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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.03.2006, RV/0476-W/03

Besuch eines Sprachlehrganges im Ausland stellt idR keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0476-W/03-RS1
Hier: Im Anschluss wurde das Studium der Rechtswissenschaften begonnen
Folgerechtssätze
RV/0476-W/03-RS1
wie RV/0398-F/02-RS1
Ein Sprachlehrgang, der im Ausland absolviert wurde, stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, wenn im Anschluss der Aufbaulehrgang für Tourismus besucht wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine Tochter A. die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab Oktober 2002, weil diese nach Ablegen der Reifeprüfung (Juni 2002) ein Sprachstudienjahr (EF Studienjahr im Ausland) an der EF Escuela Internacional de Espanol in Quito, Ecuador, besuche.

Beigelegt wurde eine Studienjahrbestätigung, datiert mit , in der bestätigt wird, dass die Tochter vom bis zum dieses Studium besuchen wird.

Weiters wird in der Studienjahrbestätigung ausgeführt:

"Das Studium an der dortigen EF Schule dauert ein akademisches Jahr (ca. 9 Monate) und umfasst jeweils 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Die Teilnehmer werden auf die Ablegung international anerkannter Sprachprüfungen (z.B. DELE Examen) sowie auf das Weiterstudium an einer lokalen Universität vorbereitet. Bei diesen landesüblichen Prüfungen handelt es sich um internationale Sprachprüfungen, die sowohl von Bildungsinstitutionen als auch von Firmen als Nachweis der Sprachkenntnisse anerkannt werden und von Universitäten im Ausland als Zulassungsvoraussetzung verlangt werden.

Die Teilnehmer werden laufend auf Ihre Fortschritte hin geprüft und bei erfolgreicher Absolvierung der Endprüfungen werden ein Kurszeugnis sowie ein Diplom in Form des "EF Zertifikats für Internationale Studien" erworben. Um diese Abschlusszeugnisse zu erlangen besteht Anwesenheitspflicht.

Die EF Schule in Quito ist von der nationalen Aufsichtsbehörde und von staatlichen Stellen anerkannt.

Für die Programmgesamtkosten (Anreise, Studiengebühren, Unterbringung und Verpflegung) kommt Frau H. selbst in Form von Eigenmitteln bereits vor Reiseantritt auf und erhält für diesen Betrag keinerlei Förderungen oder Ermäßigungen von EF Education GmbH.

Frau H. führt während ihres Auslandsaufenthaltes keine berufliche Tätigkeit aus; der Aufenthalt dient ausschließlich dem Sprachstudium."

Strittig ist nunmehr, ob dieser Sprachaufenthalt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Laut den vorgelegten Unterlagen nehme die Tochter A. an einem "EF Studienjahr im Ausland" teil, welches ausschließlich dem Sprachenstudium diene. Eine Sprachausbildung stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe während der Zeit des Sprachstudiums bestehe.

Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Bw. wie folgt:

"...Eine Sprachausbildung kann ganz sicher eine Berufsausbildung sein: Fremdsprachenlehrer, Dolmetsch, Journalist, Mitarbeiter in internationalen Betrieben, Botschaften, Konsulaten, Außenhandelsniederlassungen usw. Für viele Akademische Berufe ist eine Fremdsprache Teil der Ausbildung und später im Beruf fast unabdingbar. Eine Fremdsprachenausbildung dort wo die Sprache von Native Speakern vermittelt wird, bietet beste Voraussetzungen für einen späteren Berufseintritt. Das Erlernen von Fremdsprachen ist ja der Sinn aller Schüler- und Studentenaustauschprogramme, die von nationaler und EU-Ebene jetzt so intensiv gefördert werden (z.B. Eureka-Programme).

IM EF-Studienjahr haben die Studenten 5 bis 6 Unterrichtsstunden täglich von Montag bis Freitag; mit Anwesenheitspflicht und regelmäßiger Überprüfung des Studienfortschrittes. Wenn in der Begründung des Abweisungsbescheides auf den § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hingewiesen wird, so kann ich dort eine Stellungnahme zur Sprachausbildung als Berufsausbildung keinesfalls erkennen. Der angesprochene Paragraph sagt im Litera b, dass eine Berufsausbildung für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Voraussetzung für die Zuerkennung der Familienbeihilfe ist. Er sagt nichts über das Wesen oder die Art der Berufsausbildung. Es sind keine Berufe aufgezählt, sodass der Ausschluss einer Sprachausbildung als Berufsausbildung auch nicht gefolgert werden kann.

Zum Hinweis auf den § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 im Litera b des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967: Wenn volljährige Kinder eine Einrichtung, die im § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannt werden, besuchen, dann ist ein bestimmter Studienfortgang und Studienerfolg Bedingung. Das ist verkürzt der Sinn der langen Ausführung. Es steht im Litera b des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz nicht, dass ausschließlich Studenten von Einrichtungen, die im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannt werden, Familienbeihilfe bekommen dürfen..."

Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Gesetz enthält sodann recht präzise Regelungen betreffend die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen; da jedoch die Tochter des Bw. im Streitzeitraum eine derartige Einrichtung unstrittigerweise nicht besucht hat, sind diese Vorschriften auf den Berufungsfall nicht anwendbar.

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen ().

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein.

Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.

Die Tochter des Bw. war nach Beendigung des Auslandssprachkurses (Mai 2003) ab Juli 2003 arbeitssuchend gemeldet und begann im Oktober 2003 vorerst mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Im Oktober 2004 begann sie parallel dazu mit dem Studium Französisch und Romanistik. Französisch und Rechtswissenschaft hat sie per September 2005 abgebrochen und ab Oktober 2005 mit Spanisch und Afrikanistik begonnen.

Auf Grund dieses Sachverhaltes ist ersichtlich, dass der zeitliche Konnex zwischen dem absolvierten Spanischkurs (Beendigung Mai 2003) und dem erst im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Spanischstudium nicht gegeben ist. Es bestand somit kein zwingender Zusammenhang zwischen dem absolvierten Sprachstudium und dem vorerst weiteren Ausbildungsgang der Tochter (Studium der Rechtswissenschaften).

Eine andere Beurteilung wäre dann nicht von Vornherein ausgeschlossen, wenn die Tochter des Bw. im Anschluss an den absolvierten Sprachaufenthalt in Ecuador mit dem Spanischstudium begonnen hätte.

Kein Zweifel kann jedenfalls darüber bestehen, dass das in Rede stehende Sprachseminar für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, da die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachlehrgang
Sprachkurs
EF

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at