Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2010, RV/1976-W/10

Fristverlängerungsansuchen nach bescheidmäßiger Terminsetzung durch die Abgabenbehörde

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0012 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0801-W/13 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.C., (Bw.) vertreten durch Heinz Neuböck WT-StB GesmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen Haftungsbescheid nach § 9 und 80 BAO, der am mit RSa Brief zugestellt wurde.

Dazu wurde zunächst mit Schreiben vom durch die Rechtsanwaltskanzlei Jirovec und Partner ein Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung bis eingebracht und für den Fall der Bewilligung auf eine Bescheiderlassung verzichtet.

Am ging ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen mit Datum ein und wurde eine weitere Fristerstreckung bis beantragt und wiederum für den Fall der Bewilligung auf eine Bescheiderlassung verzichtet.

Am erging dazu ein Bescheid mit dem eine Verlängerung der Frist bis bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) brachte die Steuerberatungskanzlei Neuböck Wirtschaftstreuhand GesmbH einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) wurde eine Berufung gegen den Haftungsbescheid erhoben.

Die Berufung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom zurück.

Dazu wurde am ebenfalls ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Berufung, in diesem Fall bis , eingebracht.

Der Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) wurde eine Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid eingereicht und ersucht eine Begründung nachreichen zu dürfen.

Daraufhin erging am ein Mängelbehebungsauftrag mit einer Fristsetzung bis .

Mit Schreiben vom wurde eine Mängelbehebung vorgenommen und ausgeführt, dass die Rechtsmeinung, dass die Berufungsfrist am abgelaufen sei, unrichtig sei.

Vom Finanzamt sei eine, wenn auch letztmalige Frist bis gewährt worden, Damit sei gemäß § 245 Abs. 3 BAO der Lauf der Berufungsfrist jedenfalls gehemmt gewesen und gelte gleiches auch für das weitere Fristverlängerungsansuchen mit dem Ersuchen um Verlängerung bis .

Als das Fristverlängerungsansuchen mit Bescheid vom abgewiesen worden sei, habe die Bw. rechtzeitig sofort am Berufung gegen den Haftungsbescheid erhoben, sodass insgesamt keinerlei Fristversäumnis vorliege. Dies gelte auch für die vorigen Fristverlängerungsansuchen, die zu keinem Zeitpunkt vorher abgewiesen worden seien, sodass die Haftungspflichtige zu Recht von einer jeweiligen Hemmung der Berufungsfrist ausgehen habe können.

Es werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, sowie für den Fall der Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 Bundesabgabenordnung idgF).

Gemäß § 245 Abs.1 BAO beträgt d ie Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Der Zurückweisungsbescheid vom wurde am zugestellt. Das Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung einer Berufung trägt das Datum und ist am eingelangt.

Für die Berufungsfrist gilt weiters § 108 Abs. 4 BAO, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern die Berufung überhaupt bei der Behörde einlangt.

Die Postaufgabe des Fristverlängerungsansuchens für die Berufung gegen Zurückweisungsbescheid erfolgte am demnach fristgerecht.

Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist bis vom mit einer Fristsetzung bis wurde am zugestellt und die Berufung vom auch an diesem Tag zur Post gegeben.

Dem Bescheid vom zur Mängelbehebung bis wurde mit Schreiben vom entsprochen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ist somit fristgerecht eingebracht und begründet, daher ist materiell über sie abzusprechen.

Strittig ist einzig und allein die Rechtsfrage, ob die bescheidmäßige Terminsetzung der Abgabenbehörde mit eine weitere Hemmung durch einen vor Ablauf dieser Frist gestellten neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung zuließ oder nicht.

Unbestritten ist nach dem Parteienvorbringen, dass dem Bw. bekannt war, dass eine letztmalige Fristverlängerung bis gewährt wurde.

Der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird.

Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu.

Jedoch kann dieses Instrumentarium naturgemäß nicht ad infinitum eingesetzt werden.

Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsantrag kommt nach der Entscheidung des , keine hemmende Wirkung mehr zu (in diesem Verfahren wurde ein Fristverlängerungsansuchen abgewiesen und noch vor Zustellung des abweisenden Bescheides ein weiteres Fristverlängerungsansuchen gestellt, das nach Ansicht des VwGH zurückzuweisen gewesen sei).

Der Bescheid vom brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine fristgerechte Einbringung der Berufung nur noch bis möglich sei und enthielt somit neben der Zubilligung der Hemmung bis eine Abweisung eines Mehrbegehrens einer noch längeren Zufristung.

Eine weitere Verlängerung einer Frist durch einen vor Ablauf der Frist eingebrachten neuerlichen Antrag wäre wegen der mit einem Bescheid einhergehenden Wirkung der Unabänderbarkeit nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 294 BAO gegeben gewesen wären, was im gegenständlichen Fall weder behauptet wurde noch vorliegt.

Der weitere Antrag auf Fristverlängerung konnte somit keine Verlängerung der Hemmung bewirken, eine Berufung hätte nur noch am fristgerecht eingebracht werden können.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war, eine mündliche Verhandlung vorrangig der Klärung von Sachverhaltsfragen dient, diese im gegenständlichen Fall unstrittig waren, womit kein weiteres entscheidungsrelevantes Parteienvorbringen vorstellbar war.

Die Berufung war somit spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at