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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 21.09.2012, RV/0530-F/10

Ermittlung des festgesetzten Einkommensteuerbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer hat im Jahr 2008 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Beendigung eines Gesellschaftsverhältnisses resultierende nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.765,20 € erzielt.

Strittig ist, nachdem das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom Sonderausgaben in Höhe von 120,00 € und in der Berufungsvorentscheidung vom den Alleinverdienerabsetzbetrag samt Erhöhungsbetrag für drei Kinder (für den Sohn Christoph sei im Jahr 2008 der Kinderabsetzbetrag nicht für mehr als sechs Monate bezogen worden und könne für diesen daher abweichend von der laufenden Lohnverrechnung ein Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden) berücksichtigt hatte, einzig die Höhe der sich für das Jahr 2008 ergebenden Einkommensteuer. Während das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer mit 1.072,62 € festgesetzt hat, ergibt sich nach der Berechnung des Berufungsführers ein Betrag in Höhe von 1.042,60 €. Diesen ermittelte er in der Weise, dass er von der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer in Höhe von 882,60 € (50% von 1.765,20 €) die Steuerentlastung infolge der berücksichtigten Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € (50% von 120,00 €) in Abzug brachte und den rückgeforderten Kinderzuschlag in Höhe von 220,00 € hinzurechnete.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 (§ 2 Abs. 2 EStG 1988).

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung ist die Einkommensteuer bei einem Einkommen von mehr als 51.000 € wie folgt zu berechnen:

(Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085.

Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen (§ 33 Abs. 2 EStG 1988). Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) jährlich 669 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich.

Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 € jährlich und, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 € jährlich zu.

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung unter Berücksichtigung der im Lohnzettel ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (320.978,20 €) abzüglich des Werbungskostenpauschales sowie den nicht endbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen (1.765,20 €) und den abzugsfähigen Sonderausgaben (120,00 €) ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 322.491,40 € errechnet. Davon ausgehend wurde nach der im Gesetz vorgegebenen Berechnungsweise ein Steuerbetrag in Höhe von 152.830,70 € ermittelt und nach Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für drei Kinder (889,00 €), des Verkehrsabsetzbetrages (291,00 €) und des Arbeitnehmerabsetzbetrages (54,00 €) sowie der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer (3.165,18 €) die Einkommensteuer mit 154.761,88 € errechnet. Nach Abzug der im Lohnzettel mit 153.689,26 € (KZ 260) ausgewiesenen anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich sohin die mit der Berufungsvorentscheidung festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 1.072,62 €.

Die vom Berufungsführer bemängelte Differenz von 30,00 € resultiert sohin nicht aus einer fehlerhaften Berechnung durch das Finanzamt, sondern ist Folge eines um diesen Betrag zu niedrig ermittelten Lohnsteuerbetrages durch die Arbeitgeberin. Unter Heranziehung der im Lohnzettel ausgewiesenen Beträge (dh. ohne Abzug der Sonderausgaben und unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für vier Kinder) errechnet sich die Lohnsteuer nach obiger Berechnungsweise nämlich mit 153.719,28 €, das sind somit 30,02 € mehr als die dort ausgewiesene anrechenbare Lohnsteuer.

Ein solcher (fehlerhafter) Lohnsteuerabzug kann im Rahmen der Veranlagung wiederum korrigiert werden, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch keine Bindung an die Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber (vgl. , und , jeweils mwN). Wurden die Abzugssteuern zu niedrig ermittelt, kommt es bei der Veranlagung insoweit zu einer Nachholwirkung.

Die Abgabenberechnung durch das Finanzamt erweist sich daher als rechtmäßig und konnte der Berufung insoweit kein Erfolg beschieden sein. Gesamthaft gesehen war der Berufung somit im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.

Feldkirch, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at