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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.02.2008, RV/0402-G/05

Vergleichsabfindung im Erbrechtsstreit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G.M., inD., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Verlass nach dem am verstorbenen Mag. K.G. wurde mit Beschluss vom sowohl die von der erbl. Cousine Frau H.O. auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung vom Gericht angenommen als auch die von der erbl. Lebensgefährtin Frau G.M. (in der Folge auch Berufungswerberin genannt) auf Grund der letztwilligen mündlichen Anordnung vom zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung vom Gericht angenommen. Da widerstreitende Erbserklärungen vorlagen, wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren schlossen die Streitparteien am einen Vergleich, in dem die Berufungswerberin vorbehaltlos die Erbenstellung der Frau H.O. anerkannte, welche sich verpflichtete an die Berufungswerberin 25.000,00 € zu bezahlen. Mit der Bezahlung dieses Betrages waren sämtliche Forderungen der Berufungswerberin gegenüber dem Nachlass nach Mag. K.G. sowie gegenüber Frau H.O. als Erbin bereinigt und verglichen. Weiters erhielt die Berufungswerberin Versicherungsleistungen in der gesamten Höhe von 17.356,63 € aus vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungen ausbezahlt

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom gegenüber der Berufungswerberin - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Summe der ausbezahlten Versicherungsleistungen und der Vergleichsabfindung - die Erbschaftssteuer fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die Berufung mit der Begründung, dass die Vergleichsabfindung in Höhe von 25.000,00 € nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Erbschaftssteuer einbezogen werden könnte. Die erbl. Cousine sei als Erbin eingesetzt worden und die Berufungswerberin sei nicht in der psychischen Lage gewesen, trotz Vorliegens eines mündlichen Testaments, einen Erbschaftsstreit durchzuführen, sodass auf Grund ihres Verzichtes die Erbschaftsberechtigung zu erkämpfen, die erbl. Cousine verpflichtet worden sei, 25.000,00 € als Entschädigung zu bezahlen. Diese Abschlagszahlung decke nicht einmal annähernd die Investitionen, die die Berufungswerberin als Lebenspartnerin über dreizehn Jahre in das Haus und die Liegenschaft des Erblassers investiert habe. Weiters habe die Berufungswerberin die Begräbnis- und Graberrichtungskosten in voller Höhe übernommen. Als Nachweis legte die Berufungswerberin Rechnungen für die Bestattung, das Bestattungsessen, das Grabdenkmal und die Kosten des Rechtsstreits vor.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung teilweise statt und berücksichtigte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer die von der Berufungswerberin nachgewiesenen Kosten. Die in der Vergleichsausfertigung vom vereinbarte Vergleichsabfindung von 25.000,00 € stelle einen erbschaftssteuerrechtlichen Vorgang nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG dar.

Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der Betrag von 25.000,00 € im Gerichtsverfahren als Forderung der Berufungswerberin an den Nachlass festgesetzt worden sei und daher nur als Rückzahlung eines Teils der von ihr getätigten Investitionen während der Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser betrachtet werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen

1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblasseres unmittelbar gemacht wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.

Im Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind verschiedene Ersatztatbestände normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. In derartigen Fällen kommt die Zuwendung in wirtschaftlicher Hinsicht einem todeswegigen Erwerb gleich. § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG stellt - im Verhältnis zum Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG - den Auffangtatbestand dar, durch den eine Umgehung vermieden werden soll (vgl. , ; ).

Im gegenständlichen Fall gaben die erbl. Cousine auf Grund des Gesetzes und die Berufungswerberin auf Grund eines mündlichen Testaments jeweils die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Erst in einem anschließenden Gerichtsverfahren kam es in einem Vergleich zur Einigung der widerstreitenden Parteien, indem die Berufungswerberin vorbehaltlos die Erbenstellung der erbl. Cousine anerkannte, welche sich verpflichtete an die Berufungswerberin 25.000,00 € zu bezahlen. Mit der Bezahlung dieses Betrages waren sämtliche Forderungen der Berufungswerberin gegenüber dem Nachlass sowie gegenüber der erbl. Cousine als Erbin bereinigt und verglichen.

Erst nach der Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörde wurde der Abgeltungsbetrag von der Berufungswerberin in Zusammenhang mit erbrachten Investitionen während der Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser gebracht. Im Verlassverfahren wurde keine Forderung an den Nachlass gestellt, sondern ausdrücklich ein Erbrecht beansprucht. Mit dem daraufhin abgeschlossenen Vergleich wurden einander widerstreitende Erbansprüche abgegolten und kommt dies bei der Berufungswerberin einer Ausschlagung der Erbschaft gleich, wobei es unerheblich ist, ob das Erbrecht des Verzichtenden der Sache nach zu Recht oder nur vermeintlich bestand ().

Die Berufungswerberin hat durch diese Vereinbarung einen Vorteil aus der Erbschaft erhalten: nämlich einen Abfindungsbetrag für die Zurückziehung ihrer Erbansprüche, durch Zurücknahme ihrer Erbserklärung. Diese Zuwendung durch die erbl. Cousine ist als Zuwendung von dritter Seite zu qualifizieren, denn jede Zuwendung von Personen, die in irgendeiner Weise daran interessiert sind, dass ein zur Erbschaft Berufener die Erbschaft nicht antritt, ist als Zuwendung von dritter Seite anzusehen ( Slg. 3165/F).

Als Vermögensanfall im Sinne des Gesetzes ist zweifellos die gesamte Summe, mit der der Erbanspruch abgegolten wurde, anzusehen. Die zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Kostenbeteiligung der Berufungswerberin für Hausbau und Haushaltsführung wurden im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbracht und sind somit nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Das Finanzamt hat daher zu Recht den Abfindungsbetrag als eine der Erbschaftssteuer unterworfene Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG angesehen (vgl. dazu auch Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, zu § 2, RZ 62a, 63 und 70).

Gemäß § 20 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (vgl. und ). Vom Erwerb sind noch die Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), die Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) und die Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) abzuziehen. Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen" begründet sind, gehören nicht dazu (). Die Erbfallsschulden sind die Verbindlichkeiten erb- und familienrechtlicher Natur, die ihrem Wesen nach erst durch den Erbfall ausgelöst werden, wie z.B. Pflichtteilsansprüche und Legate (vgl. ). Erbgangsschulden sind die Verbindlichkeiten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen (). Zu den Erbgangsschulden zählen auch die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbs geführten Rechtsstreites (vgl. und ).

Somit können die von der Berufungswerberin nachgewiesenen Kosten für die Bestattung, das Bestattungsessen, das Grabdenkmal und die Kosten des Rechtsstreits bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer Berücksichtigung finden.


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ausgezahlte Versicherungsleistung
17.356,63 €
Vergleichsabfindung
25.000,00 €
Kosten der Bestattung
- 1.670,95 €
Kosten des Grabdenkmals
- 2.400,00 €
Kosten des Bestattungsessens
- 1.104,90 €
Kosten des Rechtsstreits
- 4.808,94 €
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
- 110,00 €
steuerpflichtiger Erwerb
32.261,84 €
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) 20%
6.452,20 €

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erbrecht
Erbserklärung
Vergleich
Abfindungszahlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at