Familienbeihilfenanspruch einer Asylberechtigten, Zeitpunkt der rückwirkenden Gewährung nach der bis 1.5.2004 geltenden Rechtslage.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist afghanische Staatsbürgerin und im Juni 2000 zusammen mit ihrer Familie (Ehegatte, vier Kinder) erstmals nach Österreich eingereist. Am stellte der Ehegatte einen Antrag auf Asyl, der mit Entscheidung vom in zweiter Instanz abgewiesen wurde, ebenso wie der gleichzeitig von der Berufungswerberin eingebrachte Asylerstreckungsantrag. Am stellte die Berufungswerberin selbst einen Antrag auf Asyl, dem schließlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom in zweiter Instanz stattgegeben wurde. Im Wesentlichen erfolgte die Asylgewährung mit der Begründung, dass die Berufungswerberin auf Grund der sozialen Stellung der Frauen in Afghanistan im Fall ihrer Rückkehr massiven Einschränkungen und einem erheblichen Risiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt wäre. In der Folge beantragte die Berufungswerberin für ihre vier Kinder rückwirkend ab Einreise nach Österreich die Familienbeihilfe.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe lediglich ab dem Datum des Asylantrages der Berufungswerberin, für den Zeitraum von Juni 2000 bis März 2002 wurde der Antrag abgewiesen.
Die gegen den abweisenden Bescheid eingebrachte Berufung wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0813-L/05, abgewiesen, dies im Wesentlichen deshalb, da aus den vorliegenden Unterlagen des ersten Asylverfahrens, das mit einem abschlägigen Bescheid beendet wurde, der Schluss gezogen wurde, dass die Berufungswerberin bei ihrer Einreise nach Österreich noch nicht als Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen gewesen sei. Da der konkrete Zeitpunkt, ab dem ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme, nicht eindeutig abgrenzbar war, wurde der Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Asyl wegen eigener Fluchtgründe als logischer Anknüpfungspunkt angesehen. Da § 3 Abs 2 FLAG 1967 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf die Flüchtlingseigenschaft abstellte, wurde die Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt gewährt.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0228, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Beschwerdeführerin hätte diese Auffassung mit der Behauptung bekämpft, die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt hätten, seien bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich vorgelegen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei auf Basis von Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen seien. Die Beweiswürdigung sei nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handle, ob der Sachverhalt genügend erhoben sei und die bei der Beweiswürdigung angenommenen Erwägungen schlüssig seien. Die Beweiswürdigung, dass die Asylantragstellung als logischer Anknüpfungspunkt heranzuziehen sei, entspreche diesen Anforderungen nicht. Die Annahme, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan habe der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung die Flüchtlingseigenschaft vermittelt, finde im Feststellungsteil keine Deckung. Feststellungen dazu, dass die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan vor diesem Zeitpunkt, bereits ab Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich, anders zu beurteilen wäre, fehlen. Entscheidungswesentlich sei aber, ob im Streitzeitraum die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu vermitteln vermochte, und nicht, wann die Beschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren als subjektiv empfundene Bedrohung geltend machte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung hatten Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle lautete bis folgendermaßen: Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Unbestrittenermaßen war somit für den gegenständlichen Berufungszeitraum maßgeblich, ob der Berufungswerberin in dieser Zeit die Rechtsstellung eines Flüchtlings zugekommen ist. Der im oben zitierten § 3 Abs. 2 FLAG genannte Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sieht als Flüchtlinge Personen an, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Das Asylgesetz knüpfte an diese Begriffsbestimmung an und gewährte Personen, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen im Herkunftsland Verfolgung im Sinn der Konvention droht, auf Antrag mit Bescheid Asyl. Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde die Feststellung verbunden, dass die Personen damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge seien.
Dieser Regelung entsprechend wurde der Berufungswerberin mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Asyl gewährt und damit jedenfalls für die Dauer dieses Verfahrens (Asylantrag vom ) die Feststellung getroffen, dass die Berufungswerberin Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Begründet wurde diese Feststellung im Wesentlichen mit der sozialen Stellung der Frauen in Afghanistan in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Stellung der Berufungswerberin im Fall einer Rückkehr durch die zuvor erfolgte Flucht und den längeren Aufenthalt in einem westlichen Land eine wesentlich massivere Beeinträchtigung erfahren würde.
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits im ersten Berufungsverfahren festgestellt hat, wurden in dem zuvor betreffend den Ehegatten der Berufungswerberin abgewickelten Asylverfahren Gründe, die für eine Flüchtlingseigenschaft der Berufungswerberin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan gesprochen hätten, nicht gesondert untersucht. Es lag allerdings eine ausdrückliche Erklärung der Berufungswerberin vor, dass sie lediglich deshalb aus Afghanistan geflüchtet sei, weil sich ihr Ehegatte zur Flucht entschlossen hätte. Eigene Gründe zur Flucht wurden nicht vorgebracht.
Für eine Feststellung, ob dessen ungeachtet auch bereits im Berufungszeitraum die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan geeignet war, der Berufungswerberin die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu vermitteln, stehen lediglich die umfangreichen Erhebungen über die Situation in diesem Land, die im Asylverfahren vorgenommen wurden, zur Verfügung. Danach war die soziale Stellung der Frauen im Jahr 2000 auf Grund des damals noch herrschenden Taliban-Regimes, das ein durch fundamentalistische Vorstellungen der sunnitischen Lehre des Islam geprägtes archaisches Werte- und Gesellschaftssystem vertrat und unter Missachtung aller menschenrechtlichen Standards auch durchsetzte, noch wesentlich schlechter als in den darauf folgenden Jahren, in denen nach dem Sturz des Taliban-Regimes die Stellung der Frau wieder eine Aufwertung erfahren hat und in die afghanische Verfassung sogar ein Diskriminierungsverbot aufgenommen wurde, das allerdings durch die nach wie vor noch sehr traditionelle Lebensweise und Einstellung der Bevölkerung in der Praxis schwer durchsetzbar ist.
Wenn der Bundesasylsenat in seiner letzten Entscheidung trotz der verbesserten Bedingungen die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan als geeignet angesehen hat, der Berufungswerberin die Rechtstellung eines Flüchtlings zu vermitteln, so kann dies wohl auch für den davorliegenden Zeitraum nicht ausgeschlossen werden. Es bleibt wohl nach wie vor die Tatsache bestehen, dass die Berufungswerberin offensichtlich im Zeitpunkt ihrer Flucht für sich selbst keine Veranlassung gesehen hat, Afghanistan zu verlassen. Unter dem Gesichtspunkt, dass für eine Gefährdung ihrer Person im Fall einer späteren Rückkehr eben diese Flucht der Anlass oder zumindest Mitveranlassung gewesen sein könnte, kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich Umstände vorgelegen sind, die der Berufungswerberin die Rechtsstellung eines Flüchtlings vermittelt haben.
Unter diesen Aspekten ist es gerechtfertigt, von diesem Sachverhalt auszugehen und daher die Familienbeihilfezahlungen ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Asyl Asylberechtigter Flüchtling |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at