescheidmäßigen Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 die iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG zulässige Entrichtungsfrist um einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (§ 210 Abs. 4 BAO). Kommt es jedoch in Folge einer verspätet eingereichten (erstmaligen) Voranmeldung zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung der Vorauszahlung, ist mangels eines diesfalls in den Abgabenvorschriften vorgesehenen besonderen Entrichtungszeitpunktes, die ausgewiesene bzw. verbuchte Zahllast sofort, dh. ohne weiteren Aufschub, zu entrichten (vgl. zB. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Band 1, § 22 Tz. 5 bzw. Plückhahn, Finanzvergehen bei Umsatzsteuer, SWK 1986, A V 23).

Grundsätzlich trifft es zu, dass der ua. eine Verfahrenseinleitung wegen § 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die Umsatz- und Einkommensteuern 2001 bis 2005 verfügende angefochtene Bescheid vom zu einem Zeitpunkt erging, zu dem infolge der noch offenen Entrichtungsfrist für die genannten Abgaben (bis ) die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vom noch nicht endgültig beurteilt werden konnte (S. dazu aber , und vom , 2000/13/0207). Wie oben dargestellt, wurden aber im Anschluss an den Einleitungsbescheid die (nicht bescheidmäßig iSd. § 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzten) Umsatzsteuerzahllasten 01-06/06 vom Bf. am , somit erst 14 Tage und damit aber nicht umgehend nach Einbringung der Selbstanzeige, bzw. die Umsatz- und Einkommensteuernachforderungen 2001 bis 2005 am und somit außerhalb der nach dem bisherigen Verfahrensstand nach wie vor maßgeblichen Nachfrist des § 212 Abs. 3 BAO (Endtermin: ), entrichtet, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde, infolge des derzeitigen Erkenntnisstandes nach wie vor von einer nicht rechtzeitigen Entrichtung der offengelegten Abgabenbeträge bzw. von keiner strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige auszugehen ist (vgl. -W/04).

Darauf, dass die endgültige Beurteilung, ob bzw. inwieweit der Bf. die ihm nunmehr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) dem nunmehr unter Beachtung des § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten bleibt, in dessen Verlauf entsprechend den Verfahrensgrundsätzen des FinStrG dem Beschuldigten ausreichende Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen einzuräumen sein wird, wird hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Haupt- und Vortat
Konsumtion
Selbstanzeige
Entrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at