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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.03.2005, RV/0063-K/04

Fälschung von Ausfuhrbescheinigungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0063-K/04-RS1
Das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Echtheit einer Ausfuhrbescheinigung ist weder durch das Umsatzsteuergesetz 1994 noch durch das Gemeinschaftsrecht geschützt ( 98/83 und 283/83 van Gend & Loos; vom , C 97/95 Pascoal & Filhos; Hyper Srl; ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, vertreten durch R, gegen die Bescheide des Finanzamtes U betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001, Umsatzsteuer November 2002 und April 2003 sowie Körperschaftsteuer 2001, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschriften betragen

Umsatzsteuer 1998


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Bemessungsgrundlagen
Umsatzsteuer oder bei negativem Vorzeichen Vorsteuer oder Gutschrift
steuerpflichtiger Umsatz, zu versteuern mit 20%
13,700.371,77 € (188,521.225,69 S)
2,740.074,35 € (37,704.245,14 S)
innergemeinschaftlicher Erwerb, zu versteuern mit 20%
539.110,99 € (7,418.329 S)
107.822,20 € (1,483.665,80 S)
Vorsteuer
-4,421.052,68 € (-60,835.011,24 S)
Einfuhrumsatzsteuer
-45.804,31 € (-630.281 S)
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
107.822,20 € (-1,483.665,80 S)
Gutschrift
-1,726.782,64 € (-23,761.047,1 S)

Umsatzsteuer 1999


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Bemessungsgrundlagen
Umsatzsteuer, bei negativem Vorzeichen Vorsteuer oder Gutschrift
steuerpflichtiger Umsatz (20%)
15,006.272,16 € (206,490.806,79 S)
3,001.254,43 € (41,298.161,36 S)
innergemeinschaftlicher Erwerb (20%)
308.735,64 € (4,248.295 S)
61.747,13 € (849.659 S)
Vorsteuer
-6,171.815,94 € (-84.926.038,87 S)
Vorsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb
-61.747,13 € (-849.659 S)
Gutschrift
-3,170.561,51 € (-43,627.877,51 S)

Umsatzsteuer 2000


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Bemessungsgrundlagen
Umsatzsteuer, bei negativem Vorzeichen Vorsteuer oder Gutschrift
steuerpflichtiger Umsatz, zu versteuern mit 20 %
9,359.200,10 € (128,785.401,18 S)
1,871.840,02 € (25,757.080,24 S)
innergemeinschaftlicher Erwerb, 20%
928.456,79 € (12,775.844 S)
185.691,36 € (2,555.168,80 S)
Vorsteuern
-7,465.651,56 € (-102,729.605,15 S)
EUSt
-107.310,74 € (-1,476.628 S)
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
-185.691,36 € (-2,555.168,80 S)
Gutschrift
-5,701.122,28 € (-78,449.152,91 S)

Umsatzsteuer 2001


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Bemessungsgrundlagen
Umsatzsteuer, bei negativem Vorzeichen Vorsteuer oder Gutschrift
steuerpflichtiger Umsatz (20%)
11,056.623,69 € (152,142.459,01 S)
2,211.324,74 € (+30,428.491,80 S)
innergemeinschaftlicher Erwerb (20%)
1,475.481,21 € (20,303.064,10 S)
295.096,24 € (+4,060.612,82 S)
Vorsteuer
-7,596.267,67 € (-104,526.922,05 S)
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb
-295.096,24 € (-4,060.612,82 S)
Gutschrift
-5,384.942,93 € (-74,098.430,25 S)

Körperschaftsteuer 2001:


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1,401.488,34 € ( 19,284.900 S)
Einkommen
476.506,04 € (6,556.866 S)
Körperschaftsteuer 34 %
-302,39 € (4.161 S)
anzurechnende Steuerabzugsbeträge
476.203,64 € (6,552.705 S)
Körperschaftsteuer 2001
- 592.814,11 € (-8,157.300 S)
abzüglich Körperschaftsteuervorauszahlungen laut Bescheid vom12. September 2001
-116.610,47 € (-1,604.595 S)
Gutschrift

Umsatzsteuer November 2002:


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Bemessungsgrundlagen in €
Abgabe, bei negativem Vorzeichen Vorsteuer oder Gutschrift in €
steuerpflichtiger Umsatz 20%
722.019,92
144.403,98 €
innergemeinschaftliche Erwerbe
419.604,78
83.920,96 €
Vorsteuer
-1,135.757,32 €
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-83.920,96 €
Gutschrift
-991.353,34 €

Umsatzsteuer April 2003


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Bemessungsgrundlagen (€)
Abgabe, bei negativem Vorzeichen Vorsteuer oder Gutschrift (€)
steuerpflichtiger Umsatz 20%
552.183,84
110.436,77
innergemeinschaftlicher Erwerb 20%
81.017,36
16.203,47
Vorsteuern
-589.016,09
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
-16.203,47
Gutschrift
-478.579,32 €

Entscheidungsgründe

BP - Bericht (GroßBP)vom , Nr. 106003/03:

Zur Umsatzsteuer:

Die Bw. machte 1998 - 2003 steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Gesamtausmaß von bis zu 15,321.319,75 S jährlich (bis 2001), 47.822,12 € (November 2002) und 149.310,70 € (April 2003) geltend. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, diese Ausfuhrlieferungen seien steuerpflichtig, da die Ausfuhrbelege gefälscht seien, und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Zur Körperschaftsteuer 2001:

Die Umsatzsteuernachforderung auf Grund der gefälschten Ausfuhrnachweise wurde vom Finanzamt aktiviert, da die Bw. eine Forderung gegen die Fälscher der Ausfuhrnachweise in dieser Höhe habe.

Das Finanzamt erließ unter Zugrundelegung der obigen Annahmen die bekämpften Bescheide vom . Mit Berufung vom machte die Bw. geltend:

Betreffend die Ausfuhrlieferungen: Das Vorliegen von Fälschungen sei nicht erwiesen worden. Für die Bw. sei es unmöglich gewesen, die Fälschungen zu erkennen. Wenn ein Unternehmer einen Exportumsatz ausführe und nach einer optischen Prüfung des Stempels kein Zweifel an dessen Echtheit bestehe, so dürfe eine nachträgliche kriminaltechnische Untersuchung, welche eine Fälschung feststelle , nicht zu Lasten des Unternehmers gehen. Eine gegenteilige Interpretation wäre nicht verfassungskonform. Zudem verlange die 6. EG- Richtlinie die Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiung (Art 15 der RL).

In eventu werde die sofortige ertragsmindernde Ausbuchung der Umsatzsteuernachforderung begehrt, da die Bw. bis jetzt in keinem einzigen Fall die Anschrift der von den angeblichen Fälschungen betroffenen Personen ausfindig machen habe können. Die Bw. habe einen Wirtschaftsdienst beauftragt, die Adressen zu eruieren. Bis dato ohne Erfolg. Die Aktivierung der Umsatzsteuernachforderung als Vermögenswert sei nicht zulässig. Es werde in eventu beantragt, die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000 gem. § 303 Abs 1 lit b BAO wieder aufzunehmen und die Umsatzsteuernachforderung aus der Aberkennung der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung als Aufwand ertragsmindernd zu berücksichtigen und den Körperschaftsteuerbescheid 2001 in diesem Punkt abzuändern.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) ergänzende Feststellungen:

Die gesamten verfahrensgegenständlichen österreichischen Ausfuhrbelege und die Hälfte der verfahrensgegenständlichen italienischen Ausfuhrbelege sind Fälschungen. Sämtliche Entgelte, die diesen Fälschungen zuzuordnen sind, sind steuerpflichtig. Dies ist nicht mehr strittig (Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom ; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom 24. Feber 2005).

2.) Daraus ergeben sich die steuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen und Gutschriften, die im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom dargestellt sind und nicht mehr strittig sind. Auf diese wird verwiesen (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom 24. Feber 2005).

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gefälschte Ausfuhrbescheinigungen
Verweise

98/83
C- 97/95
C- 205/99

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-85146

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