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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.03.2007, RV/0979-W/05

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des IM, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 7.416,01 anstatt € 17.783,27 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH. im Ausmaß von € 17.783,27 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die M-GmbH in Konkurs gewesen sei. Zu dieser Zeit habe der Bw. die restliche ausstehende Einlage an die GmbH bezahlt.

Die Firma arbeite nicht mehr und bekomme der Bw. auch kein Gehalt. Er sei nicht in der Lage, diesen Betrag zu bezahlen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch seit und seit als selbstständig vertretungsbefugter Liquidator die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf Grund der Umstände, dass die Gesellschaft laut Aktenlage ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt hat (letzte Umsatzsteuervoranmeldung: März 2002) und über kein verwertbares Vermögen verfügt, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. zwar nicht behauptet, doch entbindet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben.

Laut Aktenlage wurden bis einschließlich März 2002 (Zahllast: € 189,24) regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet und bis Zahlungen auf das Abgabenkonto der M-GmbH geleistet (: € 345,78, : € 195,33, : € 217,80, : € 189,24, : € 1.717,81). Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 weist einen Umsatz von S 1,554.102,49 aus, für die Jahre 2001 und 2002 wurden keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 wird der Umsatz mit Null angegeben.

Unter Zugrundelegung deutlicher Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung nach der Aktenlage ab August 2002 haftet der Bw. somit für die Umsatzsteuer 11/00 in Höhe von € 223,91, die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von je € 437,49 und das erste und zweite Kalendervierteljahr 2002 in Höhe von je € 437,00 und die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 5.443,12.

Der Hinweis, dass der Bw. für die Ausübung der Funktion kein Gehalt bekommen habe, steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () der Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen.

Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass er nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu bezahlen, die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihm vorbringt, ist dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht eine unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Laut Firmenbuchauszug war der Bw. einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 7.416,01 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Uneinbringlichkeit
schuldhafte Pflichtverletzung
qualifizierte Mitwirkungspflicht
deutliche Anhaltspunkte
Ermessensübung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at