Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.03.2006, RV/2756-W/02

Abzugsfähigkeit von Kursverlusten in Verbindung mit steuerfreien Zinserträgen aus griechischen Staatsanleihen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.P., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Körperschaftsteuer 1997 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Höhe der Abgabe beträgt für das Jahr 1997: Euro 3.127.079,35 (ATS 43.029.550,00)

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Bw. für die Jahre 1996 - 1998 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde u. a. die folgende Feststellung zur Bemessung der Körperschaftsteuer des Jahres 1997 getroffen.

Seitens der Bw. wurden in den Jahren 1996 bzw. 1997 Griechische Staatsanleihen erworben. Die Veranlagung vom erfolgte zum Nominalwert iHv GRD 560.000.000,00; für die zweite Veranlagung vom betrug der Nominalwert GRD 420.000.000,00.

Die Bp hielt dazu fest, dass die Anleihelaufzeit mehr als 5 Jahre betragen habe, jedoch sei die Veräußerung der Anleihen bereits nach kurzer Zeit (zum bzw. zum ) aufgrund einer anlässlich des Anleiheerwerbes eingeräumten Put-Option durchgeführt worden. Aus diesen Veräußerungen resultierten Kursverluste, somit Aufwendungen, die mit den Zinserträgen im unmittelbaren Zusammenhang stünden. Stehe ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und sei daher davon auszugehen, dass er bei der ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits einkalkuliert gewesen sei, dann kürze er nicht nur ökonomisch sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag.

Die Bp anerkannte daher die bisher im Jahr 1997 als Aufwand geltend gemachten Kursverluste nicht und rechnete die folgenden Beträge außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis zu: Veranlagung 1 - Anleihe vom - - ATS 2.450.871,00, Veranlagung 2 - Anleihe vom - - ATS 1.094.124,00; insgesamt eine Zurechnung iHv ATS 3.544.995,00.

Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte dieser und anderen Feststellungen aus dem Bp-Verfahren und erließ dementsprechend mit Datum den Bescheid zur Körperschaftsteuer des Jahres 1997.

Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997, die sich nur gegen die Feststellung hinsichtlich der Aufwandskürzung aus den Kursverlusten richtet, wurde seitens der Bw. am erhoben.

In der Begründung führt die Bw. aus, dass gem. § 12 Abs. 2 KStG Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen (d. h. im konkreten Fall Zinserträge aus Griechischen Staatsanleihen) nicht abzugsfähig seien. Die entstandenen Kursverluste stünden jedoch mit den Zinserträgen in keinem unmittelbaren Zusammenhang, vielmehr bestehe ein Zusammenhang mit dem Finanzanlagevermögen (=Betriebsvermögen, das im Falle einer Veräußerung Steuerpflicht auslöse). D. h. die Kursverluste seien dem Vermögensstamm zuzurechnen. Wertänderungen von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (Anleihen) seien nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen steuerwirksam, auch wenn die Erträge aus diesem Betriebsvermögen steuerfrei seien. Dies bedeute, dass ein Veräußerungsgewinn zur Steuerpflicht führen würde. Umgekehrt müsse daher auch ein Veräußerungsverlust steuerwirksam sein. Der Betriebsausgabencharakter könne angesichts der betrieblichen Veranlassung nicht bezweifelt werden. Gleiches gelte auch für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut stehen. Da die Anleihen zum Betriebsvermögen gehören, seien auch alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerwirksam. Ebensowenig könne die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen mit dem Argument verweigert werden, dass in Höhe des Veräußerungsverlustes wirtschaftlich betrachtet eine Zinsenkürzung vorliege. Ein vom Emittenten der Anleihe fixierter Zinsertrag stehe in keinem Zusammenhang mit dem durch den Handel (An- und Verkauf) der Anleihe erzielten Gewinn oder Verlust.

Ein Abzugsverbot des Kursverlustes komme auch unter Zugrundelegung des DBA zwischen Österreich und Griechenland nicht in Frage. Aufgrund der grundsätzlichen Wirkungsweise der DBA könnten nicht Steuerpflichten, die nicht schon nach innerstaatlichen Regelungen gegeben seien, begründet werden, sondern ausschließlich bestehende Steuerpflichten eingeschränkt werden. Die Versagung des Abzuges eines Veräußerungsverlustes bewirkt eine Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und würde somit der Begründung einer innerstaatlich originär nicht bestehenden Steuerpflicht gleichkommen. Darüber hinaus könne der Veräußerungsverlust uE auch keineswegs unter dem Begriff "Zinsen" iSd Art. 11 Abs. 5 DBA Österreich-Griechenland subsumiert werden, sondern sei vielmehr im Rahmen der "Veräußerungsgewinne" (Art. 13 DBA) bzw. "Unternehmensgewinne" (Art. 7 DBA) abkommensrechtlich gedeckt. Nach diesen Bestimmungen seien Gewinne aus der Veräußerung bzw. Unternehmensgewinne in dem Staat, in dem der Veräußerer bzw. der Unternehmer ansässig ist (d. i. Österreich) zu besteuern, wobei auch Verluste davon erfasst seien. Die Steuerwirksamkeit der Aufwendungen sei somit auch abkommensrechtlich geboten.

Da die im Kalenderjahr 1997 entstandenen Verluste aus der Veräußerung der Griechischen Staatsanleihen somit Betriebsausgaben darstellten, beantragte die Bw. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1997 um den Betrag von ATS 3.544.995,00.

Die Bp verwies in der Stellungnahme zur Berufung nochmals auf die Ausführungen im Bp-Bericht und merkte an, dass die Betragsermittlung seitens der Bw. außer Streit gestellt worden sei.

Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurde an die Bw. am ein Vorhalt mit dem Ersuchen um Vorlage ergänzender Unterlagen und Schriftstücke (u. a. mit den abwickelnden Banken, diesbezügliche Gesellschaftsbeschlüsse etc.) sowie mit dem Ersuchen um Stellungnahme gerichtet.

Die Bw. wurde weiters darauf hingewiesen, dass der VwGH zur gleichen Problematik in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2002/15/0033, vom , Zl. 99/14/0099 sowie vom , Zl. 2000/14/0063 erkannt habe, dass Kurswertänderungen dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden können, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes (aufgrund der Kursentwicklungen der Anleihe sowie der Währung) bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststeht.

Infolge dieser Rechtsprechung habe die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Vorgänge unter Berücksichtigung des aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen zu folgendem Ergebnis geführt. Aufgrund der vorliegenden Renditenberechnung vom sei davon auszugehen, dass der Kursverlust aus der Veranlagung 2 (Nominale iHv GRD 420.000.000,00) bereits bei Eingehen der Investition - am - festgestanden und einkalkuliert gewesen sei. Dieser Kursverlust sei somit nach Ansicht des UFS insgesamt iHv ATS 1.094.124,00 nicht als abzugsfähig zu beurteilen. Die Berechnung der Aufteilung des jeweiligen Gesamtverlustes aus den beiden Veranlagungen auf Wechselkurs- bzw. Anleihekursverlust wurde dem Vorhalt zur Stellungnahme beigelegt.

Die An- und Verkäufe der griechischen Staatsanleihen zu den jeweiligen Kursen stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veranlagung 1 - Nominale GRD 560.000.000,00
WP-Kurs
Kurswert
Devisenkurs
Schilling
99,2000000
555.520.000,00
4,4600000
24.776.192,00
97,2222520
544.444.611,20
4,1180000
22.420.229,09
Verlust
2.355.962,91
davon WP-Verlust
99,2000000
555.520.000,00
4,4600000
24.776.192,00
97,2222520
544.444.611,20
4,4600000
24.282.229,66
493.962,34
Devisen-Verlust
97,2222520
544.444.611,20
4,4600000
24.282.229,66
97,2222520
544.444.611,20
4,1180000
22.420.229,09
1.862.000,57
Verlust
Putoption
Gesamtverlust 1
2.355.962,91
94.908,80
2.450.871,71
Veranlagung 2 - Nominale GRD 420.000.000,00
WP-Kurs
Kurswert
Devisenkurs
Schilling
104,8500000
440.370.000,00
4,4642860
19.659.376,00
12.12./
104,2800000
437.976.000,00
4,2548570
18.635.252,49
Verlust
1.024.123,51
davon WP-Verlust
104,8500000
440.370.000,00
4,4642860
19.659.376,00
104,2800000
437.976.000,00
4,4642860
19.552.501,25
106.874,75
Devisen-Verlust
104,2800000
437.976.000,00
4,4642860
19.552.501,25
104,2800000
437.976.000,00
4,2548570
18.635.252,49
917.248,76
Verlust
Putoption
Gesamtverlust 2
1.024.123,51
70.000,00
1.094.123,51
Gesamtzurechnung
3.544.995,00

Mit Schreiben vom wurde durch den steuerlichen Vertreter der Bw. bekanntgegeben, dass der Bw. die mit Vorhalt angeforderten Unterlagen nicht mehr vorliegen. Die Bw. erklärt sich daher damit einverstanden, wenn hinsichtlich der "Veranlagung 2" eine Abweisung und hinsichtlich der "Veranlagung 1" eine teilweise Stattgabe der Berufung erfolgt. Gegen die Berechnung wurden keine Einwendungen erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland idF BGBl 39/1972 dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden. Gem. Abs. 5 bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen mit oder ohne Gewinnbeteiligung und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen, das in einem der Vertragstaaten gelegen ist, gesichert sind.

Die Bw. erzielt im Hinblick auf ihre Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988 in denen Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen iSd Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland enthalten sind. Für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland sind diese abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden "Teil-Einkünfte" aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herauszuschälen ().

Die Bw. hat im Jahr 1996 bzw. 1997 zwei Ankäufe griechischer Staatsanleihen durchgeführt und daraus Zinserträge lukriert. Es handelt sich um folgende Veranlagungen: Veranlagung 1 - Nominalwert GRD 560.000.000,00 - - , Veranlagung 2 - Nominalwert GRD 420.000.000,00 - - .

Die daraus erzielten Erträge fallen unbestritten unter den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung des DBA-Griechenland. Die entsprechenden Verkäufe erfolgten im Jahr 1997. Die aus dem Verkauf der Anleihen (wie in den Entscheidungsgründen in tabellenform dargestellt) aufgrund des Absinkens der Kurswerte resultierenden Kursverluste iHv insgesamt ATS 3.544.995,00 wurden seitens der Bw. im Jahr 1997 ertragsmindernd geltend gemacht.

Nunmehr ist strittig ob diese Aufwendungen mit den in Österreich nicht steuerpflichtigen Zinseinkünften in Zusammenhang stehen und folglich keine Betriebsausgaben darstellen, oder , wie es die Bw. vertritt, dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzuordnen sind.

Mit diesem Thema hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl. ; , 2002/15/0033; , 2000/14/0063). Im Erkenntnis vom , 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe.

Soferne mit der Anschaffung derartiger Wertpapiere aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von vorneherein fixe Ausgabe- und Einlösewerte (die zu Kurswertverlusten führen) festgelegt oder Devisentermingeschäfte (die zu Devisenkursverlusten führen) abgeschlossen werden, d.h. wenn die Anleihe und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt werden, sind daraus resultierenden Aufwendungen den Zinserträgen zuzuordnen.

Andererseits hat der VwGH im o. a. Erkenntnis 2002/15/0033 v. erkannt, dass im Falle des Abschlusses einer Put(Verkaufs)Option nach der der Bw. bloß die Möglichkeit die Option auszuüben eingeräumt wurde, kein Zusammenhang zwischen dem sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden Verlustes aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und Erzielung von Zinserträgen andererseits gegeben sei, weshalb derartige Aufwendungen im Ergebnis dem Vermögensstamm zuzuordnen sind.

Im Fall der Bw. wurde für die Veranlagung 1 - Anleihen im Nominalwert von GRD 560.000.000,00 - eine Put-Option über den Verkauf zu einem bestimmten Kurswert abgeschlossen. Es kann jedoch weder aus dem zu dieser Veranlagung gegebenen Sachverhalt noch aus dem Abschluss der Put-Option darauf geschlossen werden, dass die aus dem Verkauf resultierenden Anleihe(Wertpapier)kursverluste bzw. die Wechselkursverluste von vorneherein durch die Bw. vertraglich fixiert worden sind, sodass es im Sinne der Rechtsprechung zu keiner Zuordnung dieser Aufwendungen zum Bereich der Fruchtziehung kommen kann.

Die Kursverluste aus der Veranlagung 1 iHv ATS 2.450.871,00 sind daher dem Vermögensstamm zuzuordnen und als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Anders ist jedoch der aus dem Verkauf der Veranlagung 2 - Anleihen im Nominalwert von GRD 420.000.000,00 - resultierende Verlust zu beurteilen. In diesem Fall ist der dem UFS dazu vorliegenden Renditenberechnung, die mit datiert ist, zu entnehmen, dass sowohl der Anleihe(Wertpapier)kursverlust, als auch der Wechselkursverlust vor Eingehen der Investition, der Kauf fand zum statt, feststand und einkalkuliert war.

Der Kursverlust aus der Veranlagung 2 iHv ATS 1.094.124,00 (inkl. der Kosten für die Put-Option iHv ATS 70.000,00) ist daher mit den steuerfreien Zinserträgen zu verrechnen und stellt keine Betriebsausgabe dar.

Die seitens der Bw. in der Steuererklärung für die Körperschaftsteuer des Jahres 1997 durchgeführte Kürzung des Bilanzgewinnes um u.a. die in Rede stehenden steuerfreien Zinserträge wird daher neu berechnet.


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Kürzung lt. Erklärung (in ATS)
3.940.594,00
Minderung lt. Bp (unstrittig)
-9.604,00
Minderung um Kursverlust aus Veranlagung 2
-1.094.124,00
Kürzung lt. Berufungsentscheidung (in ATS)
2.836.866,00

Die Entscheidung war spruchgemäß zu treffen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Art. 11 Abs. 5 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Schlagworte
Abzugsfähigkeit
Zinserträge
steuerfrei
griechische Staatsanleihen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at