Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages ohne Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch den Verkäufer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als Gesamtrechtsnachfolger der
P.C., Adresse, vertreten durch Ernst & Young WirtschaftsprüfungsGmbH,
1220 Wien, Wagramer Straße 19, Postfach 89, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom
betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21. bzw. wurde zwischen der
F.B., AdresseF.B. als Verkäuferin und der P.C., AdresseP.C., als
Käuferin ein Kaufvertrag abgeschlossen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
"I.
Kaufgegenstand:
Die Verkäuferin ist
grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1644
bestehend aus dem Grundstück 1517/4 Baufläche (Gebäude) und
Baufläche (befestigt) des
Grundbuches K. beim Bezirksgericht
L..
.....
Die vorbezeichnete
Liegenschaft ist bebaut.
.....
II. Kaufpreis und
Übergabe:
Die Verkäuferin
verkauft und übergibt und die Käuferin kauft und übernimmt den in
Punkt I. beschriebenen Kaufgegenstand samt allem rechtlichen und
tatsächlichen Zubehör sowie allen Rechten und Vorteilen, wie sie die
Verkäuferin bisher besessen und benützt hat und zu besitzen und zu
benützen berechtigt war, an die Käuferin und diese kauft und
übernimmt den Kaufgegenstand wie er liegt und steht zu dem vereinbarten
Barkaufpreis von 14,589.000,00 S geldlastenfrei.
Die Käuferin
verpflichtet sich, den Kaufpreis binnen 14 Tagen ab Fertigung dieses
Vertrages auf ein von der Verkäuferin zu bezeichnendes Konto eines
inländischen Kreditinstitutes zu bezahlen.
.....
VII. Sonstige
Bestimmungen:
.....
Mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form, dies
gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
III. Stichtag und
Übergabe:
Die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz der Käuferin
ist am Tage der Vertragsunterfertigung durch beide Vertragsteile erfolgt, mit
welchem Tag auch Gefahr, Lasten, Nutzen und Zufall auf die Käuferin
übergegangen sind. Für die Verrechnung von Betriebskosten wird der dem
Tag der Fertigung dieses Vertrages durch beide Vertragsteile folgende
Monatsletzte vereinbart.
....."
Notariell wurde bezüglich dem obigen Vertrag
bestätigt die Echtheit der Gesamtfirmazeichnung des Herrn T.D. als
Geschäftsführer und der Frau Dkfm. G.W. als Gesamtprokuristin der
P.C., mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in AdresseP.C., diese
als persönlich haftende Gesellschafterin der F.B. mit dem Sitz in L. und
der Geschäftsanschrift in AdresseF.B.. Auf Grund der vorgenommenen
Einsichtnahme in das Firmenbuch werde die gemeinsame Vertretungsberechtigung der
Vorgenannten für die P.C. und deren alleinige Vertretungsberechtigung als
persönlich haftende Gesellschafterin der F.B. bestätigt.
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
GrEStG 1987 vom wurde obiger Vertrag der
Abgabenbehörde erster Instanz angezeigt.
Am wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz ein Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, mit
dem diese gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 mit
3,5 % von der Gegenleistung in Höhe von 14,654.650,50 S in
Höhe von 512.913,00 S festgesetzt wurde.
Die Gegenleistung sei wie folgt ermittelt
worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kaufpreis (bar oder Ratenzahlung) | 14.589.000,00 S |
Vertragserrichtungskosten | 65.650,50 S |
Gegenleistung gemäß
§ 5
GrEStG 1987 | 14.654.650,50 S |
Für die Ermittlung der Gegenleistung seien die
Vertragserrichtungskosten mangels Angaben gemäß
§ 184 BAO
geschätzt worden.
Mit Schreiben vom wurde im
Hinblick auf den obigen Kaufvertrag Folgendes durch die Berufungswerberin
bekannt gegeben:
Der gegenständliche Kaufvertrag sei
grundbücherlich nicht durchgeführt worden. Mit Vereinbarung vom
sei die Aufhebung und Rückgängigmachung
dieses Kaufvertrages vereinbart worden.
Es werde daher der Antrag gestellt auf Rückerstattung
der bezahlten Grunderwerbsteuer im Betrag von 512.930,00 S.
Beigelegt wurde eine Vereinbarung über die Aufhebung
und Rückgängigmachung eines Kaufvertrages vom
, abgeschlossen zwischen der F.B. als seinerzeitiger
Verkäuferin und der P.C. als seinerzeitiger Käuferin. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
"I.
Mit Kaufvertrag vom 21.
bzw. haben die Vertragsparteien den Verkauf der
Liegenschaft EZ 1644 bestehend aus dem Grundstück 1517/4
Baufläche (Gebäude) und Baufläche (befestigt) des
Grundbuches K., Bezirksgericht
L., von der
F.B. als grundbücherliche
Alleineigentümerin der vorgenannten Liegenschaft an die
P.C. als Käuferin
vereinbart.
.....
III.
Der Kaufvertrag vom
wurde grundbücherlich nicht
durchgeführt.
.....
Die Vertragsparteien
vereinbaren hiermit einvernehmlich die Aufhebung und Rückgängigmachung
des Kaufvertrages vom 21. bzw. mit Stichtag
. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit zur
gänzlichen Rückabwicklung des vorgenannten Vertrages
einschließlich der Rückerstattung des
Kaufpreises".
Unterzeichnet wurde dieser Vertrag von Herrn F.Z. für
die F.B. bzw. die W.L. und von A.Z. für die P.C..
Notariell wurde folgende Echtheit
bestätigt:
1. Firmazeichnung des Herrn F.Z. als
Geschäftsführer der W.L., mit dem Sitz in Wien und der
Geschäftsanschrift in AdresseP.C., diese als persönlich haftende
Gesellschafterin der F.B. mit dem Sitz in L. und der Geschäftsanschrift in
AdresseF.B.. Nach Einsicht in das Firmenbuch werde weiters bestätigt die
alleinige Vertretungsberechtigung des Vorgenannten für die eingetragene
W.L. mit dem Sitz in Wien und deren alleinige Vertretungsberechtigung als
persönlich haftende Gesellschafterin der eingetragenen F.B. mit dem Sitz in
L..
2. Firmazeichnung des Herrn A.Z. als
Geschäftsführer der P.C. mit dem Sitz in Wien und der
Geschäftsanschrift in AdresseP.C.. Weiters werde auf Grund der
Einsichtnahme in das Firmenbuch die alleinige Vertretungsberechtigung des
Vorgenannten für die eingetragene P.C. mit dem Sitz in Wien
bestätigt.
Mit Bescheid vom wurde der
Antrag gemäß
§ 17 GrEStG der P.C., AdresseP.C. abgewiesen.
Dies mit folgender Begründung:
Entscheidend für die Rückgängigmachung
gemäß
§ 17 GrEStG sei, dass die Verfügung über
das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibe, sondern der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlange.
Gesellschafter der nunmehrigen am gegründeten
Erwerberin seien die Antragstellerin, sowie die W.L., an welche die
Antragstellerin Alleingesellschafterin sei.
Erfolge die Rückgängigmachung nur, um den Verkauf
an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die
Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages fast
zeitgleich erfolgten, könne die Bestimmung des § 17 GrEStG nicht
angewandt werden.
Aktenkundig ist weiters ein Kaufvertrag vom
abgeschlossen zwischen der F.B., AdresseF.B. als
Verkäuferin und der W.V., AdresseF.B. als Käuferin. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
"Die Verkäuferin ist
grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1644
bestehend aus dem Grundstück 1517/4 Baufläche (Gebäude) und
Baufläche (befestigt) des Grundbuches K.
beim Bezirksgericht
L..
.....
II. Kaufpreis und
Übergabe:
Die Verkäuferin
verkauft und übergibt und die Käuferin kauft und übernimmt den in
Punkt 1 beschriebenen Kaufgegenstand samt allem rechtlichen und
tatsächlichen Zubehör sowie allen Rechten und Vorteilen, wie sie die
Verkäuferin bisher besessen und benützt hat und zu besitzen und zu
benützen berechtigt war, an die Käuferin und diese kauft und
übernimmt den Kaufgegenstand wie er liegt und steht zu dem vereinbarten
Barkaufpreis von 1,080.130,00 € geldlastenfrei.
.....
II. Stichtag und
Übergabe:
Die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz der Käuferin
ist am durch beide Vertragsteile erfolgt, mit
welchem Tage auch Gefahr, Lasten, Nutzen und Zufall auf die Käuferin
übergegangen sind. Für die Verrechnung von Betriebskosten wird der dem
Tag der Fertigung dieses Vertrages durch beide Vertragsteile folgende
Monatsletzte vereinbart.
.....
VII. Sonstige
Bestimmungen:
.....
Mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form, dies
gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
....."
Dieser Vertrag wurde für die F.B. durch F.Z.
unterzeichnet, sowie für die W.L. bzw. die W.V., AdresseF.B., OEG durch
Frau G.W..
Mit Schreiben vom wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht. Diese wurde wie folgt
begründet:
Mit Kaufvertrag vom hätte
die F.B., L., die Liegenschaft EZ 1644 an die P.C., Wien, verkauft. Der
Kaufvertrag sei grundbücherlich nicht durchgeführt worden und
schließlich mit Vereinbarung vom wieder
aufgehoben worden, weshalb die P.C. am um Festsetzung
der seinerzeit vorgeschriebenen und entrichteten Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 17 GrEStG angesucht hätte.
Mit dem obigen Bescheid sei dieser Antrag abgewiesen
worden, dies mit der Begründung, dass die Verfügung über das
Grundstück nicht beim (seinerzeitigen) Erwerber würde bleiben
dürfen. Diese Begründung baue im Wesentlichen auf den verschiedenen
VwGH-Erkenntnissen zum § 17 auf, die ihren Ursprung im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom , 82/16/165 hätten.
Es würde daher zunächst kurz der Sachverhalt und
die Beteiligungsstruktur dargestellt werden:
An der F.B., L. (im Folgenden Veräußerer
genannt), sei die W.L. als Komplementärin beteiligt, alleinige
Kommanditistin sei die P.C., Wien (im Folgenden Erwerberin genannt), welche auch
Alleingesellschafterin der W.L. sei.
Auch an der W.V. AdresseF.B. OEG (im Folgenden Erwerberin
neu genannt) seien die W.L. und die P.C. beteiligt.
Die Aufhebung des seinerzeitigen Kaufvertrages zwischen
Veräußerer und Erwerberin sei am
erfolgt. Der Abschluss des Kaufvertrags zwischen Veräußerer und
Erwerberin neu über dieselbe Liegenschaft sei am
erfolgt.
Die im Bescheid relevierte mangelnde Rückerlangung des
Verfügungsrechtes durch den Veräußerer baue auf dem Erkenntnis
des verstärkten Senates vom , 82/16/165, und der daran
anschließenden Rechtsprechung auf. Es sei aber nicht erhoben und auch
nicht dargestellt worden, warum dies im gegebenen Fall so sein würde. Denn
wenn in der Begründung argumentiert werde, dass die Erwerberin de facto
Alleingesellschafterin der Erwerberin neu sei (und daher die
Verfügungsmacht bei ihr verbleiben würde), so werde damit
übersehen, dass die Erwerberin auch zu 100 % am Vermögen des
Veräußerers beteiligt sei. Auf diese Weise lasse sich daher nicht
darstellen, dass die Erwerberin das Verfügungsrecht nicht an den
Veräußerer zurück übertragen hätte. Es sei ganz im
Gegenteil so, dass der Komplementär des Veräußerers auch an der
Erwerberin neu beteiligt sei und daher sowohl bei der
Rückgängigmachung, als auch beim Abschluss des neuen Kaufvertrages
federführend gewesen wäre, das Verfügungsrecht daher sehr wohl
für den Veräußerer erlangt gewesen wäre und danach weiter
disponiert gehabt hätte.
Der § 17 gebe keinen Anhaltspunkt dafür ab,
dass nach einer erfolgten Rückgängigmachung keine weitere
Veräußerung erfolgen dürfe. Dem zitierten Erkenntnis wäre
der Fall zu Grunde gelegen, dass der ursprüngliche Käufer einen neuen
Käufer nominieren habe dürfen. Daher sei entschieden worden, dass die
Verfügungsmacht nicht zurück erlangt worden sei. Dies sei hier nicht
der Fall. Der Veräußerer hätte im Gegenteil beim Verkauf an die
Erwerberin neu einen etwas höheren Kaufpreis erzielt als
seinerzeit.
Es könne für die Beurteilung des Falles auf Grund
der geschilderten Beteiligungsstruktur nicht darauf ankommen, ob der Verkauf an
die Erwerberin neu nach 3 Tagen, 3 Monaten oder 3 Jahren erfolgt
sei. Entscheidend sei nur, dass eine echte Rückgängigmachung im Sinne
des Erkenntnisses vom , 90/16/0009, erfolgt sei, was hier gegeben sei,
weil nicht Zug um Zug die Veräußerung an die Erwerberin neu erfolgt
sei.
Würde es für das weitere Verfahren nötig
sein, so würde das erlangte Verfügungsrecht der Veräußerin
auch dadurch dokumentiert werden können, dass der Verkauf an die Erwerberin
neu, an der ja die Komplementärin des Veräußerers als
persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt sei, durch diese aufgehoben
und rückgängig gemacht werde.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die
seinerzeitige Veräußerung, die im Konzern erfolgt sei,
tatsächlich rückgängig gemacht worden wäre und daran
anschließend eine neuerliche Veräußerung im Konzern erfolgt
sei.
Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und
gemäß dem Antrag nach § 17 GrEStG die seinerzeit
festgesetzte Grunderwerbsteuer mit 0 festzusetzen. Vorsorglich werde eine
mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt.
Am wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Am wurde an die Bw. ein Schreiben
mit folgendem Inhalt abgefertigt:
Laut Firmenbuchauszug sei die Bw. als übernehmende
Gesellschaft mit der P.C. als übertragende Gesellschaft verschmolzen
worden. Als Gesamtrechtsnachfolger der damaligen Berufungswerberin würden
nun folgende Fragen an die Bw. gerichtet werden:
Die P.C. wäre in obiger gegenständlichen
Berufungssache durch die A. vertreten gewesen. Sei diese Vertretungsbefugnis
noch aufrecht? Wer trete im vorliegenden Verfahren als Vertreter
auf?
Die Vertretungs- bzw. Zustellbevollmächtigtenfrage sei
zu klären, bevor die Berufung entschieden werden könne. Es sei eine
diesbezügliche Vollmacht einzureichen.
Mit Schreiben vom wurde für
die Bw. als Gesamtrechtsnachfolgerin der P.C. Vertretungs- sowie eine
Zustellvollmacht der Ernst & Young Wirtschaftsprüfung GmbH
eingereicht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
wurden der Berufungswerberin nachstehende Fragen übermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Im Rahmen des Parteiengehörs würden die
wesentlichen Teile der Bemessungsakten übermittelt werden. |
2. | Folgende Sachverhaltsfragen seien noch zu klären:
Die im gegenständlichen Aufhebungsvertrag vereinbarte Rückabwicklung des Vertrages vom 21. bzw. sei nachzuweisen und zu dokumentieren. Sowohl die Erstattung, als auch die Rückerstattung des Kaufpreises seien belegmäßig nachzuweisen. Wer hätte im Zeitraum Dezember 1999 bis Dezember 2002 jeweils die im Hinblick auf die Liegenschaft angefallenen Betriebskosten bezahlt? Als Nachweis seien stichprobenmäßig Belege einzureichen. Auf Grund der vorliegenden Konzernstruktur und der personellen Verflechtung sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Liegenschaft nicht an einen Dritten im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH verkauft worden sei (siehe auch dazu die Erkenntnisse des , 0391, vom , 94/16/0097, 0098, 0099 oder vom , 2001/16/0184, 0190). Es sei dazu Stellung zu nehmen. Wie wäre es zum neuerlichen Kaufvertrag mit der Erwerberin neu gekommen? Auf wessen Initiative hin seien Verhandlungen geführt worden? Wann seien diese begonnen worden? Sei auch mit anderen Interessenten Verhandlungen geführt worden? Wenn ja, würde diese mit Namen/Firma und Adresse anzuführen sein. Die eventuell schriftliche Dokumentation würde einzureichen sein. Hingewiesen werde darauf, dass eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt worden sei. Es würde nun aufgefordert werden bekannt zu geben, ob diese Anträge aufrecht bleiben würden. |
Beigelegt wurde dem Ergänzungsvorhalt der
ursprüngliche Kaufvertrag vom 21./, die
diesbezügliche Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG
1987, der Grunderwerbsteuerbescheid vom , das Schreiben der
Berufungswerberin vom , die
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom , die
Vereinbarung vom , der Bescheid vom
, die Berufungsschrift vom
und der neuerliche Kaufvertrag vom .
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf
mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurückgezogen. Obiger Ergänzungsvorhalt wurde jedoch nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 GrEStG 1987 wird die
Grunderwerbsteuer auf Antrag unter Anderem dann nicht festgesetzt, wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird. Abs. 2 des § 17 GrEStG 1987 bestimmt, dass dies
auch gilt, wenn zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen
dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein
Rechtsvorgang erforderlich ist, der selbst einen Erwerbsvorgang
gemäß § 1 leg cit darstellt.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung und auch in
seinem Erkenntnis vom , 97/16/0390, 0391, ausführt, kommt es
lediglich darauf an, dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht über
das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss inne gehabt hat,
wiedererlangt.
Ein Erwerbsvorgang ist folglich nicht iSd Bestimmung des
§ 17 GrEStG 1987 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar
der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete
Verfügungsmacht aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der
Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung nicht
wiedererlangt.
Entscheidend für die Rückgängigmachung ist,
dass sich die Vertragsparteien derart aus ihren vertraglichen Bindungen
entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
betreffende Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der
Veräußerer seine ursprüngliche Stellung
wiedererlangt.
Erfolgt eine Rückgängigmachung nur, um den
Verkauf des Grundstückes an eine im Voraus bestimmte neue Käuferin zu
ermöglichen, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit
wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (siehe auch das
Erkenntnis des ).
Die die Begünstigung
des § 17 GrEStG 1987 in Anspruch nehmende Steuerpflichtige hat selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen sämtlicher
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (siehe auch ).
Von der Berufungswerberin selbst wurde eingewendet, dass
die W.L. Komplementärin des Veräußerers und an der neuen
Erwerberin beteiligt sei. Diese würde daher sowohl bei der
Rückgängigmachung, als auch beim Abschluss des neuen Vertrages
federführend gewesen sein.
Damit ist das Berufungsverfahren aber
bereits entschieden: Dass bei der Rückgängigmachung des
ursprünglichen Vertrages eine Beteiligte der neuen Erwerberin
federführend gewesen ist, lässt eindeutig darauf schließen, dass
eben nicht an einen Dritten verkauft worden ist. Vielmehr kann davon ausgegangen
werden, dass die Rückgängigmachung nur deshalb erfolgt ist, um des
Weiteren an den neuen Erwerber zu verkaufen. Die Verkäuferin hat in die
Rückgängimachung des ursprünglichen Vertrages nicht eingewilligt,
um über das Grundstück frei verfügen zu können, sondern um
es an die neue Erwerberin zu verkaufen.
Zusätzlich ist die
ursprüngliche Erwerberin an der neuen Erwerberin beteiligt - ein
Indiz, dass die neue Erwerberin quasi von der alten Erwerberin ausgesucht worden
ist ().
Zwischen sämtlichen
Vertragsteilen hat somit Einigkeit über die Vorgangsweise bestanden ().
Dies wird auch dadurch untermauert, dass trotz
Aufforderung keinerlei Interessenten genannt werden, mit denen bezüglich
eines Verkaufes der gegenständlichen Liegenschaft in Verhandlung getreten
worden wäre.
Obige Rechtsansicht wurde der Berufungswerberin in
einem Ergänzungsvorhalt zur Kenntnis gebracht - eine Stellungnahme
dazu ist nicht erfolgt.
Im gegenständlichen Fall hat die F.B. ihre
ursprüngliche, volle Verfügungsmacht nicht wiedererlangt.
Hinzu
kommt, dass der Aufhebungsvertrag zum gegenständlichen Vertrag am
abgeschlossen wurde, bereits am
wurde sodann der neue Kaufvertrag
unterfertigt.
Die F.B. hat die volle Verfügungsmacht über die
Liegenschaft auch deshalb nicht wiedererhalten, da mit der Entlassung aus dem
alten Vertrag quasi zeitgleich ein neuer abgeschlossen worden ist (siehe auch
das Erkenntnis des , 0190).
Jeder der beiden Erwerbsvorgänge bildet daher einen
abgeschlossenen Steuerfall, der grundsätzlich selbständig die
Steuerpflicht auslöst (siehe auch ).
Der
Grunderwerbsteuer unterliegt das Verpflichtungsgeschäft, weshalb es
für das Vorliegen eines wirksamen Erwerbsvorganges auf das
Erfüllungsgeschäft, der Eintragung des Eigentumsrechtes für den
Erwerber im Grundbuch, nicht ankommt ().
Der
Einwand der Berufungswerberin, dass der erste Kaufvertrag grundbücherlich
nicht durchgeführt worden sei, geht daher ins Leere.
Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Kaufvertrag Rückgängigmachung Grunderwerbsteuer Verfügungsmacht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at