Einleitungsbeschwerde, Betriebsleitertätigkeit wird bestritten;
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn IS, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2007/00000-003,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2007/00000-003 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel A) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 10-12/2005 in Höhe von € 5.728,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und B) durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO a) vorsätzlich bewirkte, dass für 2003 und 2004 Umsatzsteuer in Höhe von € 4.095,00 verkürzt wurde und b) vorsätzlich zu bewirken versuchte, dass für 2005 Umsatzsteuer in Höhe von € 826,00 verkürzt werde und hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete, fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. sei als Koch, Kellner ab bis im B beschäftigt gewesen. Am habe er sich einvernehmlich getrennt, die Arbeitgeberin LS sei diesbezüglich ihre Chefin gewesen. Auf keinen Fall sei er Betriebsleiter gewesen, da er auch keine Vollmacht gehabt habe, sondern LS und HB. LS sei die Geschäftsführerin und HB für Geld, Buchhaltung und Bank zuständig gewesen. Er verstehe nicht, weshalb gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei und ersuche um nochmalige genaue Überprüfung des Falles.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Am langte beim Finanzamt Waldviertel eine Selbstanzeige betreffend die Fa. B-GmbH ein. Demnach sei im Zuge von Revisionsarbeiten festgestellt worden, dass vermutlich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben seit August 2005 bis zum Zeitpunkt der Revision nicht vollständig im Kassabuch erfasst worden seien und damit auch nicht in der Buchhaltung der Gesellschaft erfasst werden konnten. Darüber hinaus seien Unterlagen gefunden worden, aus denen hervorgehe, dass möglicherweise Bezüge an die in der Gesellschaft beschäftigten Mitarbeiter bezahlt worden seien, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Lohn und Gehaltsabgaben einbezogen worden seien. Dem Betriebsleiter der "T", dem Bf., sei daraufhin umgehend Lokalverbot erteilt und die Befugnis zur Leitung der "T" entzogen worden.
In der Folge wurde mit Bericht vom eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 10-12/2005 durchgeführt. Festgestellt wurde, dass im Prüfungszeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Zu Prüfungsbeginn wurden die fehlenden Berechnungen der Umsatzsteuer 10-12/2005 vorgelegt. Aufgrund der eingebrachten Selbstanzeige ergab sich, dass durch den Betriebsleiter, den Bf., Geschäftsfälle nicht vollständig erfasst worden seien. Nach Auswertung der vorgelegenen Schmieraufzeichnungen durch den bevollmächtigten Steuerberater der Firma, ergab sich, dass Küchenwareneinkäufe in Höhe von € 1.427,00 brutto, Zigaretteneinkäufe in Höhe von € 407,00 brutto, Brauereirechnungen in Höhe von € 990,00 brutto und Lohnauszahlungen schwarz in Höhe von € 6.000,35 nicht verbucht worden waren.
Bei der am abgeschlossenen Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum 2003 bis 8/2006 konnten keine Grundaufzeichnungen für die Ermittlung der Tageslosungen, des Personalverbrauches und des Schwundes vorgelegt werden. Eine durchgeführte Rohaufschlagskalkulation führte zu teilweise beträchtlichen Kalkulationsdifferenzen. Die Besteuerungsgrundlagen mussten daher im Schätzungswege ermittelt werden.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung sowie der Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (. Zl. 2004/14/0132, Zl. 2007/16/0074). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; , Zl. 90/16/0210; , 2007/16/0074, , 2002/15/0036).
Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg. cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs.2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Bf. bestreitet zusammengefasst, für die steuerlichen Angelegenheiten der Firma B-GmbH nicht verantwortlich gewesen zu sein, da diese in den Verantwortungsbereich von Frau LS und Herrn HB gefallen seien.
Als Beschwerdeargument wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bf. lediglich die Funktion als Koch, Kellner ab bis ausgeübt habe, nicht jedoch Betriebsleiter der Firma gewesen sei. Diesen Ausführungen stehen jedoch die Aussage in der für die Firma abgegebenen Selbstanzeige sowie die Angaben im Betriebsprüfungsbericht gegenüber, wonach der Bf. als Betriebsleiter angeführt wurde. Des Weiteren finden sich auch in den Arbeitsbögen der Betriebsprüfung Rechnungen über die Lieferung von Wein und Visitenkarten betreffend die Fa. P, wobei die Rechnungen auf den Namen des Bf. lauten.
Tatsache ist, dass infolge der erheblichen formellen und materiellen Mängel in den Geschäftsaufzeichnungen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln waren. Der objektive Tatbestand einer Abgabenverkürzung ist damit zweifellos gegeben.
In subjektiver Hinsicht erscheint der Verdacht, der Bf. könne den Eintritt der ihm zur Last gelegten Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten zu haben deshalb ausreichend begründet, weil es zu dem Grundwissen eines jeden unternehmerisch tätigen Menschen gehört, dass monatlich vollständige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. entsprechende Zahllasten abzuführen sind. Es kann dem Bf. - ihm durchschnittliche kognitive Fähigkeiten unterstellend - nicht verborgen geblieben sein, dass Zahllasten gar nicht gemeldet oder entrichtet wurden. Es erscheint daher der Verdacht, der Bf. komme in subjektiver Hinsicht als Täter eines Finanzvergehens in Betracht, ausreichend begründet.
Ob die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, der Bf. sei für die abgabenrechtlichen Belange der Firma nicht verantwortlich gewesen, geeignet sind, den bisherigen Verdacht auszuräumen, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. In diesem Rechtsmittelverfahren war ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. zu entscheiden. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen des Bf. zu überprüfen. Die Verdachtsmomente wurden daher durch das Beschwerdevorbringen a priori nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-85166