Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 14.02.2008, FSRV/0025-G/07

Strafzumessung im fortgesetzten Verfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt vom , SN 001, im fortgesetzten Verfahren über die Festsetzung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)

zu Recht erkannt:

Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrlNr. 00, in seinem Ausspruch über die Strafe und die Verfahrenskosten insoweit abgeändert, als die über die Beschuldigte zu verhängende Geldstrafe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 4 und des § 51 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG mit

2.500,00 €

(in Worten zweitausendfünfhundert)

und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe mit

12 (zwölf) Tagen

festgesetzt wird.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von

250,00 €

(in Worten zweihundertfünfzig)

und die gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

Mit der Berufungsentscheidung vom , GZ FSRV/0017-G/03, hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin (= Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG (Abweisung der Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom in diesem Punkt) sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/14/0047, wurde die Berufungsentscheidung, soweit sie sich gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruch richtete, als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich ihres Ausspruches über die Strafe wurde die Berufungsentscheidung hingegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weshalb die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 001 , in diesem Punkt als unerledigt anzusehen ist.

In Beantwortung der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben, teilte die Bw. in der Eingabe vom mit, sie beziehe derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 800,00 €, 14 Mal jährlich, habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca. 50.000,00 €.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist die mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom verhängte Geldstrafe neu zu bemessen.

Gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG in der anzuwendenden Fassung des BGBl I 2001/144 wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,00 € geahndet.

Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1 FinStrG).

Die einheitliche Geldstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammen treffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs. 2 FinStrG).

Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze richten, ist als Höchststrafe diejenige Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist. Die Strafdrohung des § 34 Abs. 2 FinStrG (Verkürzungsbetrag 18.310,72 €) ist gegenüber jener der Finanzordnungswidrigkeit (absolute Strafhöhe 3.625,00 €) höher, weshalb die Obergrenze für die einheitliche Geldstrafe im vorliegenden Fall 18.310,72 € beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3 leg. cit.).

Die Schuld der Bw. wiegt in Bezug auf die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen auf Grund des bereits zuvor mehrmals wider besseres Wissen begangenen Rechtsbruches schwer. Auch der VwGH verweist im Erkenntnis Zl. 2006/14/0047 auf die jahrelange Säumnis der Bw. bei der Abgabe von Steuererklärungen. Die fahrlässige Handlungsweise der Bw. in Bezug auf die ihr unterlaufenen Fehler bei der Erfassung der Provisionszahlungen der B.GmbH lag an der Grenze zum bedingten Vorsatz.

Zu Gunsten der Bw. ist als Milderungsgrund das mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist nichts zu werten (die im Erkenntnis als erschwerend berücksichtigte Vorstrafe ist mittlerweile getilgt).

Auch wenn die Bw. derzeit eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt, fallen angesichts ihres Alters (Jahrgang 1956) und der von ihr mehrmals begangenen Rechtsbrüche - so hat die Bestrafung im Jahr 2000 die Bw. nicht von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten - bei der Straffestsetzung spezialpräventive Aspekte stark ins Gewicht.

Darüberhinaus soll in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, die Finanzstrafbehörde sehe der jahrelangen hartnäckigen Weigerung, den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, tatenlos zu.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. (monatliches Einkommen nunmehr 800,00 € statt 1.000,00 €) erscheint im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.500,00 € als schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduzierung der Strafe, die ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens ausgemessen wurde, kommt aus general- wie aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Relation zur Verminderung der verhängten Geldstrafe auf 12 Tage herabgesetzt. Eine weitere Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, zumal bei deren Ausmessung der schlechten Finanzlage des Bw. keine Beachtung zu schenken ist, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Beschuldigten pauschale Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafbemessung
fortgesetztes Verfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at