Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 15.02.2008, FSRV/0072-W/07

Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt hat.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PM, vertreten durch Frau VL, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , SN 003/2006/00242-001, betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom gegen den Einleitungsbescheid vom

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Da der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei der frühestmögliche Tag, das behördliche Schriftstück abzuholen, der und nicht der .

Illustrativ werde ein Musterformular der "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" (in anonymisierter Form) vorgelegt.

Aus diesem gehe hervor, dass das behördliche Schriftstück erst am nächsten Werktag abgeholt hätte werden können und nicht am selben Tag der Hinterlegung, dies aus postorganisatorischen Gründen (der Briefträge trage die zu hinterlegende Post bis Dienstschluss bei sich und gebe sie üblicherweise dann ab).

Es hätte daher das Schriftstück der Finanzstrafbehörde 1. Instanz keinesfalls schon am abgeholt werden können, womit die Einbringung der Beschwerde am rechtzeitig erfolgt sei. Es werde daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und über die Beschwerde betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu entscheiden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 3, 1. Satz gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 150 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.

Nach § 17 Abs. 1 ZustG, ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 ZustG ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegungsanzeige hinzuweisen.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens vom beim Zustellpostamt Breitenfurt bei Wien hinterlegt, nachdem zwei Zustellversuche - trotz erfolgter Ankündigung des zweiten Zustellversuches - erfolglos blieben. Als Beginn der Abholfrist für die hinterlegte Sendung steht der fest und gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG die gegenständliche Sendung an diesem Tag als zugestellt.

Wenn der Bf. im Wesentlichen vorbringt, der frühestmögliche Tag, das behördliche Schriftstück abzuholen, sei der und nicht der gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass die rechtmäßige Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hat, wobei als Zustellzeitpunkt bei Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch der Tag der Hinterlegung (§ 23 Abs. 4. ZustG), ansonsten der erste Tag der Abholfrist gilt. Dabei gilt die Hinterlegung als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob die Sendung behoben wird () sowie ob hiebei Hindernisse auftreten; solche Umstände können allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (; , 2001/20/0425).

Der Hinweis auf das der Beschwerde beigefügte anonymisierte Musterformular betreffend "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" ist im gegenständlichen Fall nicht geeignet, eine anders lautende Beurteilung des Sach- und Rechtslage zu bewirken, zumal daraus lediglich hervorgeht, dass in dem betreffenden anonymisierten Fall "ab morgen (nächstem Werktag ) ...Uhr" und nicht "heute ab ... Uhr" angekreuzt wurde und als erster Tag der Abholfrist der nächste Werktag (ebenso könnte dies der Tag der Hinterlegung sein) vorgesehen war.

Da die Beschwerdefrist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ein Monat beträgt, die am 7. Februar in Lauf gesetzte Frist somit am endete, wurde die erst am bei der Behörde (per Telefax) eingebrachte Beschwerde zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 150 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Hinterlegung
Tag der Abholfrist
Verständigung über Hinterlegung
Zustellzeitpunkt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at