Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2016, RV/3100997/2015

Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes B betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

I.     Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 3.447,20 € die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit 514,00 € festgesetzt (für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 16.077,12 € berücksichtigt). Vom Beschwerdeführer in der Abgabenerklärung geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit Behandlungen bei einem im Ausland anerkannten Heilpraktiker in Höhe von 984,19 € wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

2.     Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom erhobenen Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer die Anerkennung der Kosten für den Heilpraktiker sowie der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes begehrt wird.

3.     Die Abgabenbehörde änderte den angefochtenen Bescheid mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung nur geringfügig hinsichtlich eines Rechenfehlers und setzte, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 3.413,96 € die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit 507,00 € fest. Die Kosten für die Behandlung beim Heilpraktiker sowie die Fahrtkosten anerkannte sie nicht als außergewöhnliche Belastung, da vom Beschwerdeführer keine ärztliche Verordnung für diese Behandlung vorgelegt wurde.

4.     Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sowohl den Lohnsteuerrichtlinien in Randziffer 902 als auch dem Lohnsteuer-Protokoll 2006 () sei zu entnehmen, dass Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen wären, wenn die Behandlung durch einen (im Ausland) anerkannten Heilpraktiker erfolge.

5.     Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.   Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:

1.     Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2014 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 8.212,95 € und hatte Sonderausgaben in Höhe von 1.300,32 € (1.235,32 für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, 40,00 € für Zuwendungen und 25,00 € für den Kirchenbeitrag. Zudem erzielte er im Ausland Einkünfte in Höhe von 16.077,12 €, die in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen sind.

2.     Die Einkünfte der Ehepartnerin des Beschwerdeführers haben im Jahr 2014 6.000,00 € nicht überschritten.

III.  Rechtliche Beurteilung

1.     Der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)   Die Belastung muss außergewöhnlich sein, somit höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

b)   Die Belastung muss zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtigen der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

c)   Die Aufwendungen müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Aufwendungen den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 festgesetzten Selbstbehalt überschreiten.

2.     Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von


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höchstens 7.300 €
6%
mehr als 7.300 € bis 14.600 €
8%
mehr als 14.600 € bis 36.400 €
10%
mehr als 36.400 €
12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

a)   wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

b)   wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6.000 € jährlich erzielt.

c)   für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).

3.     Als Einkommen, das der Bemessungsgrundlage des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu verstehen (). Ausländische Einkünfte sind Teil der Bemessungsgrundlage, auch wenn sie durch Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit sind (; ; Doralt, EStG11, § 34 Tz 50; Jakom/Vock, EStG, 2016, § 34 Rz 52).

4.     Der für den Beschwerdeführer im Jahr 2014 maßgebliche Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 berechnet sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer begehrt zusätzlich zu den von der Abgabenbehörde (vor Abzug des Selbstbehaltes) als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen in Höhe von 737,28 € die Berücksichtigung von Ausgaben im Zusammenhang mit Behandlungen bei einem im Ausland anerkannten Heilpraktiker in Höhe von 984,19 €, insgesamt somit eine Belastung in Höhe von 1.721,47 €. Nachdem der Beschwerdeführer damit den Selbstbehalt in Höhe von 2.069,08 € nicht überschreitet, ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung, nämlich die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 34 Abs. 4 lit c EStG 1988 im Streitjahr, nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher diesem Punkt als unbegründet, womit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid hinsichtlich jenes Rechenfehlers, der von der Abgabenbehörde mit der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt wurde (siehe oben Punkt I.3.) gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern war.

IV.   Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, wann eine Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, ist anhand der unter Punkt III. zitierten Judikatur ausreichen geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100997.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at