Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.02.2005, RV/0585-L/03

Werbungskosten einer Lehrerin für Musik und Tanz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1997
Einkommen
355.700,00 S
Einkommensteuer
6.662,67 €
anrechenbare Lohnsteuer
-7.371,51 €
ergibt folgende festgesetzte Gutschrift
-708,86 €
Die festgesetzte Gutschrift ergibt in ATS: -9.754,00


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1998
Einkommen
354.900,00 S
Einkommensteuer
6.638,68 €
anrechenbare Lohnsteuer
-7.559,82 €
ergibt folgende festgesetzte Gutschrift
-921,14 €
Die festgesetzte Gutschrift ergibt in ATS: -12.675,00


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1999
Einkommen
395.300,00 S
Einkommensteuer
7.960,54 €
anrechenbare Lohnsteuer
-8.478,55 €
ergibt folgende festgesetzte Gutschrift
-518,02 €
Die festgesetzte Gutschrift ergibt in ATS: -7.128,00


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
443.900,00 S
Einkommensteuer
9.144,80 €
anrechenbare Lohnsteuer
-9.691,01 €
ergibt folgende festgesetzte Gutschrift
-546,22 €
Die festgesetzte Gutschrift ergibt in ATS: -7.516,00


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
432.100,00 S
Einkommensteuer
8.922,38 €
anrechenbare Lohnsteuer
-9.449,54 €
ergibt folgende festgesetzte Gutschrift
-527,18 €
Die festgesetzte Gutschrift ergibt in ATS: 7.254,00

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Musikschullehrerin.

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 wurden in Summe Werbungskosten in Höhe von 55.979,00 S geltend gemacht. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Wertpräsent
Buch: Wohin mit den Aggressionen
204,00
Internat. Sommertanzwochen
Wokshops: tapdance und Kontaktimprovisation
3.100,00
Musikerziehung
Abo
311,50
detto
detto
311,50
Fidula Verlag
Musikpraxis
222,00
Musikschule Inning
Musikskripten 60 DM
420,00
Musikschule Inning
detto 15 DM
105,00
Bücherstube Fessl
1000 Ideen für Beweglichkeit
455,00
Fessl
Das gestohlene Lied, Dehn u. kräft...
521,00
Pirngruber
Gitarrennoten
112,00
Fessl
Sachbuch
145,00
Fessl
Berufsspez. Fachbücher
1.175,00
Fessl
Rückenschulung
291,00
Sommertanzwochen
Einzelseminarstunde
220,00
Kult Boutique
Gymn. Schuhe
325,00
Fessl
Schulkind und Musik
268,00
Fessl
musikal. Entwicklung des Kindes
218,00
Veritas
musikspez. Fachliteratur lt. Rg
1.377,00
Musikhochschule Wien
WElementare musikal. Bildung
343,00
Fessl
tolle Ideen mit Musik
158,00
Fessl
Musik praktisch erfahren/So geht's richtig-Ballet
452,00
Pädagog. Buchzentrum
div. Mat. Musikerziehung
385,00
Fessl
Tanz Körperbilder
218,00
Kögler privat.
Kontrabass
18.000,00
Buchh. Lesezeichen
Emotionale Intelligenz
123,00
Päd. Buchzentrum
div. Musikbücher
968,00
Musikhaus Willburger
Altflöte
2.499,00
T.M.
4 Klanginstrumente
3.000,0
Fessl
Musikbuch
212,00
K.W.
Tanzseminar "Landler"
600,00
Land. Ob. Öst.
Rhythm. mit selbstgebauten Instrumenten
380,00
PC copy shop Pregarten
PC equipment Kauf 10/97
18.860,00
total
55.979,00

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 18.211,00 S anerkannt. Dieser wurde wie folgt begründet:

Von den beantragten Computerkosten seien 40 % Privatanteil in Abzug gebracht worden. Die verbleibenden Aufwendungen seien auf eine Nutzungsdauer von fünf Jahren aufgeteilt worden. Die jährliche AfA betrage 2.263,00 S, da die Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt sei, hätte nur die halbe AfA gewährt werden können. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln könnten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden könne. Dass die Anschaffung des Kontrabass geeignet wäre, die Tätigkeit der Bw. als Lehrerin zu fördern, sei unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten würden die Aufwendungen dennoch nicht, da diese sowohl beruflichen, als auch privaten Zwecken dienen würden.

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 wurden Werbungskosten insgesamt in Höhe von 23.197,00 S geltend gemacht.

Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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ÖBZ
Abo Musikerziehung
316,50
Hohner
Lehrer-CD
191,26
Hohner
Lehrmittel Gemeinsam musizieren
1.143,27
Internat. Tanzwochen
Workshop B10
1.700,00
Internat. Tanzwochen
Workshop B11
1.700,00
Mediamarkt
CDs für Unterricht
1.594,00
Cult Boutique
Stepschuhe
360,00
Musikhaus Willburger
Flöte + Noten
2.270,00
Kliment Musikverlag
Buch Die Kunst der Bewegung
540,00
Diözese Linz
Singspielbehelf, Liederberg
785,00
Fidula Verlag
Abo Musikpraxis
234,00
Fidula
Ordner Musikpraxis
120,00
Musikhaus Willburger
Neuer Weg zum Keyboardspiel
188,00
Mayrische Buchhandlung
Ritter Rost (Kindermusical)
304,00
Fessl Bücherstube
Musikalische Schriften
256,00
Fessl
Musikmachen im Klassenverband
109,00
Thjomi-Berg Musikverlag
Musiknoten, Musikfachbücher
203,00
Fessl
Bücher: Tanzkarussel 1+2, Trainersein und Körper
1.388,00
Fessl
Heilkraft der Musik
219,00
Fessl
Dissonanzen
130,00
Fessl
Elementare Musikpädagogik
197,00
Landesverlag
Fachb. Entwicklungspsychologie
569,00
Mediamarkt
CDs für Tanzunterricht
717,00
Internat. Sommertanzw.
Tapdance, Kontaktimprovisation
3.300,00
Doblinger
Notenmaterial
463,00
detto
detto
131,00
D.B.
Neubespannung Kontrabassbogen
780,00
AGMÖ
Arbeitsgem. Musikerz. Öst. Mitgliedsbeitrag
400,00
Musikhaus Bauernfeind
Colophonium für K-Bass
98,00
Tanzaffiche
Abo
500,00
Jump in
Step boots
799,00
Robitschek Musikhaus
Harmonielehre
175,00
Jump in
Tanztricots
998,00
Pro Kauf
Ball und Quastel für Unterricht
131,60
Willburger
Noten
188,00
23.197,63

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 15.654,00 S anerkannt. Dieser wurde wie folgt begründet:

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handle es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Da mit Tonträgern (CD, Kassetten) ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben werde, würden sie auch private Lebensführung nicht in völlig untergeordnetem Ausmaß betreffen. Von den beantragten Aufwendungen seien daher 60 % als Werbungskosten anerkannt worden.

Der Workshop "Hiphop" (internationale Tanzwochen) hätte nicht berücksichtigt werden können, da er für Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sei (nicht berufsspezifisch).

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 wurden in Summe Werbungskosten in Höhe von 36.342,90 S geltend gemacht. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Österr. Buchzentrum
Abo Musikerziehung
326,50
ÖBZ
Hefte u. Bücher zu Tanz
611,40
Drumhouse
Noten + Nasenflöte
265,00
Fidula
Abo Musikpraxis
245,00
Friedrichverlag
Abo Tanzaffiche
500,00
Bücherstube Fessl
Spielerische Tänze
336,00
Fessl
Musikfachbücher
941,00
Fessl
Wörterbuch der Musik
145,00
Pirngruber
Saiten
168,00
Buchhandlung Korb
Tina u. das Orchester
525,00
Fessl
Klassikhits for kids
174,00
Fessl
Geschichte der Musik, Philosophie der Musik
253,00
Fessl
Tänz für 1000 und eine Nacht
422,00
Fessl
Tanzkarussel
475,00
Fessl
Musik zur Entspannung
278,00
Veritas
Musik macht klug, einfach lostanzen
669,00
Sommertanzwoche
Journal Balletttanz
130,00
Sommertanzwochen
workshop hip hop
1.900,00
Sommertanzwochen
3 Einzelstunden à 240,00
720,00
AGMÖ Arbeitsgemeinschaft der Musikerzieher Österreichs
Mitgliedsbeitrag
200,00
Fessl
Moto - Pädagogik
321,00
Musikalienhandlung Habenschuss
Üben ist doof
270,00
Ed. Helbling
Musikpaket Bunt gemixt
395,00
Doblinger
Musik spielend erfinden
295,00
Fessl
Musik macht klug
632,00
Cosmos
Videokamera mit Zubehör zur Dokumentation des Unterrichtes: Steptanz, Jazzdance, modern dance, hip hop, musical. Elementarerziehung, Musikgarten als Unterrichtshilfe, Archivbeitrag und Öffentlichkeitsarbeit der Schule
25.146,00
total
36.342,90

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 11.569,00 S anerkannt. Dies wurde wie folgt begründet:

Die Aufwendungen für die Videokamera hätten nicht berücksichtigt werden können, da eine Kamera dem Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG 1988 unterliege, auch wenn sie überwiegend beruflich Verwendung finde.

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurden Werbungskosten von in Summe 16.479,20 S geltend gemacht. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Österr. Buchzentrum
Abo Musikerziehung
336,50
Musikalienhandlg. Pirngruber
CD Synph. Bernstein
319,00
Musikhaus Bauernfeind
portable Piano
8.479,00
Cult Boutique
Tanzschuhe
1.500,00
Fidula Verlag
CD Tanzbeschreibungen
1.350,00
Fidula
Abo Musikpraxis
245,00
Tanz Affiche Abo
600,00
Bücherhandlung Fessl
Kreisspiele 2Bd.
392,00
Fessl
Elefantis Liederwiese
108,00
Fessl
misshandelte Kinder
291,00
Pirngruber
Zwergenmusik
362,00
Pirngruber
Freude an Musik gewinnen
204,00
Willburger
Saiten
83,70
Willburger
Noten
354,00
Johannes Randolph
Körperarbeit
350,00
Fessl
Tanz und Imagination
425,00
Fessl
Neueste Art zur Gelautung
566,00
Agmö
Mitgliedsbeitrag
200,00
Bauernfeind
1 Proelswich
140,00
Fidula
Tanzbeschreibungen
174,00
total
16.479,20

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 9.348,00 S anerkannt. Dieser wurde wie folgt begründet:

Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln könnten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden könne. Dass die Anschaffung des portablen Pianos geeignet sei, die Tätigkeit der Bw. als Lehrerin zu fördern, sei unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten würden die Aufwendungen dennoch nicht, da diese sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dienen würden.

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden in Summe 12.072,50 S als Werbungskosten beantragt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Tonton
Video hip hop
348,00
ÖBZ
Abo Musikerziehung
341,50
Euro. Kongress
Musikpädagogik
2.600,00
cult boutique
Sprungschuhe, Trainingskleidg.
1.190,00
detto
Trainingsanzug
2.800,00
Buchhdlg. Besserwisser
Ohrenöffner
375,00
Pirngruber Buchhdlg.
CDs für Unterricht
598,00
Toblinger
Div. Unterrichtsmaterialien
1.000,00
Bücherstube Fessl
Klass. Kinderspiele
218,00
cult boutique
Tricot
375,00
Buchhdlg. Herder
Es geht mir gut
365,00
Fidula
Musikpraxis Abo
255,00
Fessl
Klassische Tänze
577,00
cult boutique
Stepschuhe
1.030,00
total
12.072,50

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 6.888,00 S berücksichtigt. Dies mit folgender Begründung:

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handle es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Es wurde gegen obige fünf Einkommensteuerbescheide Berufung eingebracht. Diese wurde wie folgt begründet:

Zur beruflichen Tätigkeit der Bw. als Musikschullehrerin für "Musikalische Früh- und Elementarerziehung":

In dieser Berufssparte solle man den Schülern und Schülerinnen ein breites Spektrum an musikalischen Erlebnissen vermitteln. Dazu gehöre unter Anderem auch ein möglichst direktes Musikhören verschiedenster Instrumente. Je mehr Instrumente eine solche Lehrkraft selbst beherrsche, umso besser und interessanter könne der Unterricht für die Schüler gestaltet werden. Um das Instrument/die Instrumente möglichst gut spielen zu können und sich auf den Unterricht gut vorbereiten zu können, sei es selbstverständlich notwendig, diese Instrumente zu besitzen.

Deshalb zu 1997 und 2000: Der Kontrabass und das Piano würden nicht ihrem privaten Vergnügen dienen, sondern seien für sie Instrumente, um ihre Arbeit bzw. Unterricht sorgfältig und engagiert zu gestalten.

Zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Musikschullehrerin für "Musikalisch-rhythmische Ausbildung (= Tanz)":

Als Tanzlehrkraft benötige man eine berufsspezifische Kleidung wie Tanztrikots, Trainingsanzug, Ballettschuhe, Stepschuhe, Hiphop-Schuhe etc. - es sei keine Kleidung, die man auf der Straße trage.

Deshalb zu 2001: Die Bekleidung sei eine typische Berufskleidung.

Um immer up to date zu sein, sei es notwendig, sich laufend fortzubilden. Das geschehe unter Anderem auch durch Workshops. Die "internationalen Tanzwochen in Wien" seien eine international anerkannte Fortbildungsmöglichkeit, die Profitänzer verschiedenster Länder nützen würden.

Deshalb zu 1998: Dieser "Hiphop-Workshop" sei Berufsfortbildung und kein Hobby. Durch ihren Beruf sei es notwendig, sich mit Musik aller Richtungen intensiv auseinanderzusetzen. Dazu sei es notwendig, sich immer auf dem Laufenden zu halten, wozu auch CDs und Kassetten dienen würden. Hätte man den ganzen Berufsalltag mit Musik zu tun, so wünsche man sich in der Freizeit nicht unbedingt wieder Musik.

Deshalb zu 1998: Die CDs seien notwendiges Unterrichtsmittel.

Um heute Unterricht zeitgemäß anbieten zu können, würden wie in vielen anderen Berufssparten neue aktuelle Möglichkeiten genützt werden. Gerade im Tanzunterricht sei es eine sehr effiziente Möglichkeit für die Schüler, sich selbst mittels Videoaufzeichnung zu beobachten, zu korrigieren und zu lernen. Aus diesem Grunde hätte sie die Videokamera gekauft und im Unterricht in Verwendung.

Deshalb zu 1999: Die Videokamera sei für sei ein Unterrichtsmittel, um ihren Tanzunterricht zu optimieren.

Beigelegt wurde eine Bestätigung des Direktors der Landesmusikschule, an der die Bw. tätig ist, mit folgendem Wortlaut:

"Lehrkräfte, die an den Landesmusikschulen 'Musikalische Früh- und Elementarerziehung' unterrichten, haben unter Anderem die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern möglichst viele Instrumente bekannt und vertraut zu machen. Dies geschieht am besten dadurch, dass die Lehrkräfte selbst viele Instrumente spielen. Um zu Hause zu üben und sich auf den Unterricht korrekt vorzubereiten müssen die Lehrkräfte eigene Instrumente besitzen, die sie selbst kaufen müssen.

Lehrkräfte, die an den Landesmusikschulen "Musikalisch-rhythmische Ausbildung (= Tanz)" unterrichten, brauchen dazu eine spezielle Kleidung, wie Trikots, Trainingsanzüge, Stepschuhe, Hiphopschuhe, Ballettschuhe, die sie aus eigenen Mitteln erwerben müssen. Ebenso gehören dazu CDs, Tanzvideos etc., um beruflich am neuesten Stand zu sein. Weiters wird vom Dienstgeber erwartet, dass sich die Lehrkräfte laufend bei diversen Workshops weiterbilden, wie z.B. bei den "Internationalen Sommertanzwochen" in Wien. Setzt eine Lehrkraft eine Videokamera als modernes Unterrichtsmittel ein, so ist das sehr zu begrüßen, da der Unterricht dadurch effizienter wird."

Beigelegt wurde weiters unter Anderem ein Zahlungsbeleg über einen Betrag von 18.000,00 S vom mit dem Verwendungszweck Kontrabass, weiters zwei Bestätigungen über die Teilnahme an zwei Seminaren "HipHop" bei den Internationalen Wintertanzwochen Wien, 1998, vom , sowie zwei Zahlungsbestätigungen über eine Kursgebühr von je 1.700,00 S.

Beigelegt wurde auch eine Rechnung vom über eine Sopranflöte (2.025,00 S) und diverse Notenbücher (245,00 S) über insgesamt 2.270,00 S, sowie die Rechnung über das tragbare Piano vom in Höhe von 8.479,00 S.

Zusätzlich liegt vor eine Rechnung vom über in Summe 1.190,00 S (Sprungschuhe 190,00 S, Oberteil 430,00 S und Hose 570,00 S).

Weiters eine Rechnung der Firma Media Markt vom über 717,00 S, beschriftet mit "CD für Tanzunterricht". Die 717,00 S würden sich wie folgt aufteilen: 239,00 S: Cabaret Galactic, 249,00 S: Amour-Legende und 229,00 S: Twelve Moons. Zusätzlich eine Rechnung vom über 1.143,27 S, Lehrer CD, Hörbeispiele und Lehreranleitung, sowie über 191,26 S vom über Lehrer CD 2. Weiters eine Rechnung der Firma Media Markt vom über diverse Artikel in Höhe von 1.594,00 S.

Der Kauf der Videokamera samt Zubehör wurde mit Rechnung vom über 25.146,00 S belegt.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:

Die Bw. würde gebeten werden, die Lehrinhalte ihrer Tätigkeit als Musikschullehrerin für "Musikalische Früh- und Elementarerziehung" zu beschreiben. Welche Arbeitsmaterialien würden von der Musikschule zur Verfügung gestellt werden? Welche Instrumente würde sie spielen? Seit wann würde sie schon Kontrabass und Piano spielen? Wo hätte sie ihre Ausbildung gemacht bzw. welche Ausbildung hätte sie gemacht?

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

Als Lehrkraft für Musikalisch-rhythmische Ausbildung, Musikalische Früh- und Elementarerziehung bzw. Musikalische Früherziehung - Musikgarten würde sie ihre Tätigkeit am besten durch ein beiliegendes Elterninformationsblatt erklären, das die Eltern ihrer Schülerinnen bei der Anmeldung zum Unterricht erhalten würden.

Arbeitsmaterialien würden von der Schule teilweise zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich hätte jede Lehrkraft ihre eigenen persönlichen Instrumente, in der Früherziehung gäbe es in der Schule ein gewisses Kontingent des Orffinstrumentariums (Handtrommeln, Klanghölzer, Rasseln, Stabspiele, ...).

Zur Vorbereitung der Unterrichtsstunden (= Planung des Unterrichts, Üben auf diversen Instrumenten) müsse die Lehrkraft zu Hause ihre Privatinstrumente haben. Je nachdem, was die Lehrkraft an Instrumenten spiele, könnten das natürlich auch verschiedene Instrumente sein. Grundsätzlich sei es aber vom Dienstgeber gewünscht, im Elementarunterricht den Schülerinnen eine möglichst breite Palette an Musik und Instrumenten nahe zu bringen. Je mehr Instrumente ein Elementarlehrer selbst spiele, umso besser für den Unterricht. Diesbezüglich wäre der Berufung bereits ein Schreiben des Musikschuldirektors beigelegt worden.

Sie würde folgende Instrumente spielen: Blockflöte, Gitarre, Piano und Kontrabass bzw. natürlich die diversen Orff-Instrumente. Unterricht hätte sie ab dem Volksschulalter gehabt, Kontrabass würde sie ab 1997 lernen.

Die Ausbildung zu ihrem Beruf hätte sie am Brucknerkonservatorium L. absolviert, hätte aber nachher Fortbildungen im In- und Ausland besucht, wie z.B. im Orffinstitut Salzburg, bei den Rhythmiklehrern in Wien, in Stuttgart, in Zürich usw..

Folgendes Elterninformationsblatt wurde beigelegt:

Sie haben Ihr Kind zu dem Fach "Musikalische Früherziehung" angemeldet. Dieses Fach kann ab dem 5. Lebensjahr besucht werden und ist eine musikalische Vorbereitung zum Erlernen eines Instrumentes, für die Singschule oder den Tanzunterricht.


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Ihr Kind wird in folgenden Bereichen gefördert:SINGEN UND SPRECHENHÖRENBEWEGEN UND TANZENELEMENTARES INSTRUMENTALSPIELINSTRUMENTEN-INFORMATIONERFAHRUNG MIT MUSIKLEHRENeben dem Ziel der musikalischen Förderung tritt die Absicht, die kindliche Persönlichkeit anzusprechen und zu fördern:die Spiellustdie Fantasiedie Gefühlsweltdie Lernbereitschaft und Wahrnehmungsfähigkeitdas Vergnügen an der Bewegungdie Selbständigkeitden Kontakt zu anderen Kindern (Kommunikations- und Sozialisationsfähigkeit)Konzentrations- und Merkfähigkeit
Ihrem Kind wird eine musikalische Grundausbildung vermittelt, die verschiedene Bereiche umfasst. Die Ausbildung soll bei den Kindern Freude am Lernen und Gestalten wecken und ihnen Wege in ein Leben weisen, in dem Musik eine Rolle spielt. Im Unterricht sind folgende Dinge wichtig: Kinder singen und spielen gemeinsam mit anderen Kindern. Sie lernen, sich spontan mit Tönen auszudrücken. Sie reagieren mit ihrem Körper auf Musik und haben Lust daran, sich zu bewegen. Sie üben richtiges Hinhören und Zuhören. Wir spielen mit der Sprache als rhythmischem Aspekt und nehmen uns das Zeichnen und Malen als Hilfe, unseren Unterrichtsstoff zu vertiefen. Dadurch, dass Kinder in einer Gruppe zusammen musizieren und "spielen", wird ihre Phantasie und Kreativität gesteigert und ihr soziales Miteinander gefördert. Der Umgang mit den Instrumenten bietet den Kindern das große Spektrum der Musik mit ihren Klängen, Geräuschen und Tönen an. Daneben lernen die Kinder aber auch die Grundbegriffe der Notenschrift. Sie beginnen die Welt der Musik zu erleben.

Am wurden obige Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurden folgende Fragen an die Amtspartei gerichtet:

Im Hinblick auf die Jahre 1997 und 1998 sei nicht ersichtlich, welche Werbungskosten durch das Finanzamt nicht anerkannt worden seien bzw. wie die im Erstbescheid festgesetzten Werbungskosten zustande kommen würden. Man würde nun ersucht werden, eine Aufstellung der Werbungskosten für diese beiden Jahre einzureichen, aus denen hervorgeht, welche Streichungen von der Amtspartei beantragt werden würden.

Am wurden folgende Aufstellungen durch die Amtspartei eingereicht:


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1997
55.979,00 S
laut Aufstellung
-204,00 S
Buch: "Wohin mit den Aggressionen"
-145,00 S
Sachbuch
-1.175,00 S
berufsspezifische Sachbücher
-291,00 S
Rückenschulung
-385,00 S
div. Mat. Musikerziehung
-18.000,00 S
Kontrabass
-123,00 S
Emotionale Intelligenz
-18.860,00 S
PC
16.796,00 S
Zwischensumme
1.132,00 S
HalbjahresAfA PC
17.928,00 S
Werbungskosten laut Finanzamt


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1998
23.197,63 S
laut Aufstellung
-1.700,00 S
HipHop-Workshop
-1.700,00 S
HipHop Workshop
-2.270,00 S
Flöte und Noten
-219,00 S
Heilkraft der Musik
-569,00 S
Fachb. Entwicklungspsychologie
-780,00 S
Neubespannung Kontrabassbogen
-998,00 S
Tanztrikots
-533,63 S
40% PA Lehrer CD und Lehrmittel
-638,00 S
40% PA CD für Unterricht
-122,00 S
40% PA Kindermusical
-287,00 S
40% PA CD für Tanzunterricht
2.263,00 S
AfA PC
15.644,00 S
Werbungskosten laut Finanzamt

Am wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die Landesmusikschule gerichtet:


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1.
Welche Instrumente wären in den Jahren 1997 - 2000 jeweils (nach Jahren geordnet) in der Schule für Unterrichtszwecke vorhanden gewesen? Wie wäre die Schule vor allem auch mit Klavieren, Pianos, Keyboards und Kontrabässen bestückt gewesen?
2.
Sei in der Schule eine Videokamera für Unterrichtszwecke vorhanden gewesen? Wenn ja, seit wann?
3.
Stehe den Unterrichtenden in der Schule ein PC zur Verfügung? Wenn ja, seit wann und wie viele? Wie viele Lehrer würden in den Jahren 1997 bis 2001 jeweils in der Landesmusikschule tätig gewesen sein?
4.
Würden von der Landesmusikschule Kosten im Hinblick auf Fortbildung und Arbeitsmittel (Instrumente, Bücher, CDs) für die Unterrichtenden übernommen werden? Welche derartigen Kosten seien in den Jahren 1997 - 2001 der Bw. ersetzt worden?
5.
Stehe und wäre zur Verfügung gestanden in den Jahren 1997 - 2001 ein Budget zur Anschaffung spezieller Arbeitsmittel für die Unterrichtenden?

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

Zu 1.: Von 1997 - 2000 wären zwei Flügel, ein Pianino, ein E-Piano, zwei Keyboards und ein Kontrabass an der Schule gewesen. Alle diese Instrumente wären im ausschließlichen Gebrauch des jeweiligen Instrumentallehrers für den Unterricht an der Landesmusikschule gestanden.

Zu 2.: Bis vor zwei Jahren hätten sie nur eine VHS-Videokamera an der Schule gehabt, bei der nur Aufführungen mitgeschnitten hätten werden können, weil die Lichtstärke zu gering gewesen wäre und kein entsprechender Weitwinkel vorhanden gewesen wäre. Seit zwei Jahren hätten sie an der Schule eine digitale Videokamera, die von verschiedenen Lehrern im Unterricht und beim Aufzeichnen von Aufführungen eingesetzt werde.

Zu 3.: Die Musikschule hätte keinen PC für Lehrer. Die cirka 35 Lehrer, die in der angegebenen Zeit an der Schule unterrichten, müssten sich damit selbst versorgen.

Zu 4.: Für die Fortbildung der Lehrer werde von der Schule weder ein Instrument, noch Bücher, noch CDs angekauft. Für die Bw. seien keine derartigen Kosten übernommen worden.

Zu 5.: Es würden vom Schulerhalter Unterrichtsmittel angekauft werden, soweit sie allgemein für den Unterricht eingesetzt werden könnten. Die Rechnungen würden dann mit Beleg direkt von der Gemeinde bezahlt werden. Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Bw. das Auskunftsersuchen vom 21. April, das Antwortschreiben vom 26. April sowie die Aufstellungen der Amtspartei übermittelt. Weiters wurde die Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:


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1.
Der Antrag der Amtspartei im Hinblick auf die Höhe der Werbungskosten sei in Bezug auf die Jahre 1997 und 1998 wie in der Beilage modifiziert worden. Die AfA PC würde sich wie folgt errechnen: Anschaffungskosten 18.860,00 S abzüglich 40 % Privatanteil: 11.316,00 S/5 Jahre Nutzungsdauer: 2.263,00 S.
2.
Im Rahmen des Parteiengehörs würde das Auskunftsersuchen vom 21. April sowie das Antwortschreiben der Musikschule vom 26. April übermittelt werden.
3.
Jahr 1999: Videokamera Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 seien bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecke (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemesse sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 gelte dies auch für den Ansatz von Werbungskosten. Der Senat gehe davon aus, dass Obiges auch für die von der Bw. angeschaffte Videokamera gelte und eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren anzusetzen sei. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Die berufliche Veranlassung sei vor allem auch im Hinblick auf Punkt 2 des übermittelten Antwortschreibens zu erläutern. Der Senat gehe jedenfalls davon aus, dass ab dem Jahr 2002 eine Digitalkamera in der Musikschule vorhanden gewesen wäre und daher deren berufliche Nutzung - wenn überhaupt - nur auf die Vorjahre beschränkt sein könne. Grundsätzlich stelle eine Videokamera ein Wirtschaftsgut dar, das sich für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet. Von der Bw. sei keinerlei Privatanteil diesbezüglich ausgeschieden worden. Würde sie eine weitere Videokamera für den Privatbereich besitzen? Es sei der eventuelle Anteil der Privatnutzung bekannt zu geben.
4.
Jahre 1997 - 2001: PC Im Hinblick auf den im Jahr 1997 angeschafften PC sei durch die Abgabenbehörde erster Instanz ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden und die verminderten Anschaffungskosten im Rahmen einer AfA auf die Jahre 1997 ff aufgeteilt worden. Die Bw. würde nun aufgefordert werden, die berufliche Veranlassung des PC für ihre konkrete Tätigkeit darzulegen. Welche Tätigkeiten würden konkret in welchem Stundenausmaß am PC zu Hause ausgeübt werden? Der Privatanteil von 40 % sei in der Berufung nicht gerügt worden, entspreche dieser den tatsächlichen Verhältnissen? Wie viele Personen würden im Haushalt der Bw. leben und wie viele PCs seien dort vorhanden?
5.
Jahre 1997 - 2001: Es sei eine Auflistung (je Kalenderjahr) einzureichen, aus der hervorgehe, wie viele Stunden im jeweiligen Jahr welche Unterrichtsfächer von der Bw. unterrichtet worden seien. Die Lehrpläne und Unterrichtsziele der jeweiligen Fächer seien in Kopie einzureichen.
6.
Jahr 1997: Kontrabass Laut den Angaben der Bw. werde von ihr seit 1997 Unterricht im Instrument Kontrabass absolviert. Es seien diesbezügliche Belege einzureichen, die dies bestätigen. Im Hinblick auf welche in Punkt 5 aufgelisteten Fächer werde der Kontrabass als Ausgabe geltend gemacht? Es sei dessen Verwendung zu erläutern. Hingewiesen werde auf die Angaben im Punkt 1 des Antwortschreibens der Musikschule, wonach ein Kontrabass in dieser vorhanden gewesen wäre. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Würde die Bw. privat einen zweiten Kontrabass besitzen? Es sei von ihr keinerlei Privatanteil angesetzt worden. Der Senat gehe jedoch davon aus, dass auch eine private Veranlassung für den Erwerb des Kontrabasses bestehe. Es sei die private Nutzung in Form eines Prozentsatzes anzugeben. Die Ausführungen betreffend die gewöhnliche Nutzungsdauer im Punkt 3 seien auch in Bezug auf den Kontrabass anzuwenden. Es sei dessen Nutzungsdauer iSd § 7 EStG 1988 anzugeben.
7.
Jahr 2000: Piano Die unter Punkt 6 im Hinblick auf den Kontrabass ausgeführten Fragestellungen würden sich auch für das im Jahr 2000 angeschaffte Piano (ausgenommen die ersten beiden Sätze) ergeben. Es werde daher auf Obiges verwiesen.
8.
Jahr 1998: Workshops Im Hinblick auf welche Unterrichtsfächer würden die Kosten für die beiden HipHop Workshops geltend gemacht werden? Es sei deren berufliche Veranlassung zu erläutern. Die Workshop-Programme bzw. Werbefolder seien einzureichen. Hätte es sich hierbei um einen Workshop gesondert für Lehrer gehandelt? Personen welcher Berufsgruppen hätten an diesem teilgenommen?
9.
Jahr 1998: CDs Im Hinblick auf die Kosten für CDs, bei denen durch die Abgabenbehörde erster Instanz ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden sei, würde Folgendes zu klären sein: Jeweils sei der Titel, der Interpret und eine Kurzbeschreibung einzureichen. Der berufliche Gebrauch sei zu erläutern, die berufliche Veranlassung darzulegen. Seien die CDs auch privat benutzt worden? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
10.
Jahr 2001: Bekleidung und Schuhe Die geltend gemachten Kosten für ein Trikot in Höhe von 375,00 S seien bisher nicht belegmäßig nachgewiesen worden. Die Bw. würde nun aufgefordert werden, dies nachzuholen. Es sei für die Sprungschuhe, die Trainingskleidung, den Trainingsanzug und das Trikot jeweils die berufliche Veranlassung zu erläutern. Welche Eigenschaften würden diese zu Gegenständen machen, die nur im Unterricht verwendet werden könnten? Für welche Unterrichtsfächer würden welche Kleidungsstücke/Schuhe benötigt werden?

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

Um einen besseren Eindruck zu vermitteln, würde vorerst die Arbeitssituation beschrieben werden:

Die Vollbeschäftigung der Bw. teile sich in zwei Hälften: Sie sei Lehrkraft für "Musikalisch-rhythmische Ausbildung" (= Tanz und Bewegung), und "Musikalische Früh- und Elementarerziehung" an der Musikschule und Fachgruppenleiterin für diese beiden Bereiche und "Musizieren mit Behinderten" im Landesmusikschulwerk.

Ihr Arbeitsplatz sei zum Teil in der Musikschule, wo sie unterrichte, und zum Anderen zu Hause, wo sie ihr Büro als Fachgruppenleiterin hätte. Außerdem hätte sie diverse Besprechungen, Arbeitskreise, etc. im Landesmusikschulwerk oder anderen Musikschulen im Bundesland. Ihr Büro müsse sie aus ihren eigenen privaten Mitteln finanzieren.

Zu diesem Büro gehöre der PC, den sie zu 90 % beruflich verwenden würde. Ihr Ehemann hätte an seiner Arbeitsstelle einen PC zur Verfügung (in ihrem Haushalt würden ihr Ehemann und sie leben). Mit diesem PC würde sie den gesamten Schriftverkehr als Fachgruppenleiterin und die diversen Vorbereitungen für ihren Unterricht an der Landesmusikschule bestreiten (in der Landesmusikschule hätte sie keinen PC zur Verfügung).

Die Videokamera hätte sie sich für ihren Beruf aus folgenden Gründen angeschafft: Zur effektiveren Unterrichtsgestaltung: Durch Filmen der Schülerinnen im Unterricht oder diversen Auftritten und anschließend Anschauen und Besprechen werde der Unterricht besser gestaltet, würden Erklärungen für die Schülerinnen im wahrsten Sinne des Wortes anschaulicher.

Auch als Fachgruppenleiterin nutze sie die Kamera, indem sie diverse Workshops, Veranstaltungen und Unterrichtsdemonstrationen filme und dokumentiere und als Anschauungsmittel weiteren Lehrkräften zur Verfügung stellen würde. In ihrem Haushalt gäbe es noch eine weitere Videokamera, die sie privat nutze.

In der Landesmusikschule hätte es lange keine Digitalkamera gegeben, es wäre für sie auch nicht möglich gewesen abzuschätzen, wann eine angeschafft werden würde. Als Fachgruppenleiterin könne sie die Kamera der Schule sowieso nicht benützen.

Als Lehrkraft für "Musikalisch-rhythmische Ausbildung" (= Tanz und Bewegung) würde sie entsprechende Berufskleidung benötigen: Trikots, Trainingsanzug, diverse Tanzschuhe (wie Schläppchen, Stepschuhe, Spitzenschuhe, HipHop-Schuhe, ... . Steptanz werde in Stepschuhen unterrichtet, Ballett in Schläppchen (Spitzenschuhen), HipHop in HipHop-Schuhen, usw. Dass sie solche Schuhe nicht als Straßenschuhe verwenden könne oder im Tanztrikot privat herumlaufen würde, brauche sie wohl nicht weiter zu erläutern.

Fortbildung sei notwendig. Im Sommer würden z.B. in Wien jedes Jahr die "Internationalen Sommertanzwochen" stattfinden. Im Rahmen dieser Tanzwochen könne man sich als Tanzlehrkraft in den verschiedensten Tanzstilen weiterbilden. Neben sich fortbildenden Lehrkräften würden professionelle Tanzensembles oder Tanzstudenten in diesen Seminaren mittrainieren. Die Referenten seien international bekannte Tänzer.

Wie aus dem Lehrplan ersichtlich sei, werde im Landesmusikschulwerk Tanz in verschiedenen Stilen unterrichtet. Jede Lehrkraft solle den Schülerinnen eine möglichst breite Palette an Tanzstilen aufzeigen und vermitteln können. HipHop sei ein relativ junger Tanzstil, werde jedoch im Landesmusikschulwerk seit einigen Jahren unterrichtet.

Für den Unterricht würden CDs verschiedenster Musikstile benötigt werden (siehe Tanzstile). Choreographiere sie für eine Gruppe einen HipHop, so würde sie die passende Musik brauchen, bei einem historischen Tanz eine entsprechende Musik, etc.. Da die Schüler zwischen fünf und 25 Jahre alt seien, sei bei der Musikauswahl auch darauf Rücksicht zu nehmen.

Zum Suchen von passenden Musikstücken für den Unterricht würde sie oft sehr viel Zeit investieren. Und beileibe nicht alle Titel einer CD seien brauchbar. Oft seien nur zwei oder drei Stücke einer CD für den Unterricht zu verwenden. Wenn sie den ganzen Tag mit Musik arbeite (bei der Vorbereitung und im Unterricht), so hätte sie in ihrer Privatzeit nicht den Wunsch, sich diese CDs wieder anzuhören.

Zu ihrer Tätigkeit als Lehrkraft für "Musikalische Früh- und Elementarerziehung":

Je nach Bedarf unterrichte sie an einer Landesmusikschule mehr oder weniger Unterrichtsstunden in diesem Fach. Zeitweise würden auch Supplierungen anfallen. Generell könnten in diesem Fach Kinder ab 18 Monaten (in diesem Alter gemeinsam mit einem Elternteil = "Musikgarten") unterrichtet werden. Aus entwicklungspsychologischer Sicht würden die Kinder ganzheitlich unterrichtet werden. Das heiße, die Lehrkraft müsse ein sehr breites Wissen und Können haben. Wie man aus dem Lehrplan erkennen könne, finde auch Instrumentenkunde statt. Je mehr Instrumente eine Lehrkraft beherrsche, umso besser könne sie den Unterricht gestalten. Sie setze die Instrumente, die sie beherrsche, im Unterricht ein.

Das Piano und die Blockflöte würde sie sowohl zur Planung, als auch zur Gestaltung des Unterrichtes einsetzen. Der Privatanteil der Nutzung der Instrumente sei mit 10 % hoch angesetzt.

Da der Musikschullehrer nicht nur Musikwissen-Vermittler sei, sondern als Pädagoge die Schüler ganzheitlich sehe und mit ihnen umgehe, müsse er auch über das nötige Wissen im Sozialbereich verfügen bzw. sich weiterbilden.

Wie man wahrscheinlich wisse, würden die Lehrkräfte heute immer mehr mit "schwierigen", um nicht zu sagen verhaltensauffälligen Kindern konfrontiert werden. Um auf die Schüler situationsgerecht und positiv eingehen zu können, sei auch hier "Fort- und Weiterbildung" unumgänglich. Dies geschehe unter Anderem durch das Lesen entsprechender Literatur, wie z.B. "Wohin mit den Aggressionen", "Emotionale Intelligenz" und vieles mehr.

Ebenso halte sich jede seriöse Lehrkraft durch Lesen entsprechender Sachbücher und Noten über die Weiterentwicklung in ihrem speziellen Unterrichtsgebiet auf dem Laufenden (siehe berufsspezifische Sachbücher, oder Rückenschulung - 1997). Beigelegt wurde ein Auszug aus dem allgemeinen Lehrplan für Musikschulen, der unter Anderem Folgendes beinhaltet:

"C) Allgemeine pädagogische Grundsätze des Musikunterrichts

Um dem musikerzieherischen Auftrag der Musikschule umfassend gerecht zu werden, bedarf es der Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze.

a) Altersgemäßheit

Sowohl die Wahl der Inhalte als auch die Unterrichtssprache muss dem Alter und dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechen. Seine musikalischen Neigungen sollen in der Literaturwahl berücksichtigt werden.

b) Aktualität

Dem Schüler ist die Musik in ihrer historischen und stilistischen Vielfalt unter Berücksichtigung von zeitgenössischer Musik sowie von improvisatorischen und experimentellen Spielformen im Unterricht zu erschließen.

c) Zeitgemäßheit

Der Unterricht sollte immer dem neuesten Entwicklungsstand der Musikpädagogik und der Instrumentaldidaktik angepasst sein. Dazu gehört auch die Verfügbarkeit über verschiedene methodische Ansätze. Dies bedingt eine permanente Lehrerfortbildung.

d) Überschaubarkeit von Zielvorstellungen

Bei Planung und Durchführung des Unterrichtes ist darauf zu achten, dass die Aufgabenstellungen für den Schüler klar fixiert sind. Der Ausbildungsweg soll dem Schüler erreichbare Ziele setzen. Dadurch werden Motivation und Durchhaltevermögen unterstützt.

e) Motivation - Üben

Die Urmotivation ist das Musizieren um seiner selbst willen, die Freude am Klang, die Faszination einer musikalischen Aussage.

Auch das regelmäßige tägliche Üben muss unter diesem Aspekt gesehen werden. Die technische und musikalische Weiterentwicklung fördert die Musizierfreude und fordert eine intensive und übende Auseinandersetzung mit dem Instrument. Daher sollte das Üben in einem "Naheverhältnis" zum Erfolg stehen (siehe auch Überschaubarkeit von Zielvorstellungen). Seine Würdigung durch Lob und Anerkennung fördert und erhält die Motivation.

Motivierend für das Üben sind auch

- ein wohlklingendes, gut spielbares Instrument,- ein geeigneter Übungsraum und- die richtige Zeitwahl.

f) Ganzheitlichkeit

Um die Musik in ihrer Komplexität erfassen zu können, bedarf es der Koordination und der thematischen Abstimmung des Hauptfachunterrichtes und der Ergänzungsfächer.

Neben der Vermittlung von instrumentalen Fertigkeiten wird damit die Heranreifung zu einer musikalischen Gesamtpersönlichkeit gefördert."

"3. ZUM MUSIKSCHULLEHRER

Um dem Bildungsauftrag der Musikschule gerecht zu werden, muss der Lehrer in gleicher Weise künstlerische wie auch pädagogische Fähigkeiten in sich vereinen.

Das erforderliche Wissen und die Befähigung für diese Tätigkeit verlangen eine fachliche Ausbildung.

Sie schafft die Basis für eine Unterrichtspraxis, die den Schüler Musik ganzheitlich erleben lässt und nicht nur bloße Fertigkeiten vermittelt.

Dazu muss der Lehrer die genannten allgemeinen pädagogischen Grundsätze im Unterricht verwirklichen, über verschiedene methodische Ansätze verfügen, den Unterricht sorgfältig planen und vorbereiten.

Sinnvolle Pausenregelungen sind zu treffen, um die Energie des Lehrers auf seine gesamte Unterrichtszeit ökonomisch zu verteilen.

Wünschenswert sind eigene künstlerische Aktivitäten, die vom Musizieren im häuslichen und kollegialen Bereich bis hin zur Konzerttätigkeit reichen können.

Somit soll sich der Lehrer als ein Kulturträger seiner Gemeinde und Repräsentant seiner Musikschule verstehen."

Weiters wurde auch ein Auszug des Lehrplanes für Musikalische Früherziehung eingereicht.

Darin ist unter Anderem festgehalten:

"- Arbeitsmittel

Wandtafel (mit und ohne Notenlinien), an die Schülergröße angepasste Möbel, technische Mittel wie Plattenspieler, CD-Player, Tonbandgerät (Kassetten-Rekorder), mit guter Aufnahme- und Wiedergabeleistung, ausreichend viele Instrumente aus dem elementaren Instrumentarium (Orff-Instrumente), verschiedene Fellinstrumente wie Bongos und Congas, Lotusflöte, verschiedene Arten von klingendem Material, Selbstbauinstrumente, Klavier und andere Materialien wie Bälle, Reifen, Stäbe, Seile, Tücher, Luftballons, Papierbälle, Tapetenrollen, Papier, Malutensilien usw. in greifbarer Nähe im gleichen oder angrenzenden Raum.

- Arbeitsmittel für den Schüler

Zweckmäßige Turn- oder Gymnastikbekleidung, rutschfeste Gymnastikschuhe, Arbeitsmittel wie Notenheft, Mal- und Bleistifte, Bastelmaterialien usw..

- Lehrmethode

Da es eine Fülle verschiedener Lehrmethoden gibt, andererseits auch hinsichtlich der Zusammensetzung einzelner Gruppen und die spezielle Situation betreffend flexibel reagiert werden muss, wird ausdrücklich auf die Methodenfreiheit des Lehrers hingewiesen. Gegen einen Einsatz der Blockflöte als verpflichtendes 'Gruppeninstrument' sprechen jedoch wichtige instrumentalpädagogische Argumente."

"2. DIDAKTISCHER ANSATZ

Die Arbeit mit Liedern soll der stimmlichen Entwicklung der Kinder entsprechen. Die Lieder sollten nach musikalischen, textinhaltlichen und altersgemäßen Gesichtspunkten ausgewählt sein.

Es ist besonders darauf zu achten, die Stimme der Kinder nicht durch Lautstärke und festen Tonansatz zu überfordern. Klanggesten, Orff-Instrumentarium, Tanz, Bewegung und Improvisation können zur lebendigen Gestaltung der Lieder beitragen.

Mitsing-Schallplatten oder -Tonbänder können ebenfalls verwendet werden, wobei eigene Aktivitäten natürlich vorrangig eingesetzt werden sollten."

"Unterricht in dieser Altersstufe soll 'Spiel'-Charakter haben, deshalb soll auch im Bereich 'Instrumenteninformation' die Erfahrung über Klangqualität, Klangfarbe und Klangveränderung einzelner Instrumente möglichst in der Praxis erfahren werden.

Instrumenteninformation kann bei speziellen 'Kinderkonzerten' geboten werden, bei Demonstrationen durch ältere Musikschüler und durch den Lehrer, aber vor allem durch eigenes Experimentieren am Instrument.

Im Folgenden sind Beispiele technischer Handhabung und baulicher Voraussetzungen genannt, die den Kindern interessante und aufschlussreiche Einsichten in die Spielweise der Instrumente geben:


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Streichinstrumente:
Handhabung des Bogens, arpeggio, pizzicato, vibrato, Wirbeldrehung, Flageolett, mehrstimmiges Spiel
Tasteninstrumente:
verschiedene Anschlagarten, Funktion der Pedale, Präparieren der Saiten, unterschiedliche Erzeugung des Klangs bei Orgel, Klavier, Cembalo
Blasinstrumente:
Dosierung des Atemdrucks, Funktion der Mundstücke und Ventile, Klappen, Zug usw.
Zupfinstrumente:
Verschiedenartigkeit der Klangkörper, Anordnung der Saiten, Spieltechnik und Anschlagsarten
Schlaginstrumente:
Durch die Verwendung des Orff-Instrumentariums im MFE-Unterricht (siehe Elementares Instrumentalspiel) sind die Kinder mit dieser Instrumentengattung vertraut. Die 'Instrumenteninformation' braucht daher nur die Verbindung zu den entsprechenden Orchesterinstrumenten herzustellen."

"Die Koordination der Inhalte, die Akzentuierung und zeitliche Verteilung sowie die methodische Durchführung des Stoffes verbleibt dem Lehrer.


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3.2.1.
SINGEN UND SPRECHEN
3.2.2.
HÖREN
3.2.3.
BEWEGEN UND TANZEN
3.2.4.
ELEMENTARES INSTRUMENTALSPIEL
3.2.5.
INSTRUMENTENINFORMATION
3.2.6.
ERFAHRUNGEN MIT MUSIKLEHRE"

"3.2.4. ELEMENTARES INSTRUMENTALSPIEL

Vorbemerkungen

Die Kinder sollen die Möglichkeit des Musikmachens mit Musikinstrumenten wie z.B. Stabspiele, kleines Schlagwerk usw. und auf sonstigem schallerzeugenden Material kennen lernen und anwenden.

Im spielenden Umgang gewinnt das Kind grundlegende Einsichten über Art und Beschaffenheit musikalischen Materials, übt sich im Hören und Unterscheiden von Schallereignissen, erfährt seine manuellen Fähigkeiten, entwickelt und differenziert sie. Im Elementaren Instrumentalspiel findet eine erste Begegnung mit dem Instrument statt. Es sollte daher dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, über die erste Faszination hinaus eine emotionale Bindung zum Instrument aufzubauen. Die Achtung vor dem Instrument, der behutsame Umgang damit und die Pflege tragen entscheidend dazu bei.

Lernziele und Arbeitsinhalte


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1.
Entdecken und Erfahren, Erkennen und Unterscheiden musikalischer Phänomene im spielerischen Umgang mit Materialien, Objekten und Instrumenten
-
Klang, Ton, Geräusch unterscheiden, die verschiedenen Schallqualitäten (Farbe, Stärke, Dauer, Höhe, Dichte) erkennen, benennen und einsetzen
-
Grunderscheinungen der Schallerzeugung (Schlagen, Blasen, etc.), der Schallverstärkung und der Schallveränderung an verschiedenen Materialien, Objekten, Instrumenten beobachten und kennen lernen; die Abhängigkeit der Schallfarbe von jenen Faktoren wie auch von Material (Holz, Metall etc.) erfahre
2.
Erwerben instrumental-manueller Grunderfahrungen und Fertigkeiten
-
die 'körpereigenen' Instrumente kennen lernen und anwenden, mit Instrumenten und Schlägeln, mit Schlägelhaltung und Schlagbewegung vertraut werden (z.B. durch die Imitation der Bewegung von Tieren, Menschen, Maschinen etc.)
-
mit Instrumenten in klanglich und dynamisch differenzierender Weise umgehen lerne
3.
Erfahrungen im Zusammenspiel mit anderen
-
auf den Partner hören, auf ihn eingehen, ihn nachahmen
-
auf optische oder akustische Zeichen reagieren - selbst mit Zeichen die Gruppe anleiten
-
vereinbarte Spielregeln beachten lernen, sich einordnen
4.
Erkennen und Darstellen einfacher musikalischer Ordnungs- und Formprinzipien
-
in der Zeit (z.B. schnell-langsam, kurz-lang, Tempo aufnehmen und verändern)
-
im Tonraum (z.B. hoch-tief auf verschiedenen Instrumente)
-
in der Notation (z.B. Realisieren von Zeichen für laut-leise, hoch-tief, lang-kurz)
-
Formverläufe gliedern (z.B. durch unterschiedliche Begleitung)
5.
Entwickeln der auditiven Wahrnehmungsfähigkeit und des musikalischen Gedächtnisses
-
Hoch-tief mit zunehmender Differenzierungsfähigkeit erkennen
-
Große und kleine Tonsprünge, Tonschritte und Tonwiederholungen erkennen
-
Rhythmisch-melodische Bewegung nachahmen
-
Melodisch frei improvisieren
-
Einfachste Formen gestalten (z.B. durch Imitation, Frage und Antwort, Variation)
-
Gesprochene und gesungene rhythmische Verläufe auf Instrumente übertragen
-
Einfache rhythmisch-melodische Ostinati wiedergeben
-
Für das Hören komplexer Musik Motivation schaffen (z.B. durch klangliche Gestaltung von Geschichten, Gedichten, Bildern, graphisch aufgezeichneten musikalischen Verläufen).

3.2.5. INSTRUMENTENINFORMATION

Vorbemerkungen

Instrumenteninformation bedeutet hier sowohl ein Kennen lernen und Umgehen mit den im Unterricht verwendeten elementaren Instrumenten als auch Information über Instrumente, deren Spielweise erst mit zunehmendem Alter erlernt werden kann. Sie soll dazu beitragen, dass Vorschulkinder zum Erlernen eines Instrumentes motiviert werden und den Zusammenklang mehrerer Instrumente, aber auch die spezifische Klangfarbe eines einzelnen Instrumentes bewusst erleben.

Die Instrumenteninformation ist eng verflochten mit dem Teilgebiet 'Elementares Instrumentalspiel' und 'Musikhören'. Zur Instrumenteninformation soll deshalb nicht nur Bild- und Tonmaterial verwendet werden, sondern nach dem Prinzip der originalen Begegnung das Instrument selbst.

Beim Herstellen selbstgefertigter Instrumente sollen die einfachen Grundphänomene der Klangerzeugung durch praktisches Tun zusätzlich einsichtig gemacht werden und so den emotionalen Bezug zur Musik vertiefen helfen.

Lernziele und Arbeitsinhalte


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1.
Elementare Instrumente kennen lernen und ordnen
-
Alle Arten von Instrumenten ansehen, probieren und beschreiben
-
Instrumente ordnen nach Gruppen, dabei verschiedene Merkmale berücksichtigen, die Information geben über
a)
Spielweise und Art der Tonerzeugung (schlagen, schütteln, zupfen, blasen, streichen, reiben usw.)
b)
Material und Materialkombination (Metall, Holz, Fell, Pappe, Kunststoff, Glas, Leder usw.)
c)
Klangeigenschaften (hell, dunkel, schrill, weich, hart, sanft, scharf, kurz, lang usw.)
2.
Grundphänomene der Schallerzeugung bei traditionellen Instrumenten beobachten und Möglichkeiten der Klangveränderungen feststellen
-
Verschiedene Instrumentengattungen kennen lernen und voneinander unterscheiden lernen
-
Durch Hören und Sehen (im Original und über Medien wie Bilder, Dias, Film, Kassette, Schallplatte und Tonband) Instrumente kennen lernen und ihre Spielweise erfahren
-
Klangmöglichkeiten und Klangwirkungen einzelner Instrumente, mehrerer gleicher (Familien) und mehrerer verschiedener Instrumente unterscheiden lernen
3.
Praktische Erfahrung beim Herstellen selbstgefertigter Instrumente und in der Anwendung 'körpereigener' Instrumente sammeln
-
Aus verschiedenen Materialien mit Geräten und Hilfsmitteln Instrumente selbst herstellen
-
Erfahrungen sammeln über Größe, Gewicht, Form, Materialkombination und Tonerzeugungsart
-
Selbstgefertigte Instrumente in verschiedenen Lernbereichen einsetzen (dem kindlichen Verständnis entsprechend und zugunsten kreativer Prozesse)
-
In praktischen Übungen sich über das 'Instrument' Stimme und über so genannte 'körpereigene Instrumente' informieren und deren wichtige Funktion erkennen."

Weiters wurde ein Lehrplan für das Fach Musikalisch-rhythmische Ausbildung eingereicht. Dieser lautet unter Anderem wie folgt:

"1.5. Zu den Arbeitsmitteln in der Schule

Zur Verfügung stehen sollten:-technische Mittel wie Kassetten-Rekorder und CD-Player mit guter Aufnahme- und Wiedergabequalität;- andere Materialien wie Bälle, Reifen, Stäbe, Seile, Tücher, Thera-Bänder, Gymnastikbänder, Luftballons, Gymnastikmatten, Schreib- und Malutensilien, ...- Rhythmus und Klanginstrumente in ausreichender Zahl.

1.6. Zu den Arbeitsmitteln des Schülers

Der Schüler benötigt zweckmäßige Bewegungskleidung und Schuhmaterial (Sprungschuhe) mit Ledersohle. Eventuell Stepschuhe, Spitzenschuhe, etc..

1.7. Zur Lehrmethode

Verschiedene Methoden können zum Ziel führen. Die Freiheit der Wahl seiner Methode bietet dem Lehrer sämtliche Möglichkeiten, seine fachliche Kompetenz richtig einzusetzen, um auf die Zusammensetzung einzelner Gruppen und auf spezielle Situationen flexibel reagieren zu können.

3. Bildungs- und Lehraufgaben

3.1. Ziele- Ziel ist, ein vielfältiges Angebot im Spannungsfeld von Musik und körperlicher Bewegung zu erschließen und den Zugang zur Tanzkunst zu öffnen. Dabei ist ein vielfältiges Repertoire an Bewegungsmustern und Tänzen zu erwerben. - Wechselwirkungen zwischen Musik und Bewegung ergeben einen reichen Erlebnishintergrund. - Die Ausbildung soll so gestaltet werden, dass dem Schüler das eigene kreative Potential erschlossen, die Bewegungslust gefördert, die Gefühlswelt des Schülers berücksichtigt wird und die Lernbereitschaft und Wahrnehmungsfähigkeit erhöht werden. - Die Verknüpfung möglichst vieler körperlicher Funktionen für das Zustandekommen einer bestimmten Verhaltensweise (sensorische und motorische Aktivitäten) fördert die Intelligenzleistung und erzielt dadurch auch in anderen Lebensbereichen positive Auswirkungen. - Erstrebenswerte Ziele im sozialen Bereich sind: Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikationsfähigkeit, Selbständigkeit, Anpassung, Einordnung, Toleranz, Rücksicht, Hilfsbereitschaft und Zuverlässigkeit.

3.2. Inhalte- Haltungsschulung- Bewegungsschulung (Koordinationsschulung, Gleichgewicht, Dehnungen, Bodentraining)- Wechsel von Spannung, Entspannung und Ruhe- Raumgefühl und Orientierungsschulung (vor, rück, seitwärts, hoch, tief, diagonal, neben, über, durch, ...)- Musik komplex und analysierend wahrnehmen und in Bewegung umsetzen- Zeitliche und dynamische Schulung (rhythmische Schulung)- Erziehung des motorischen, akustischen und visuellen Gedächtnisses- die Integration von intellektuellem Wissen- Vermittlung von Sprachbegriffen in der Bewegungs- und Tanzerziehung (Beispiele: gemeinsam, einzeln, miteinander, gegeneinander, zusammen, auseinander, gleichzeitig, nacheinander, - rund, kurvig, gerade, winkelig, eckig, - Kreis, Bogen, Reihe, Gruppe, Paar, Kette, - laut, leise, schwer, leicht, betont, kräftig, - gehen, schreiten, schlendern, schlurfen, laufen, eilen, gleiten, schwanken, federn, hüpfen, drehen, springen, schwingen, tupfen, pressen, drücken, usw.)- Vermittlung von französischen Fachausdrücken im klassischen Ballett. - Vermittlung von englischen Fachausdrücken im Jazz- und im Step-Tanz- Vermittlung von Tanzgeschichte (mit möglicher Einbindung überlieferter Choreographien)- Erziehung zur Kreativität durch die Förderung zum schöpferischen Denken und Tun.- Improvisationsübungen- Atemtechnik und Stimme- Erziehung zur Kritikfähigkeit und Stilempfinden nach möglichst objektiven Faktoren, wie z.B. Einfallsreichtum, Sicherheit in der Ausführung, Eingehen auf die Musik oder den Text, räumliche und zeitliche Präzision, Dynamik, Anpassung an den Partner oder die Gruppe- Das spielerische Element sollte gerade im Unterricht mit jüngeren Schülern berücksichtigt werden."

Eine Auswahl der Tanzstile würde folgendermaßen lauten: Gymnastik, kreativer Kindertanz, klassisches Ballett, Spitzentraining, historische Tänze, Nationaltänze, Jazztanz, Steptanz, modern dance, Ausdruckstanz, zeitgenössischer Tanz, Tanztheater, Pantomime.

"3.4. Öffentliche Auftritte

Öffentliche Auftritte sind Bestandteil der Ausbildung.Die öffentliche Präsentation von Bewegung und Tanz hat neben dem Eigenwert des Bewegungstrainings eine wichtige Aufgabe, denn sie motiviert zu intensiver Vorbereitung und bestmöglicher Ausarbeitung des Programms.Die Auswahl der Darbietungen muss sich am Leistungsniveau des Schülers orientieren, so dass alle Schüler eingebunden werden können, und sollte zu einem durchdachten und sinnvollen Programm gestaltet werden. Regelmäßige öffentliche Auftritte führen zu zunehmender Sicherheit, sollten aber aus dem geplanten Unterricht resultieren und nicht zum allein anzustrebenden Selbstzweck werden. Gemeinsame Projekte mit Musikern, anderen Kunstformen oder Institutionen sind ein verbindendes Element in der ganzheitlichen künstlerischen Erziehung." Mit Schreiben vom wurde neuerlich ein Ergänzungsvorhalt an die Bw. angefertigt. Darin wurde sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:


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1.
Das Vorhandensein einer privaten Videokamera sei mit Anschaffungsdatum nachzuweisen. Ansonsten gehe der Senat davon aus, dass 60 % Privatanteil auszuscheiden seien. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf vier Jahre im Sinne der Ausführungen im Ergänzungsvorhalt vom sei jedenfalls vorzunehmen, wobei auf das Jahr 1999 Halbjahres-AfA (angeschafft erst im November) und die für die Jahre 2000 und 2001 Ganzjahres-AfA anzusetzen sein würde. Ab dem Jahr 2002 entfalle die Abzugsfähigkeit gänzlich, da in der Schule selbst eine geeignete Videokamera vorhanden gewesen wäre.
2.
Die im Ergänzungsvorhalt vom angeführten Fragen bezüglich des PC seien nicht vollständig beantwortet worden. Dies würde nachzuholen sein. Da sich im Haushalt der Bw. kein zweiter PC befinde und ihr Haushalt aus zwei Personen bestehe, werde vom Senat ein Privatanteil von 80 % angenommen.
3.
Die Frage 5. des Ergänzungsvorhaltes vom sei nicht vollständig beantwortet worden. Dies würde nachzuholen sein.
4.
Die Fragen 6. und 7. des obigen Ergänzungsvorhaltes im Hinblick auf den Kontrabass und das Piano seien nicht vollständig beantwortet worden und würden folglich nachzuholen sein. Im Sinne des Erkenntnisses des , gehe der Senat davon aus, dass bei beiden Instrumenten ein Privatanteil von 50 % auszuscheiden sei und die Anschaffungskosten auf 20 Jahre zu verteilen seien.
5.
Im Hinblick auf die im Jahr 1998 angeschaffte Flöte seien ebenso die Fragen aus Punkt 6. des Ergänzungsvorhaltes vom zu beantworten. Auch hier gehe der Senat von 50 % Privatanteil und einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.
6.
Wo würden sich der Kontrabass, das Piano und die Flöte befinden?
7.
Im Hinblick auf die berufungsgegenständlichen CDs im Jahr 1998 würde die Bw. nochmals aufgefordert werden, die Frage 9 des obigen Ergänzungsvorhaltes zu beantworten und die berufliche Veranlassung darzulegen.
8.
Werde die Tätigkeit der Bw. als Fachgruppenleiterin gesondert entlohnt? Es sei diese Tätigkeit zu beschreiben. Inwieweit würde sie daraus zeitlich beansprucht werden?
9.
Im Hinblick auf die durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht anerkannte Literatur würde die Bw. aufgefordert werden, ihren Berufungsantrag zu konkretisieren. Bisher gehe nicht hervor, welche Teile berufungsgegenständlich seien.
10.
Sämtliche Literaturkosten seien belegmäßig nachzuweisen, mit Autor, Titel und Kurzbeschreibung sowie der Erläuterung der beruflichen Veranlassung zu versehen. Könne diese nicht nachgewiesen werden, würden auch die Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:


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1.
Die Videokamera sei im November 1999 gekauft worden. Die Rechnung sei mitgeschickt worden. In der Landesmusikschule hätte es lange keine Digitalkamera gegeben, es würde für sie auch nicht möglich gewesen sein, abzuschätzen, wann eine angeschafft werden würde. Als Fachgruppenleiterin könne sie die Kamera der Schule sowieso nicht benützen. Die zweite Videokamera (privat) sei ein Erbstück ihrer verunglückten Eltern (sie seien im März 2000 verstorben).
2.
PC: Wie im letzten Schreiben bereits ausführlich beschrieben würde sie diesen PC beruflich brauchen. Ihr Ehemann brauche ihn nicht. Mit diesem PC würde sie den gesamten Schriftverkehr als Fachgruppenleiterin und die diversen Vorbereitungen für den Unterricht an der Landesmusikschule bestreiten (in der Landesmusikschule hätte sie keinen PC zur Verfügung). Ihr Arbeitgeber (Landesmusikschulwerk) würde von ihr erwarten, dass sie zu Hause auf ihrem Privat-PC ihre Arbeiten erledige. Dazu müsse sie sich diesen auch anschaffen. Wenn sie es genauer nehmen würde, müsse sie eigentlich ihr Arbeitszimmer als Büroraum abschreiben. Sie würde die Annahme von 80 % sehr befremdlich finden, da sie ohne diesen Computer (einschließlich Internet-Email-Adresse) ihre Arbeit als Fachgruppenleiterin nicht wahrnehmen könne. Die Argumente des Senates dazu würde sie gerne kennen lernen. Beiliegend: Information über das Landesmusikschulwerk und das Anforderungsprofil als Fachgruppenleiter.
3.
Ihre Vollbeschäftigung teile sich in zwei Hälften: Sie sei Lehrkraft für Musikalisch-rhythmische Ausbildung (= Tanz und Bewegung), Musikalische Früh- und Elementarerziehung an der Landesmusikschule und Fachgruppenleiterin für diese beiden Bereiche und Musizieren mit Behinderten im Landesmusikschulwerk. Zeitweise würden auch Supplierungen anfallen. Den Lehrplan zu beiden Fächern hätte sie bereits dem letzten Schreiben beigelegt. Darin seien die Erwartungen des Dienstgebers genau definiert. Heute würde das Anforderungsprofil für den Gruppenleiter beigelegt werden.
4.
Zu 4., 5. und 6.: Die Instrumente seien teilweise zu Hause (zum Üben und Vorbereiten), bei Bedarf in der Schule im Unterricht. In der Schule würden sie aus folgenden Gründen nicht bleiben: Auch andere Lehrkräfte würden in ihren Unterrichtsräumen unterrichten. Außerdem würden ihre Unterrichtsräume auch immer wieder von betriebsfremden Personen benützt werden. Für eine Flöte 20 Jahre Nutzungsdauer anzugeben, fände sie Realitätsfremd. Sie könne dem Senat nur raten, sich dazu in einer Musikalienhandlung zu informieren.
5.
Zu 7.: Heute beigelegt: Musiklisten und Programme der Musikstücke, die bei diversen Auftritten verwendet worden seien. Diese Musiken würden naturgemäß auch im Unterricht verwendet werden. Darüber hinaus jede Menge an anderen Musikstücken von diesen CDs. Bei genauem Durchlesen des Lehrplanes sei ersichtlich, dass zu verschiedenen Bewegungselementen und Tanzstilen auch verschiedene Musikrichtungen verwendet werden würden. Sie könne dem Senat gerne alle CD-Covers kopieren, sodass dieser alle Titel und Interpreten ablegen könne. Es würde aber auch eine Möglichkeit sein, sich den Unterricht einmal an Ort und Stelle anzusehen, um sich ein Bild zu machen von den Musik-CD-Bedürfnissen einer Lehrkraft in diesen Fächern.
6.
Zu 9.: Der Musikschullehrer sei nicht nur Musikwissen-Vermittler, sondern auch allgemein ein Pädagoge. Fortbildung finde nicht nur in Seminaren, Kursen, Workshops statt, sondern auch durch das Lesen von Büchern und Fachzeitschriften etc.. Neben spezifischer Fachliteratur seien es Werke zu pädagogischen, methodisch-didaktischen, psychologischen, entwicklungspsychologischen oder sozialen Themen. Auch hier könne der Senat in den bereits übermittelten Lehrplänen über die Erwartungen des Dienstgebers nachlesen. Kurzbeschreibungen zu jedem Buch könne man im Internet bei den jeweiligen Verlagen nachlesen.

Eingereicht wurden zwei Programme für Tanzveranstaltungen der Tanzklassen der Bw..

Des Weiteren wurden eingereicht sechs Auflistungen von Musikstücken, die für öffentliche Auftritte verwendet worden sind. Als einzige Übereinstimmung mit den strittigen CD-Einkäufen im Jahr 1998 scheinen darin 2 Musikstücke des Tonträgers "Cabaret Galactic" auf.

Weiters wurde eine Seite Internetausdruck über das Landesmusikschulwerk eingereicht.

Zusätzlich eine Zusammenfassung über die Arbeit der Fachgruppen im Landesmusikschulwerk, aus dieser geht unter Anderem Folgendes hervor:

"Struktur und Aufgabenbereich der Fachgruppenleiter im O.Ö. Landesmusikschulwerk (LMSW).

Die Errichtung des OÖ. Landesmusikschulwerkes - eine Einrichtung eines landesweiten Musikschulnetzes zur 'Nahversorgung' der Bevölkerung - innerhalb der Hoheitsverwaltung des Landes Oberösterreich war 1977 ein deutliches kulturpolitisches Signal. Laut O.Ö. Musikschulgesetz ist es Ziel des O.Ö. Landesmusikschulwerkes, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

Da diese allgemeine Zielsetzung und als Beispiel nachfolgende Teilziele nur in schulübergreifender Sichtweise erreichbar sind, ist eine zentral gesteuerte fachliche Koordinations- bzw. Konzeptionsarbeit notwendig.

Wesentliche Teilziele der O.Ö. Landesmusikschulen:

den Menschen einen selbständigen Umgang mit Musik ermöglichen

Förderung des Musikinteresses und -verständnisses von frühester Jugend an

Pflege aller Musikgattungen, von der Volksmusik über klassische Musik bis hin zur zeitgenössischen Musik bzw. Jazz, Pop, Rock

Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren

Angebote des gemeinsamen Musizierens (Kammermusik, Orchester)

Begabtenfindung und -förderung

Vorbereitung auf ein Berufsstudium

Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen und anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen

Heranbilden zum kritischen und informierten Musikhörer

Bis zum Jahr 1995 nehmen fünf Musikschuldirektoren quasi 'nebenbei' die Aufgabe von Fachgruppenleitern wahr. Dies führte zu einem gesteigerten Verständnis dafür, dass die fachlichen Ansprüche an die LMS-Arbeit ortsunabhängig zu betrachten sind. Zudem wurde der wachsende Bedarf an Koordinationsarbeit und an fachlichen Kommunikationsforen sichtbar: Durch das rasche Wachstum des O,Ö. LMSW und die mit dem IGP-Studium veränderte Entwicklung im Qualitätsniveau der Lehrgangsausbildung wurde 1995 die Entscheidung für ein neues Fachgruppenleitersystem mit einer Einteilung in acht Fachgruppen getroffen.

Die Fachgruppenleiter des O.Ö. Landesmusikschulwerkes sind in folgenden Gesetzestexten verankert:"

"Auszug aus dem Statut des O.Ö. Landesmusikschulwerkes:

'Die Leiter der Fachgruppen haben in Unterstützung des Direktors bei der fachlichen Leitung des O.Ö. Landesmusikschulwerkes hinsichtlich ihrer Fachgruppe mitzuwirken. Wenn für eine Fachgruppe kein Leiter bestellt wird, sind die betreffenden Aufgaben vom Direktor des LMSW mit wahrzunehmen.'

Die Tätigkeit eines Fachgruppenleiters (FGL) übt nun also ein Musikschullehrer aus, welcher sich im Zuge eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens um die Stelle erfolgreich bewirbt."

"Aufgabenbereiche

Ein Fachgruppenleiter ist ein Musikschullehrer mit einer verminderten Lehrverpflichtung, der dem Direktor des O.Ö. LMSW als fachlicher Berater direkt zugeteilt ist. In dieser Funktion ist er für die konzeptive und organisatorische Weiterentwicklung des jeweiligen Fachbereiches mitverantwortlich. Dabei wird dem FGL ein hohes Maß an Eigenverantwortung samt den dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zugestanden. Neben allgemein konzeptiven, kommunikativen und repräsentativen Aufgaben bearbeiten die FGL laufend unter anderem folgende Bereiche:

Fortbildung, z.B. Konzeption des Fachbereich-Angebotes, Evaluierung des Fortbildungserfolges in der Praxis, Literaturempfehlungen

fachlicher Dialog innerhalb der Fachgruppe, z.B. Organisation von Arbeitsgruppen, fachliche Informationsschriften

Einzelbetreuung, z.B. Beratung der Lehrkräfte, Coaching

Mitwirkung bei Prüfungen, z.B. Juror bei Übertrittsprüfungen bzw. Abschlussprüfungen

Mitwirkung bei der Personalauswahl, z.B. fachliche Eignungsprüfung, Personalobjektivierung

fachlicher Gutachter, z.B. Leistungsbeurteilung der Lehrer

Der Fachgruppenleiter kann Fachtagungen einberufen, den Unterricht bzw. Vorspielabende von Lehrkräften besuchen, nimmt an den Leitervollversammlungen teil und ist beratendes Mitglied im Musikschulbeirat der O.Ö. Landesregierung."

Mit Schreiben vom wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. Von einer solchen wurde jedoch Abstand genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob nachstehend angeführte, von der Bw. als Werbungskosten im Hinblick auf ihre nichtselbständige Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 16 EStG 1988 Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH , BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei dieser Abgrenzung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkret tatsächliche Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss ( und , 94/13/0253).

Musikinstrumente und mit deren Wartung zusammenhängende Kosten

Geltend gemacht als Werbungskosten wurden durch die Bw.:


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Jahr
Aufwand
Kosten
1997
Kontrabass
18.000,00 S
Altflöte
2.499,00 S
1998
Flöte
2.025,00 S
Bespannung Kontrabass
780,00 S
2000
Piano
8.479,00 S
Saiten
83,70 S

An einer grundsätzlich beruflichen Veranlassung der obigen Kosten besteht nach Ansicht des Senates kein Zweifel. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 97/15/0142, ausgeführt hat, dient ein Instrument auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung. Es liegt daher nahe, einen Privatanteil aus den Kosten für diese private Nutzung auszuscheiden. Die Bw. unterrichtet keines der oben angeführten Instrumente als spezielles Fach - die Fertigkeiten auf den Instrumenten fließen lediglich in den Gegenstand "Musikalische Früh- und Elementarerziehung" ein. Trotz Aufforderung wurde durch die Bw. nicht bekannt gegeben, welches Stundenausmaß dieses Fach in den gegenständlichen Jahren eingenommen hat. Laut ihren eigenen Angaben befinden sich die Instrumente im privaten Haushalt. Die Anfragen des Senates bezüglich des Vorhandenseins von rein privaten Instrumenten wurden von der Bw. ebenfalls nicht beantwortet. Aus diesen Gründen wurde durch den Senat der Abzug eines Privatanteiles für sämtliche Instrumente in Höhe von 50% vorgeschlagen (wie auch im oben zitierten Erkenntnis des VwGH in Form einer Schätzung angenommen). Von der Bw. wurde lediglich entgegnet, dass ein Privatanteil von 10% hoch gegriffen sein würde - dies ist als reine Schutzbehauptung zu verstehen, da durch keinerlei Argumente hinterlegt. Aus den oben angeführten Gründen bleibt der Senat bei einem Abzug von 50% Privatanteil. Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Nach Abs. 2 leg cit ist die Hälfte des auf ein Jahr entfallenden Betrages anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr weniger als sechs Monate genutzt wird. Nach § 13 EStG 1988 können die Anschaffungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut 400 € nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Eine Aufteilung gemäß § 7 EStG 1988 ist folglich im Hinblick auf den Kontrabass und das Piano vorzunehmen. Der Senat hat der Bw. die Schätzung der Nutzungsdauer von 20 Jahren für beide Wirtschaftsgüter übermittelt - hierzu wurde von dieser keine Stellungnahme abgegeben.

Auch mit Verweis auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH wird daher von 20 Jahren Nutzungsdauer ausgegangen. Beide Instrumente wurden jeweils in der zweiten Jahreshälfte angeschafft - im ersten Jahr steht folglich nur eine HalbjahresAfA zu.

Es ergeben sich im Vergleich zu den jeweils geltend gemachten Kosten folgende Werte, die durch den Senat anerkannt werden:


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1997
1998
1999
2000
2001
Kontrabass, 18.000,00 S
225,00 S
450,00 S
450,00 S
450,00 S
450,00 S
Altflöte, 2.499,00 S
1.249,50 S
Flöte, 2.025,00 S
1.012,50 S
Bespannung Kontrabass, 780,00 S
390,00 S
Portable Piano, 8.479,00 S
105,99 S
211,98 S
Saiten, 83,70 S
41,85 S

Bekleidung und Schuhe im Jahr 2001

Berufungsgegenständlich sind folgende Ausgaben im Jahr 2001:


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Sprungschuhe, Trainingskleidung
1.190,00 S
Trainingsanzug
2.800,00 S
Tricot
375,00 S

Im Hinblick auf das Tricot zu 375,00 S wurde trotz Aufforderung durch die Bw. keinerlei Beleg eingereicht, eine Anerkennung als Werbungskosten ist folglich nicht möglich.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt (siehe auch das Erkenntnis vom , 98/14/0219) sind nur Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig. Darunter fällt solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Trainingsanzüge und Sportschuhe sind nach ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Kleidung zu unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Sie ist geeignet, auch für private Sportzwecke verwendet zu werden. Im gegenständlichen Fall können daher die Kosten für den Trainingsanzug und die Trainingskleidung nicht als Werbungskosten anerkannt werden. In Bezug auf die Sprungschuhe sieht der Senat einen besonderen Verwendungszweck - den Tanzunterricht in der Schule - als gegeben an. Sprungschuhe stellen eine derart spezielle Art von Schuhwerk dar, dass eine private Nutzung fast ausgeschlossen erscheint.

Von den obigen Kosten werden daher 190,00 S für Sprungschuhe als Werbungskosten anerkannt und sind somit abzugsfähig.

CDs im Jahr 1998


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geltend gemacht
Abzug durch Amtspartei
Lehrer CD und Lehrmittel
1334,53 S
-533,63 S
CD für Tanzunterricht
1.594,00 S
-638,00 S
Kindermusical
304,00 S
-122,00 S
CD für Tanzunterricht
717,00 S
-287,00 S

Auch für Tonträger ist § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 anzuwenden, der als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen festlegt. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2002/13/0035, ausgeführt hat, betreffen Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien ist deshalb nicht möglich. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Kosten für die beiden "Lehrer-CD" und die "Lehreranleitung" um speziell für den Musikunterricht konzipierte Lehrbehelfe. Diese werden daher vom Senat eindeutig dem beruflichen Bereich zugeordnet - eine private Nutzung ist demnach auszuschließen, die Kosten hierfür sind folglich als Werbungskosten anzuerkennen. Dies im Gegensatz zu den weiteren geltend gemachten Kosten. Trotz Aufforderung wurde durch die Bw. die berufliche Veranlassung der diversen Artikel nicht dargelegt. Lediglich eine Auflistung von diversen Liedern, die im Unterricht verwendet worden sind, wurde eingereicht. Dass diesbezüglich zwei Mal ein Lied der CD "Cabaret Galactic" aufscheint, macht deren Ankauf noch nicht beruflich veranlasst. Auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum der einen späteren Gebrauch des Tonträgers zu privaten Zwecken nach vorangegangener beruflicher Verwendung des Tonträgers ausschließen sollte (). Dies trifft auch für die gegenständlichen Kosten zu. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass über den Aufwand "Ritter Rost, Kindermusical" in Höhe von 304,00 S kein Beleg eingereicht worden ist, daher diesbezüglich auch aus diesem Grund keine Anerkennung als Werbungskosten erfolgen kann. In Summe können daher lediglich 1.334,53 S der obigen Auflistung als Werbungskosten im Jahr 1998 anerkannt werden. Es ergibt sich daher Folgendes:


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40% Lehrer CD und Lehrmittel
+533,63 S
60% CD für Tanzunterricht
-956,00 S
60% Kindermusical
-182,00 S
60% CD für Tanzunterricht
-430,00 S
Auswirkung Werbungskosten 1998
-1.034,37 S

Hip Hop Workshop im Jahr 1998

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt hat (siehe etwa , 90/14/0215, und , 89/14/0227) bilden Berufsfortbildungskosten - im Gegensatz zu Ausbildungskosten, die zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören - Werbungskosten. Berufsfortbildung liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Durch die Amtspartei wurden die gegenständlichen Kosten für Hip Hop Tanzkurse mit der Begründung nicht anerkannt, dass diese nicht berufsspezifisch seien. Von der Bw. wurde daraufhin der Lehrplan für das Fach "Musikalisch-Rhythmische Ausbildung (=Tanz)" eingereicht. Aus diesem geht eindeutig der Auftrag hervor, ein möglichst breites Spektrum an Tanzstilen zu vermitteln, worunter nach Ansicht des Senates auch Hip Hop fällt. Für den Senat erscheint eine Nutzung der Hip Hop Tanzkenntnisse im Zuge der privaten Lebensführung wenig realistisch, es wird daher von einer nahezu ausschließlich beruflichen Bedingtheit der Kurskosten ausgegangen. Es genügt im Sinne einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Fortbildung, dass die Aufwendungen geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. Zu den eingereichten Unterlagen wurde von Seiten der Amtspartei nicht Stellung genommen.

Die 3.400,00 S an Kurskosten im Jahr 1998 werden folglich als Werbungskosten anerkannt.

Videokamera 1999

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 gilt dies auch für den Ansatz von Werbungskosten. Der Bw. wurde die Ansicht des Senates übermittelt, dass im Schätzungswege von einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ausgegangen wird. Weiters wurde der Bw. die Schätzung eines Privatanteiles von 60% mitgeteilt. Sowohl von der Bw., als auch durch die Amtspartei wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Da grundsätzlich bei Kosten für die Anschaffung einer Videokamera von Kosten der privaten Lebensführung auszugehen ist () ist jedenfalls ein strenger Maßstab bei Prüfung einer beruflichen Veranlassung anzulegen. Im Jahr 1999 wurde die gegenständliche Videokamera angeschafft, von der Bw. wurde die Existenz einer weiteren Videokamera ab einem Zeitpunkt im Jahr 2000 behauptet - es erfolgte trotz Aufforderung kein Nachweis. Weiters konnte von der Bw. nicht angegeben werden, wie viele Stunden Unterricht im Fach Tanz ab Kauf der Kamera absolviert worden sind - damit liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Ausmaß der beruflichen Nutzung vor. Da von der Bw. diese trotz Aufforderung nicht näher erläutert worden ist, wurde als Schätzungsansatz von 60% Privatanteil ausgegangen. Da diesbezüglich keine Einwendungen von beiden Parteien eingereicht worden sind, wird auch dieser Ansatz verwendet. Folgende Kosten können daher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Videokamera als Werbungskosten anerkannt werden:


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Jahr
Werbungskosten
1999
HalbjahresAfA
1.257,30 S
2000
JahresAfA
2.514,60 S
2001
JahresAfA
2.514,60 S

Fachliteratur 1997 bis 2001

Im Hinblick auf sämtliche Literaturwerke, deren Kosten in den Jahren 1997 bis 2001 von der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, wurde diese aufgefordert, die Werke mit Titel, Autor, Kurzbeschreibung und Erläuterung der beruflichen Veranlassung zu versehen. Die Bw. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen - lapidar wurde von dieser auf eventuell verfügbare Inhaltsangaben im Internet verwiesen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa , 97/15/0142) wird durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt. Die Aufwendungen hierfür führen daher nicht zu abzugsfähigen Kosten. Es ist jedenfalls Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für alle Druckwerke im Einzelnen darzutun. Da die Bw. nicht einmal den Versuch unternommen hat, auch nur für ein Werk die berufliche Veranlassung zu erläutern, können auch die Kosten für sämtliche Druckwerke nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Folgende Aufwendungen im Konkreten werden daher nicht anerkannt:


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1997
Buch: Wohin mit den Aggressionen
204,00 S
Bücherstube Fessl, 1000 Ideen für Beweglichkeit
455,00 S
Bücherstube Fessl, Das gestohlene Lied
521,00 S
Bücherstube Fessl: Sachbuch
145,00 S
Bücherstube Fessl: Berufsspez.Fachbücher
1.175,00 S
Bücherstube Fessl: Rückenschulung
291,00 S
Veritas, musikspez.Fachliteratur lt.Rg.
1.377,00 S
Pädagog.Buchzentrum, div.Mat.Musikerziehung
385,00 S
Buchh. Lesezeichen, Emotionale Intelligenz
123,00 S
Päd.Buchzentrum, div.Musikbücher
968,00 S
Fessl, Musikbuch
212,00 S
SUMME:
5.856,00 S


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1998
Kliment Musikverlag, Die Kunst der Bewegung
540,00 S
Fessl Bücherstube, Musikalische Schriften
256,00 S
Fessl, Heilkraft der Musik
219,00 S
Fessl, Dissonanzen
130,00 S
SUMME:
1.145,00 S


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1999
ÖBZ, Hefte und Bücher zu Tanz
611,40 S
Fessl, Musikfachbücher
941,00 S
Fessl, Wörterbuch der Musik
145,00 S
Buchhandlung Korb, Tina und das Orchester
525,00 S
Fessl, Geschichte der Musik, Philospohie der Musik
253,00 S
Fessl, Tanzkarussell
475,00 S
Fessl, Musik zur Entspannung
278,00 S
Veritas, Musik macht klug, einfach lostanzen
669,00 S
Musikalienhandlung Habenschuss, Üben ist doof
270,00 S
Fessl, Musik macht klug
632,00 S
SUMME:
4.799,40 S


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2000
Fessl, Elefantis Liederwiese
108,00 S
Fessl, mißhandelte Kinder
291,00 S
Pirngruber, Zwergenmusik
362,00 S
Pirngruber, Freude an Musik gewinnen
204,00 S
Fessl, Tanz und Imagination
425,00 S
Fessl, Neueste Art zur Gelautung
566,00 S
SUMME:
1.956,00 S


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2001
Buchhandlung Besserwisser, Ohrenöffner
375,00 S
Fessl, Klass.Kinderspiele
218,00 S
Buchhdlg. Herder, Es geht mir gut
365,00 S
Fessl, Klassische Tänze
577,00 S
SUMME:
1.535,00 S

Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 1997 stellen sich daher wie folgt dar:


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Werbungskosten laut Aufstellung Amtspartei
17.928,00 S
+ AfA Kontrabass
+225,00 S
- Privatanteil Altflöte
-1.249,50 S
- Fachliteratur
-3.533,00 S
Werbungskosten 1997
13.370,50 S

Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 1998 stellen sich daher wie folgt dar:


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Werbungskosten laut Aufstellung Amtspartei
15.644,00 S
+ AfA Kontrabass
+450,00 S
+ berufl. Anteil Flöte
+1.012,50 S
+ berufl. Anteil Bespannung Kontrabass
+390,00 S
- Aberkennung CDs
-1.034,37 S
+ Hip Hop Tanzkurse
+3.400,00 S
- Fachliteratur
-926,00 S
Werbungskosten 1998
19.970,50 S

Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 1999 stellen sich daher wie folgt dar:


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Werbungskosten laut Erstbescheid
11.569,00 S
+ AfA Kontrabass
+450,00 S
+ AfA Videokamera
+1.257,30 S
- Fachliteratur
-4.799,40 S
Werbungskosten 1999
8.503,90 S

Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 2000 stellen sich daher wie folgt dar:


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Werbungskosten laut Erstbescheid
9.348,00 S
+ AfA Kontrabass
+450,00 S
+ AfA Piano
+105,99 S
+ berufl. Anteil Saiten
+41,85 S
+ AfA Videokamera
+2.514,60 S
- Fachliteratur
-1.665,00 S
Werbungskosten 2000
10.795,44 S

Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 2001 stellen sich daher wie folgt dar:


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Werbungskosten laut Erstbescheid
6.888,00 S
+ AfA Kontrabass
+450,00 S
+ AfA Piano
+211,98 S
+ Sprungschuhe
+190,00 S
+ AfA Videokamera
+2.514,60 S
- Fachliteratur
-1.170,00 S
Werbungskosten 2001
9.084,58 S

Beilage : 10 Berechnungsblätter

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Lehrer
Musik und Tanz
Instrumente
Fachliteratur
Tanzkurs
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at