verspätet eingebrachte Anträge
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Miterledigte GZ: |
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RV/0776-W/07 |
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RV/0778-W/07 |
RV/0779-W/07 |
RV/0780-W/07 |
RV/0781-W/07 |
RV/0782-W/07 |
RV/0783-W/07 |
RV/0791-W/07 |
RV/0804-W/07 |
RV/0805-W/07 |
RV/0806-W/07 |
RV/0807-W/07 |
RV/0808-W/07 |
RV/0809-W/07 |
RV/0810-W/07 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0103 und 0108 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des L.P., (Bw.) vom , , , , , und gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Anträge vom
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werden als unzulässig/verspätet zurückgewiesen.
(mit erledigte Zahlen RV/776-W/07, RV/777-W/07, RV/778-W/07, RV/779-W/07, RV/780-W/07, RV/781-W/07, RV 782-W/07, RV/783-W/07, RV/ 791-W/07, RV/804-W/07, RV/805-W/07, RV/806-W/07, RV/807-W/07, RV/ 808-W/07, RV/809-W/07, RV/810-W/07)
Entscheidungsgründe
Die im Spruch angeführten Anträge wurden mit einem Sammelbescheid vom abgewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Die Anträge waren daher wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen, da bezüglich aller in Frage gezogener Buchungstage die fünfjährige Antragsfrist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Buchung bereits abgelaufen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | verspätet eingebrachte Anträge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-85172