Liegt Anstaltspflege bzw. Heimerziehung vor?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Balance Verein für chancengleiche Ausbildung u. Integration behinderter Menschen, 1130 Wien, Hochheimgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am , stellte einen Antrag auf Selbstbezug der (erhöhten) Familienbeihilfe.
Er wird von Fr.S.M., Balance, Verein für chancengleiche Ausbildung und Integration behinderter Menschen betreut.
Am richtete Fr.M. an das Finanzamt folgendes Schreiben:
"Hr.Z. lebt seit kurzer Zeit in einer Wohngemeinschaft des Vereines Balance, W.. Kostenträger dieser Wohnheimunterbringung ist die MA 12. Bis zu diesem Zeitpunkt beziehen seine Pflegeeltern, Hr. und Fr. T. die Familienbeihilfe. Hr.Z. ist bei Jugend am Werk in einer Beschäftigungstherapie. Diese Beschäftigung stellt kein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis dar. Hr.Z. erhält als Taschengeld 500 Schilling monatlich. Hr.Z. hat sonst keinerlei andere Einkünfte..."
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:
"Laut § 6 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Im vorliegenden Fall sind Sie in einer Wohngemeinschaft des Vereines Balance untergebracht. Die Kosten für diese Unterbringung trägt die Magistratsabteilung 12. Da somit Ihr Unterhalt seitens des Sozialamtes bestritten wird, war Ihr Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung.
Laut vorliegender ärztlicher Bescheinigung vom beträgt der Grad der Behinderung 60 v.H. und ist der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 6 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe ist dann anzusehen, wenn das Kind in der Institution, in der es untergebracht wird, von Sorgen um seine Lebensführung weitgehend enthoben ist. Bei behinderten Kindern kommt noch deren Pflege und allenfalls dauernde Beaufsichtigung hinzu. Anspruch auf Familienbeihilfe bei Unterbringung in einer solchen Institution ist nur dann gegeben, wenn das Kind zumindest in Höhe der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe zu seinem Unterhalt beiträgt..."
Die Betreuerin des Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus:
"Obwohl Hr.Z. in einer betreuten Wohnform lebt, ist er der Sorge um seine Lebensführung, wie im ablehnenden Bescheid festgestellt, nicht enthoben.
Hr.Z. legt den Weg von und zur Beschäftigungstherapie selbständig zurück, soll und muss sich seine Freizeit selbst gestalten und trägt für sämtliche persönliche Belange (Hygiene, ärztliche Versorgung,...) die Verantwortung, und somit auch die finanzielle Last.
Hr.Z. hat bereits einen Antrag auf Pflegegeld gestellt und wird damit auch den formalen Voraussetzungen zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe entsprechen..."
Aus einem Schreiben der Magistratsabteilung 12 des Magistrats der Stadt Wien vom ist ersichtlich, dass der Antrag des Bw. auf Gewährung von Pflegegeld abgewiesen wurde.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde der Bw. am von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und festgestellt, dass beim Bw. eine 50%ige Behinderung vorliege und dass er voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 6 Abs. 5 FLAG lautet:
"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
"wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden."
Zu diesen Bestimmungen führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0210, an:
"Gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an ... Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).
Gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25). In jeder der sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer Pflegeanstalt zu entscheiden.
Der Bezug von Pflegegeld stellt somit keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/11/0322). Dieses wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch bemittelten Personen gewährt.
Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband."
Diese Rechtsansicht hat der VwGH in mehreren Folgeerkenntnissen bestätigt (vgl. zB ).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum kein Pflegegeld bezogen hat . Es stand ihm lediglich ein Taschengeld von monatlich ATS 500,-- zur Verfügung. Die Kosten für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft "Balance" wurden bzw. werden zur Gänze von der Magistratsabteilung 12 getragen. Damit war er aber der (finanziellen) Sorge um seine Lebensführung enthoben. Sein Unterhalt wurde somit unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt.
Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe schon aus diesem Grund nicht gegeben sind, kann dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Bedingungen (wie etwa die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen), erfüllt wären.
Bemerkt wird, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann besteht, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (vgl. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO). In einem ergänzenden Schreiben gestellte Anträge können einen solchen Anspruch nicht begründen (zB ). Da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, bestand auch keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Pflegegeld Unterhaltsgewährung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at