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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.09.2012, RV/1020-L/09

Behaltefrist Unwägbarkeit

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0208 eingebracht. Mit Erk. vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Beilage zur Feststellungserklärung für 2004 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) eine Investitionszuwachsprämie im Ausmaß von € 251.559,90. Der Betrag wurde in der weiteren Folge dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Im Juni 2008 fand eine Betriebsprüfung statt. In der Niederschrift vom wurde festgehalten; die Bw. sei im Bereich der Verwertung tätig. Seit Beginn 2003 sei ein Teleskop Mobilkran (55 Tonnen) gemietet worden. Im Mai 2004 sei ein Mobilkran (100 Tonnen) angeschafft worden (Rechnungsdatum ). Die Anschaffungskosten hätten € 642.140,64 betragen und seien auf die Dauer von 10 Jahren aktiviert worden. Auf Grund der sich lt. Kostenrechnung darstellenden laufenden Verluste sei entschieden worden, den Kran zu verkaufen (Rechnung vom über € 480.000).

Mit Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004(offenbar vom ) wurde die Prämie mit 176.957,10 € festgesetzt. So müssten nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Ein solcher könne nach der Verwaltungspraxis dann angenommen werden, wenn der Einsatz im Betrieb zumindest mehr als die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrage. Das vorzeitige Ausscheiden stelle ein rückwirkendes Ereignis dar. Ein vorzeitiges Ausscheiden sei nur dann als unschädlich anzusehen, wenn das Wirtschaftsgut auf Grund nachträglicher Unwägbarkeiten aus dem Betrieb ausscheide. Unwägbarkeiten seien de facto nicht zu beeinflussende Ereignisse, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit nicht vorhersehbar seien. Unwägbarkeiten seien vom allgemeinen wirtschaftlichen Risiko (Unternehmerrisiko) abzugrenzen. Verluste, die sich auf Grund eines wirtschaftlichen Ereignisses ergeben, stellten keine Unwägbarkeit dar, sondern würden dem allgemeinen Unternehmerrisiko entspringen. (Für gebrauchte Wirtschaftsgüter wurde die Prämie um weitere € 9.713,79 gekürzt.)

In der Berufung vom wurde darauf hingewiesen, dass in der Literatur eine Behaltefrist überwiegend verneint werde (Hödl, Doralt, Quantschnigg). Nach Zorn müsste zumindest ein Teil der AK in der Folge über die AFA abgeschrieben werden, wie hoch dieser über die AfA abzuschreibende Teil sei, lasse dieser aber offen. Zudem gebe es noch keine ständige Rechtsprechung des VwGH. Aufbauend auf das Erkenntnis des und die Ausführungen Zorns sei drei Jahre nach Auslaufen der IZP in den EStR die Rz 8217a neu eingefügt worden. Entsprechend dieser Randzahl müssten prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden. Die in RZ 8271a angeführte Behalteregelung sei nicht durch das Gesetz gedeckt. Weder im Gesetz noch in den einführenden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle finde sich eine Behalte- noch eine Nachversteuerungsregelung. Da bei vergleichbaren Regelungen des EStG der Gesetzgeber in der Vergangenheit derartige Regelungen getroffen habe, sei davon auszugehen, dass auf eine Behalte- bzw. Nachversteuerungsfrist bewusst verzichtet worden sei. Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie sei, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung in Wege der Absetzung für Abnutzung angesetzt werden. Die Verwendung bzw. Nutzung müsse sich gem. § 7 EStG erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken. Für die Zuerkennung der Prämie sei daher entscheidend, ob eine Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen (nicht prämienbegünstigt) vorliege. Die Zuordnung des Teleskopkranes zum Anlagevermögen sei wohl unstrittig. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom , 1975/78 VwSlg 5363 F festgehalten, dass der in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordere, dass die Norm, die eine Abgabe oder Beitragspflicht begründe, nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müsse, sodass die Abgaben- oder Beitragslast messbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar werde. Speziell im Steuerecht vertrete der VfGH hinsichtlich der Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen (Legalitätsprinzip) eine strenge Haltung. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass § 108e EStG eine Behaltefrist enthalte, mangle es an der Bestimmtheit. Weshalb nach Rz 8271a mindestens 50% abgeschrieben werden müssen, nicht schon 20% reichen oder sogar noch ein höherer Prozentsatz als 50 % erforderlich sein soll, sei für den Steuerpflichtigen jedenfalls nicht berechenbar.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom wurde unter Bezug auf das VwGH Erkenntnis vom , 2009/15/0082 vorgebracht, dass der Gerichtshof die bereits 2006 ausgeführte Ansicht bestätige, dass die Anlagegüter über einen längeren Zeitraum im Betrieb genutzt werden müssen. Jedenfalls sehe er eine Behaltedauer von mehr als einem Jahr vor. Weiters werde klargestellt, dass bei einer Aschreibung von 50% davon ausgegangen werden könne, dass ein längerer Zeitraum vorliege. Nicht klargestellt sei, ob ein Unterschreiten der 50% Grenze keinen längeren Zeitraum darstelle und somit keine Prämienbegünstigung zustehe. Das VwGH-Erkenntnis könne jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Absetzung von 50% der Anschaffungskosten zwingend erforderlich sei. Die vom VwGH bestätigte Grenze einer Nutzung von mehr als einem Jahr sei im vorliegenden Berufungsfall erfüllt. Die Investitionsbegünstigung nach § 108e EStG hätte nach teleologischer Auslegung den Zweck gehabt, das Investitionsvolumen anzukurbeln und die Wirtschaft zu stärken. Eine missbräuchliche Nutzung der Begünstigung sei vom Gesetzgeber von vornherein eingeschränkt worden, begünstigt seien nur Anlagenzugänge mit dem Ziel der tatsächlichen Nutzung als Anlagevermögen gewesen. Zudem würden nicht nur vor Einführung der IZP vergleichbare Regelungen (§ 10 Abs. 9 EStG für den Investitionsfreibetrag) sondern auch danach eingeführte Regelungen eine Behaltefrist vorsehen (§ 11a EStG, § 10 EStG Gewinnfreibetrag, § 7a EStG etc.). Daher könne auch kein langer (über mehr als einem Jahr hinausgehender) Nachversteuerungszeitraum beabsichtigt sein. Aus dem Zweck der Bestimmung ergebe sich allerdings auch, dass die Prämie auch dann zustehe, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt hätten. Die neuen Eigentümer der Gesellschaft hätten ab Eintritt (2002) geplant, das bereits in der bestehenden Firmengruppe gut etablierte Geschäftsfeld der Autobahn- Autobergung einzuführen. Aus diesem Grund sei im Mai 2004 der Teleskopkran angeschafft worden. Dieser Kran sollte dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen und seien die Anschaffungskosten über die zu diesem Zeitpunkt betriebsindividuelle Nutzungsdauer verteilt worden. Im Wirtschaftsjahr 2005 seien trotz ausführlicher Geschäftsfeldplanung erste unvorhergesehene Schwierigkeiten aufgetreten. Die Konkurrenz habe sich massiv verstärkt. Die Autobahnbergung sei nunmehr von mehreren Firmen in der Region angeboten worden. Der Preisdruck sei enorm gewesen. Die Mitbewerber hätten einen Großteil der Autobahnabschnitte versorgt. Zudem sei der Versuch unternommen worden, den Kran anderweitig einzusetzen (Industrieumbau etc.). Der Markt sei allerdings nicht geeignet gewesen, die Kosten zu decken. Der Kran sei über 50% der möglichen Einsatzzeit ohne Verwendung am Betriebsgelände gestanden. Das Geschäftsfeld Mobilkran sei in Folge betriebswirtschaftlicher Überlegungen eingestellt worden: In Folge dessen sei der Kran nach einer Nutzungsdauer von zwei Jahren (25%) veräußert worden um weitere Kosten (Instandhaltung, Stehplatz etc.) zu vermeiden. Das Wirtschaftsgut sei unvorhergesehen vollkommen unbrauchbar für den Betrieb der Gesellschaft geworden, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sei vorbei gewesen. Auch habe man sich der Situation nicht entziehen können. Stelle man wie das zitierte VwGH-Erkenntnis auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ab, könne man ausführen, dass ein vollständiges Vorhandensein des Wirtschaftsgutes während der betriebsindividuellen Nutzungsdauer vorliege, da das Wirtschaftsgut nicht nutzbringend hätte eingesetzt werden können. Eine erst später durch Verwaltung und Judikatur entwickelte Behaltedauer, die nicht im Gesetz enthalten sei, nehme dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit in einem stabilen steuergesetzlichen Rahmen wirtschaftlich sinnvoll zu disponieren.

In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung wurde ergänzend ausgeführt: Die Planungsunterlagen aus dem Jahr 2003 lägen nicht mehr vor. Die Geschäftsführung bestehend aus Herrn A,B und Herrn C hätte sich damals an den Umsätzen und der Kostenstruktur der XKG sowie dem regionalem Umsatzpotential in Oberösterreich orientiert. Seit den 90er Jahren sei das Krangeschäft in Salzburg von der KG betrieben worden und hätte man in diesem Bereich über sehr viel Knowhow und wirtschaftliche Erfahrung verfügt. Ziel sei es gewesen das in der Firmengruppe A bereits gut etablierte Geschäftsfeld auch bei der Bw. umzusetzen. Das bei dieser KG in den Jahren 2003 und 2004 erzielte Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) habe 44 TEUR bzw. 54 TEUR betragen. Während die Umsatzerwartung für 2005 € 188.000 betragen habe, seien tatsächlich nur Umsätze von rd. € 91.000 erzielt worden. Zudem seien die Umsätze für die anfallenden Kosten viel zu gering gewesen. So habe das Ergebnis vor Finanzierungsaufwand € -55.614,06 betragen. Rasch sei das Preisniveau stark gesunken. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, seien die Preise aus 2004 stark reduziert worden. Dazu wären noch regionale Preisunterschiede gekommen. Im Jahr 2006 habe sich in räumlicher Nähe eine weitere auf Transporte spezialisierte Firma angesiedelt. Ab diesem Zeitpunkt sei eine sinnvolle Weiterführung des Kranverleihs nicht mehr möglich gewesen. Trotz ausführlicher Planung des Geschäftsfelds Kranverleih und den langjährigen Erfahrungen hätte der Mobilkran nicht kostendeckend betrieben werden können. Die Bw. sei im Jahr 2006 einer aus Sicht des Jahres 2003 bzw. 2004 unvorhersehbaren Marktsituation gegenüber gestanden. Der Mobilkran sei unvorhergesehen und ohne Verschulden der Gesellschaft unbrauchbar geworden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist zunächst die Frage, ob für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (IZP) eine Mindestbehaltedauer der Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen des Betriebes notwendig ist.

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern für den Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie (IZP) von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 u. 8) abgesetzt werden.

Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen die in Abs. 2 des § 108e aufgezählten Wirtschaftsgüter.

Die Prämie von 10% berechnet sich gemäß Abs. 3 der Bestimmung aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten von neuen (ungebrauchten) beweglichen Wirtschaftsgütern, die im jeweiligen Kalenderjahr angefallen sind und dem Durchschnitt der Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten vergleichbarer Wirtschaftsgüter der jeweils drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.

§ 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die IZP, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7,8 EStG 1988) abgesetzt werden.

Der Bestimmung des § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung, AfA) abzusetzen sind, welche sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bemisst.

Maßgebend für die AfA ist die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer, das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen kann und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes.

Wegen der Verknüpfung mit der AfA in § 108e Abs. 1 sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, daher nicht begünstigt.

Eine explizit ausformulierte Behaltefrist für die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann § 108e EStG 1988 nicht entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom , 2005/15/0156 aus, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf IZP iSd §108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988)" die Rede sein könne. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239 hat der VwGH dabei auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der IZP eingehen, über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen. Er führt weiters aus, dass es grundsätzlich auch in diesem Bereich dem Zweck der Bestimmung entspricht, nicht bloß auf den Augenblick der Anschaffung bzw. Herstellung, sondern auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen.

Eine genauere Definition der Behaltefrist bzw. deren nähere inhaltliche Ausgestaltung ließ der VwGH mit dieser Entscheidung jedoch offen.

In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis () zur Investitionszuwachsprämie bleibt der VwGH bei seiner Forderung nach einem "längerem Zeitraum" und sprach aus:

"Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten kann dabei auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG § 108e Tz 3). Für eine monatsweise Berechnung der betrieblichen Behaltedauer, wie sie das Finanzamt in der Beilage seines Abgabenbescheides vorgenommen hat, finden sich dagegen in der Bestimmung des § 108e Abs. 1 EStG 1988 keine Anhaltspunkte."

Unter Heranziehung der gesetzlichen Vorgaben und der beiden oben zitierten Erkenntnisse des VwGH kommt der Unabhängige Finanzsenat zu folgenden Auslegung des § 108e EStG 1988:

Die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 108e EStG 1988 lag darin, Anreize zum Tätigen bzw. Vorziehen von Investitionen in noch zu produzierende Investitionsgüter zu schaffen, um die mit der Produktion dieser Wirtschaftsgüter befassten Wirtschaftszeige zu fördern. Missbräuche sollten dabei verhindert werden.

Aus diesem Grund fügte er den besonderen Hinweis in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 auf die Absetzung für Abnutzung ein. Nicht jede Anschaffung als Anlagevermögen sollte dazu führen, dass für diese Wirtschaftsgüter eine IZP in Anspruch genommen werden kann. Wäre das beabsichtigt gewesen, wären der Hinweis auf die Abschreibung (§§ 7,8 EStG 1988) aufgrund der Definition in Abs. 2 ("abnutzbares Anlagevermögen") sowie die Voraussetzung, dass als begünstigte Wirtschaftsgüter nur ungebrauchte in Frage kommen, entbehrlich gewesen.

Der Gesetzgeber begünstigt damit nur Anlagenzugänge mit dem Ziel der tatsächlichen Nutzung als Anlagevermögen.

Die Bestimmung normiert wohl aber auch als Voraussetzung, dass zumindest eine Teil der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten in der Folge über AfA nach §§ 7,8 abgeschrieben werden müssen (siehe auch Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar, Tz 4).

Aufgrund der im Erkenntnis vom , 2009/15/0082 unter den Punkten 2.3.-2.5. getroffenen Aussagen des VwGH, muss für den § 108e EStG aber wohl eine Mindesbehaltedauer unterstellt werden, die grundsätzlich über die für die Beurteilung als Anlagevermögen notwendige, ein Jahr überschreitende, Zeitspanne hinausgehen wird.

Durch den Verweis auf die §§ 7 und 8 EStG 1988 ist jedenfalls darauf abzustellen, dass ein Vergleich zwischen der Gesamtnutzungsdauer und der Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung jedenfalls unter Berücksichtigung des Halb-und Ganzjahresabschreibungssystem des § 7 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen hat.

Für den vorliegenden Fall bedeuten die obigen Ausführungen:

Der VwGH wertet in seinem Erkenntnis vom ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten als Indiz für die Annahme eines längeren Zeitraumes.

Der streitgegenständliche Kran ist dem Betriebsvermögen der Bw. im Mai 2004 zugegangen. Die geplante Nutzungszeit wurde von der Bw. selbst laut Anlageverzeichnis mit 10 Jahren angenommen. In der ersten Jahreshälfte 2006 wurde die Anlage verkauft. Im Schriftsatz vom wurde die Nutzungsdauer mit 25% angegeben.

Das zu beurteilende Wirtschaftsgut diente dem Betrieb ohne Zweifel als abnutzbares Anlagevermögen.

Unter der Berücksichtigung der Möglichkeit, jeweils eine volle oder eine halbe Abschreibung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2 EStG 1988, Halbjahressprünge), kommt es bei diesem Nutzungszeitraum (Ankauf Mai 2004, Verkauf erste Jahreshälfte 2006) zu einer Afa-Quote (=Verhältnis Gesamt-Afa zu den Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten) von 25%.

Die Zeit der tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen im Betrieb des Bw bewegt sich damit jedenfalls in einem Bandbreitenbereich, der nicht mehr als unschädlich (im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH) betrachtet werden kann.

Bereits aus dieser Überlegung heraus vermögen die Ausführungen der Bw., was die Dauer der Behaltefrist betrifft, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Bw. führt aber auch das Vorliegen einer Unwägbarkeit ins Treffen.

Aus dem Zweck der Bestimmung des § 108e EStG 1988 ergibt sich, dass die Investitionszuwachsprämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (zB Schaden auf Grund höherer Gewalt, Wasser, Feuer, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führen.

Unter Unwägbarkeiten sind gewöhnlich nicht vorhersehbare Risiken, unberechenbare bzw. wertmäßig nicht oder nur schlecht quantifizierbare Einflussfaktoren zu verstehen. Als Unwägbarkeiten gelten, angelehnt an eine liebhabereirechtliche Sichtweise, Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und in der Regel keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen.

Im ergänzenden Schriftsatz vom hat die Bw. auf die vorangegangene Geschäftsfeldplanung, die Erfahrungswerte Beteiligter, die Umsatzzahlen, die Kostenstruktur, den Preiskampf und die neu aufgetretene Konkurrenz hingewiesen. Mit Ausnahme der Geschäftsfeldplanung wurden die Angaben durch Zahlenmaterial belegt. Dennoch vermögen diese Ausführungen der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Handelt es sich bei den vorgebrachten Argumenten um solche die das Geschäftsrisiko (Unternehmerrisiko) betreffen und bei denen es sich nicht um eine Unwägbarkeit handelt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde aber bereits festgehalten, dass Unwägbarkeiten vom allgemeinen Geschäftsrisiko (Unternehmerrisiko) abzugrenzen seien und Verluste, die sich auf Grund eines wirtschaftlichen Engagements ergeben, keine Unwägbarkeit darstellen.

Unwägbarkeiten sind von gewöhnlichen Risken abzugrenzen, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Hier liegt kein typischen Wirtschaftsabläufen widersprechendes, von außen eindringendes, völlig atypisches Ereignis vor auch wenn es vom Steuerpflichtigen wenig beinflussbar ist.

Die konkrete Anzahl der künftigen Einsätze des 100 t Kranes war selbstredend nicht bestimmbar. Unterlagen für die behauptete seinerzeitige "ausführliche" Geschäftsfeldplanung konnten allerdings nicht vorgelegt werden. So ist es lediglich bei einer erst im Zuge des Berufungsverfahrens erstellten Planungsvorschau geblieben. Der bloße Hinweis auf das Knowhow "Beteiligter" ist in diesem Zusammenhang daher jedenfalls unzureichend. Dies hat auch für den Hinweis auf den Jahresabschluss einer anderen Firma zu gelten. Abgesehen von einer anderen Branchenstruktur, stellt das neu eröffnete Geschäftsfeld in Anbetracht des ausgewiesenen Gesamtumsatzes von rd. XX Mio. € wohl nur ein Teilsegment dar. Zudem weist besagter Jahresabschluss nur einen bescheidenen Jahresgewinn für 2004 aus. Dazu kommen, wie eingeräumt, regionale Unterschiede. Dass die geplanten Umsätze nicht erzielt werden konnten, zählt zu den Risken, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Gleiches hat für den Preisverfall durch den zunehmenden Konkurrenzdruck zu gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2008/13/0246 zum Ausdruck gebracht, dass es für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit nicht auf eine Unvorhersehbarkeit an sich ankommt, sondern darauf, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat. Mit unter dem Plansoll gelegenen Umsatzzahlen, auftretender Konkurrenz und einem Preisverfall muss jeder rechnen der am Wirtschaftsleben teilnimmt, sodass in diesem Umfeld wohl nur schwer die Rede von einer Unvorhersehbarkeit sein kann. Eine Unwägbarkeit liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde gleichfalls nicht vor.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at