Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 16.03.2006, FSRV/0132-W/05

Einleitung nach Betriebsprüfung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen MS, vertreten durch L-GmbH, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , SN 009/2005/00424-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 009/2005/00424-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat: USt 2002 iHv € 1.700,00, ESt 2003 iHv € 563,87, USt 2003 iHv € 1.600,00, insgesamt € 3.863,87 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33/1/3/a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete, fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht vermerkt, handle es sich bei den Abgabenverkürzungen einerseits um Kalkulationsdifferenzen und andererseits um die Nichtanerkennung eines Lastkraftwagens als betriebsnotwendig. Die Bf. habe im April 2001 im Alter von 41 Jahren und bis zu diesem Zeitpunkt Hausfrau die Gaststätte eröffnet und sei ein Neuling in dieser Branche. Dies sei der Grund, warum es zu Kalkulationsdifferenzen gekommen sei. Im Betriebsprüfungsbericht stehe:"...Differenzen, die seitens der Abgabepflichtigen nicht restlos aufgeklärt werden konnten." Um das Geschäft anzukurbeln, habe die Bf. des Öfteren "einen ausgeben" müssen. In ihrer Unerfahrenheit habe sie leider verabsäumt, diese werbebedingten Gratisgetränke aufzuzeichnen und dementsprechend in der Buchhaltung als Werbeaufwand zu buchen bzw. auszuweisen. Dieser Werbeaufwand habe auch von der Betriebsprüferin mangels Aufzeichnungen nicht in der kalkulatorischen Überprüfung des Getränkeeinsatzes berücksichtigt werden können. Wie aus den geraden Ziffern der Umsatz- und Gewinnzurechnung zu ersehen sei, handle es sich um reine Zuschätzungen und nicht um exakt ermittelte Differenzen. Die Betriebsprüferin habe aus diesem Grund auch auf Sicherheitszuschläge verzichtet. Das Rechenwerk sei formal (Ausweis) nicht ganz korrekt, materiell jedoch sehr wohl. Richtig sei, dass die Bw. den Werbeaufwand nicht aufgezeichnet habe und damit die Grundaufzeichnungen nicht vollständig seien. Gegen den Verdacht, dass die obliegenden Verpflichtungen zumindest nicht vorsätzlich verletzt worden seien, spreche schon, dass trotz großem Engagement seit Eröffnung des Betriebes keine Gewinne erwirtschaftet hätten werden können. Die Erwirtschaftung von Gewinnen sei ja das eigentliche Anliegen eines Unternehmers. Aufgrund dieser schlechten Entwicklung des Unternehmens habe die Bf. im Sommer 2005 ihr Unternehmen verkauft; es seien Schulden in Höhe von rund € 35.000,00 geblieben.

Im Februar 2003 habe die Bf. einen sechs Jahre alten Mercedes Vito gekauft, wobei der Lkw im Jahr 2003 voll abgeschrieben worden sei, weil das Fahrzeug relativ bald nach der Anschaffung einen Motorschaden gehabt habe. Das Fahrzeug sei nicht repariert worden. Damit seien auch kaum Kosten für das Fahrzeug angefallen. Dies habe die Betriebsprüferin veranlasst, den Lkw als nicht betriebsnotwendig auszuscheiden. Mangels Nutzung des Fahrzeuges habe das auch nicht bekämpft bzw. entkräftet werden können.

Da sich die Bf. daher nicht schuldig gemacht habe, vorsätzlich, auch nicht bedingt vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen ist.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall die Feststellungen der Prüferin im Betriebsprüfungsbericht vom zum Anlass genommen, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Betriebsprüfungsberichte enthalten Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat ().

Laut Prüfungsbericht ergab eine kalkulatorische Überprüfung des Getränkeeinsatzes für die Jahre 2002 und 2003 Differenzen, die seitens der Bf. nicht aufgeklärt werden konnten, sodass eine Umsatz - und Gewinnzurechnung seitens der Betriebsprüfung vorgenommen werden musste. Des Weiteren konnte die betriebliche Veranlassung eines angeschafften LKW nicht nachgewiesen werden, sodass das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden war.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerdeschrift eingeräumt wird, die Bf. habe es in ihrer Unerfahrenheit verabsäumt, die werbebedingten Gratisgetränke aufzuzeichnen und dementsprechend in der Buchhaltung als Werbeaufwand zu buchen bzw. auszuweisen und habe der gebraucht angeschaffte LKW relativ bald nach der Anschaffung einen Motorschaden gehabt, sodass er nicht repariert worden sei und habe mangels Nutzung des Fahrzeuges das Ausscheiden des LKW als nicht betriebsnotwendig durch die Betriebsprüfung nicht bekämpft werden können, so ist dieses Vorbringen von vornherein grundsätzlich nicht geeignet, den begründeten Verdacht für das Vorliegen des der Bf. angelasteten Finanzvergehens zu beseitigen, zumal die Bf. als Unternehmerin verpflichtet gewesen war, richtige Aufzeichnungen zu führen und in der Folge richtige Steuererklärungen einzureichen.

Aufgabe der Bf. wäre es gewesen, für ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Durch die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten besteht begründeter Verdacht, dass es die Bf. ernstlich für möglich gehalten hat, dass unrichtige Abgabenerklärungen an die Abgabenbehörde weitergeleitet wurden und sie sich mit dem Ergebnis abgefunden hat, woraus der Verdacht eines bedingten Vorsatzes ableitbar ist.

Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.

Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht, die Bf. habe das ihr angelastete Finanzvergehen begangen, zu Recht. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, es nicht darum geht, die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen aber tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
begründeter Verdacht
Betriebsprüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at